5 StR 48/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 25. März 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Hamburg vom 15. August 2002 nach § 349Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andereStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen gefährlicherKörperverletzung zu zwei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafeverurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhe-bung des Urteils, so daß es auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht an-kommt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfungnicht stand.Ein sachlichrechtlicher Fehler im Bereich der grundsätzlich in die Ver-antwortung des Tatgerichts gestellten Beweiswürdigung, der ein Eingreifendes Revisionsgerichts verlangt, kann vorliegen, wenn die Würdigung wider-sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Dabei hängt der dem Tatgericht abzu-verlangende Begründungsaufwand von der jeweiligen Beweislage ab. Stehtetwa Aussage gegen Aussage und hängt die Entscheidung maßgeblich da-von ab, welcher Person das Gericht Glauben schenkt, bedarf es nach derRechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich einer eingehenderenDarstellung aller namentlich auch früherer relevanter Aussagen. Denn - 3 -regelmäßig genügt der Tatrichter bei einer solchen Beweislage nur so seinerVerpflichtung, im Urteil zu belegen, daß er alle Umstände, welche die Ent-scheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungeneinbezogen hat (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f.; 44, 256, 257; BGH, Beschl. v.26. Februar 2003 5 StR 39/03 m. w. N.).Derartige Anforderungen gelten auch hier. Zwar konnten in den Verlet-zungsspuren bei der Zeugin K bei ihrer Anzeige am1. Januar 2001 und in von ihr übergebenen Beweismitteln Schuhe mitRauschgiftanhaftungen und ein nicht genutztes, auf ihren Namen gebuchtesFlugticket Bestätigungen für ihre Angaben gefunden werden, sie sei un-mittelbar zuvor geschlagen worden und es sei in der Woche davor versuchtworden, sie unter Benutzung der übergebenen Schuhe als Kurierin bei derAusfuhr von Rauschgift einzusetzen. Indes lagen Beweise für die Angabe derZeugin, an diesen Straftaten habe neben ihrem mittlerweile verstorbenen Lebensgefährten dessen Bruder, der Angeklagte, mitgewirkt, jenseits ihrerAussage nicht vor. Zudem war eine besonders kritische Würdigung der Aus-sage der Zeugin im Blick auf ihre Vorbelastungen geboten, namentlich aufeine kurz zurückliegende Verurteilung wegen falscher Verdächtigung in Tat-einheit mit Freiheitsberaubung, was das Landgericht im Ansatz zutreffendgesehen(UA S. 11 f.), indes nicht ausreichend befolgt hat.So läßt das Urteil bei der Begründung der Beweiswürdigung einen hin-reichenden Beleg der danach gebotenen umfassenden Würdigung des Aus-sageverhaltens der Zeugin vermissen. Das Landgericht nimmt zwar fehlendeKonstanz zwischen der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung undihren Angaben bei der Polizei an (UA S. 13), unterläßt es aber, die maßgeb-lichen Unterschiede näher festzustellen und zu bewerten. Hinzu kommt einegänzlich unerklärte Aussagendivergenz: Einerseits erklärt das Landgerichtohne näheren Beleg von Einzelheiten freilich im Ansatz für sich plausibel die fehlende Aussagekonstanz mit namentlich angstbedingten Verdrän- - 4 -gungstendenzen der Zeugin (UA S. 13). Andererseits schließt es aus ihrenausführlichen Schilderungen über einen im Oktober 2000 begangenen, nichtangeklagten Handel des Angeklagten mit Opium und Ecstasy auf die Glaub-haftigkeit ihrer Darstellung, ohne in diesem Zusammenhang zu problemati-sieren, weshalb die Zeugin hierüber keine Angaben bei der Polizei gemachthatte (UA S. 4 f., 11, 12 f.).Die Beweiswürdigung bedarf danach neuer tatrichterlicher Prüfung. Da-bei wird das neue Tatgericht auch die übrigen, teilweise detaillierten Einwän-de der Revision namentlich im Zusammenhang mit auf Verletzung des§ 261 StPO, teils auch i.V.m. § 154 StPO, gestützten Verfahrensrügen zubeachten haben.Basdorf Häger GerhardtBrause Schaal
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