5 StR 480/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Januar 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2012 beschlossen: Die Revision en de r A ngeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Leipzig vom 22. Juni 2011 w erden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Di e Beschwerdeführer in hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Es beschwert d i e Angeklagten nicht, dass das Landgericht ein versuchtes oder gar vollendetes Kapitalverbrechen nicht näher geprüft hat. Basdorf Brause Schaal Schneider König
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