5 StR 480/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Dezember 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. Novem-ber 2006, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach 247 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte im Fall 686 der Anklage der tateinheitlichen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt schuldig ist, b) im Strafausspruch im Fall 686 der Anklage und im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten C. und die Revision des Angeklagten T. werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verwor-fen. 3. Der Beschwerdef374hrer T. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten C. , an ei-ne andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. - 3 - G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen Steu-erhinterziehung in f374nf F344llen, wegen Beihilfe zum Betrug und wegen tatein-heitlicher Beihilfe zur Steuerhinterziehung, zum Betrug und zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten T. hat es 226 unter Frei-sprechung im 334brigen 226 wegen Steuerhinterziehung in 25 F344llen, wegen Beihilfe zu wettbewerbsbeschr344nkenden Absprachen bei Ausschreibungen in zwei F344llen und wegen Beihilfe zum Betrug in f374nf F344llen eine Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren verh344ngt. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revisi-on des Angeklagten C. hat den aus der Beschlussformel er-sichtlichen Teilerfolg. Sein weitergehendes Rechtsmittel und die Revision des Angeklagten T. sind aus den Gr374nden der Antragsschrift des Ge-neralbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 2 1. Die Verurteilung des Angeklagten C. im Fall 686 der Anklage h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht umfassend stand. Soweit das Landgericht in diesem Fall das Verhalten des Angeklagten als Beihilfe zum Betrug gewertet hat, ist der Angeklagte der Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt schuldig. Der Senat 344ndert den Schuldspruch entsprechend ab. Er schlie337t aus, dass sich der Angeklagte bei einem Hinweis auf die Ver-344nderung des rechtlichen Gesichtspunkts wirksamer als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. Die Ab344nderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall 686 der Anklage (zugleich Einsatzstrafe) sowie der Gesamtstrafe nach sich. a) Das Landgericht hat die einzelnen Tatbeitr344ge des Angeklagten zu-treffend als eine einheitliche den gesamten Tatzeitraum umfassende Beihil-fehandlung angesehen. Es hat jedoch nicht bedacht, dass vor der letzten Unterst374tzungshandlung die durch Gesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1842) neu gefasste Vorschrift des 247 266a StGB in Kraft getreten war. Die- 3 - 4 - se erfasst nunmehr auch betrugs344hnliche Begehungsweisen und war daher 226 als lex specialis gegen374ber dem Betrug (vgl. dazu BGH wistra 2007, 307) 226 anzuwenden (247 2 Abs. 1 StGB). Das Landgericht ist hingegen bei der Straf-zumessung aufgrund der 226 an sich rechtsfehlerfrei angenommenen 226 ge-werbsm344337igen Handlungsweise des Angeklagten von einem besonders schweren Fall des Betrugs (247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) ausgegangen. Es hat deshalb die Strafe dem gem344337 247247 27, 49 StGB gemilderten Strafrah-men des 247 263 Abs. 3 StGB entnommen. 247 266a StGB n.F. enth344lt hingegen nicht die Gewerbsm344337igkeit als Regelbeispiel (vgl. dazu auch BGH aaO). Den Urteilsgr374nden ist nicht zu entnehmen, ob das Landgericht bei Anwen-dung des 247 266a StGB n.F. zu einem unbenannten besonders schweren Fall (247 266a Abs. 4 Satz 1 StGB n.F.) gelangt w344re. 4 b) Die unrichtige Strafrahmenwahl beschwert den Angeklagten. Der Senat kann 226 anders als beim Nichtrevidenten Ca. und den gesondert abgeurteilten fr374heren Mitangeklagten A. und R. (vgl. die Beschl374sse des Senats vom heutigen Tage 226 5 StR 481/07 226 und 5 StR 482/07) 226 nicht ausschlie337en, dass das Landgericht eine niedrigere Freiheitsstrafe festgesetzt h344tte, wenn es der Strafzumessung den (gem344337 247 27 Abs. 2, 247 49 Abs. 1 StGB gemilderten) Strafrahmen des 247 266a Abs. 1, Abs. 2 StGB n.F. zugrundegelegt h344tte. c) Die Aufhebung der Einsatzstrafe zieht die Aufhebung der Gesamt-strafe nach sich. Die Feststellungen k366nnen bestehen bleiben, da sie von dem Wertungsfehler nicht betroffen sind. Erg344nzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind m366glich. 5 2. Hinsichtlich des Angeklagten T. enth344lt das Urteil den aufge-zeigten Rechtsfehler nicht. Denn die vom ihm begangene Beihilfe zum Be-trug betrifft 226 ebenso wie beim Angeklagten C. dessen Betei- 6 - 5 - ligung im Fall 685 der Anklage 226 jeweils nicht das Vorenthalten und Verun-treuen von Arbeitsentgelt. Basdorf Raum RiBGH Dr. Brause ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben. Basdorf Schaal J344ger
Full & Egal Universal Law Academy