5 StR 480/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 29. April 2013 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Se p- tember 2013 mit der Maßgabe, dass der Angeklagte des Diebstahls in zwei Fällen und der besonders schweren Brandstiftun g in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig ist, nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ve r- worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Sander Schneider Dölp König
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