ECLI:DE:BGH: 2017:281117B5STR480.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 480/17 vom 28. November 2017 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 20 17 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 9. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Na chteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat festgestellt, dass der tschetschenische Angeklagte seiner getöteten Ehefrau das Lebensrecht abgesprochen hat, weil sie ihm vermeintlich untreu gewesen sei und ihn habe verlassen wollen. Von der Annahme niedriger Beweggründe hat es abgesehen, weil er aufgrund seiner soziokulturellen He r- kunft und seines islamischen Glaubens nicht in der Lage gewesen sei, seine Beweggründe als niedrig zu erkennen und in sein Bewusstsein aufzunehmen. Diese Erwägungen geben Anlass zu dem Hinweis, dass der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland und nicht d en Anschauungen einer Volk s- gruppe zu entnehmen ist, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 3 - 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008, 1011). Vor diesem Hintergrund kann die Verwurzelung eines Täters in einem anderen Kulturkreis und in einer bestim m- ten Glaubensform nur ganz ausnahmsweise die Ablehnung der subjektiven Se i- te niedriger Beweggründe rechtfertigen. Ein etwaiger Rechtsfehler des Schwu r- gerichts insoweit beschwert den Angeklagten i ndes nicht. Sander Dölp König Berger Mosbacher
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