5 StR 48/09 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 22. April 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Ap-ril 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. September 2008 wird ver-worfen. Die Staatskasse tr344gt die Kosten der Revision und die hier-durch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Ausla-gen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge freigesprochen. Hierge-gen wendet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision der Staatsanwalt-schaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1. Dem Angeklagten liegt zur Last, in den Monaten vor dem 23. Sep-tember 2005 ca. 3 kg Heroin f374r 48.000 Euro bei einem bisher nicht ermittel-ten Lieferanten namens S. in der T374rkei bestellt zu haben, um das Heroin anschlie337end gewinnbringend verkaufen zu k366nnen. Er soll jedoch bis zum 23. September 2005 nur 31.000 Euro an den Lieferanten des Heroins gezahlt haben, weil er nur 2,7 bis 2,8 kg Heroin mit schlechter Qualit344t erhalten habe. 2 Von diesem Vorwurf hat das Landgericht den Angeklagten aus tat-s344chlichen Gr374nden freigesprochen, weil es nicht mit der f374r eine Verurtei- 3 - 4 - lung erforderlichen Sicherheit feststellen konnte, 204ob und in welchem Um-fang223 der Angeklagte an einem Drogengesch344ft beteiligt war. 2. Der Freispruch h344lt der sachlich-rechtlichen Nachpr374fung stand. 4 a) Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner T344terschaft nicht zu 374berwinden vermag, so ist das durch das Revisi-onsgericht grunds344tzlich hinzunehmen, da die Beweisw374rdigung Sache des Tatgerichts ist. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweisw374rdigung widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t oder das Gericht 374berspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche 334berzeu-gungsbildung gestellt hat (st. Rspr., vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdi-gung 16; BGHR StPO 247 261 334berzeugungsbildung 33; BGH NStZ 2000, 48; BGH wistra 2002, 260, 261; BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N., insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt). Nach diesen Ma337st344ben ist die Beweis-w374rdigung des Landgerichts nicht rechtsfehlerhaft. 5 b) Einziges im Urteil verwendetes Beweismittel f374r den Anklagevorwurf gegen den die Einlassung verweigernden Angeklagten ist ein im Rahmen der Telefon374berwachung aufgezeichnetes Telefonat, das der Angeklagte vom Festnetzanschluss seiner Ehefrau in Hamburg aus mit dem nicht identifizier-baren m344nnlichen Gespr344chsteilnehmer S. in der T374rkei 226 offenbar in t374r-kischer Sprache 226 gef374hrt hat. Dieses durch eine vereidigte Dolmetscherin in die deutsche Sprache 374bersetzte, ca. 19 Minuten dauernde Telefongespr344ch ist im Urteil in voller L344nge w366rtlich wiedergegeben. Nach Auffassung des Landgerichts legt dieses Telefonat 204seinem Ablauf und konspirativem Inhalt nach einen deliktischen Hintergrund in der Art nahe, dass 374ber nicht gezahlte Geldbetr344ge bzw. Schulden aus einem illegalen Gesch344ft gesprochen wird. F374r sich genommen, l344sst es aber keine sicheren R374ckschl374sse auf eine t344-terschaftliche oder sonstige strafrechtlich relevante Beteiligung des Ange- 6 - 5 - klagten an der Abwicklung eines Drogengesch344fts zu.223 Weder im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten, noch durch Finanzermitt-lungen konnte weitere geeignete Beweismittel aufgefunden werden. Das Landgericht stellt fest, dass in diesem Telefonat 374ber Preise und 374ber gezahlte bzw. geforderte Geldbetr344ge gesprochen wird. Der gehandelte Gegenstand wird indes nicht benannt; das Wort 204Heroin223 wird im Gespr344ch nicht erw344hnt. Vielmehr wird von 204Dings223, 204es223, 204das223 und 204St374ck223 gesprochen, wobei insbesondere der Ausdruck 204Dings223 in dem Telefonat sehr h344ufig und in ganz unterschiedlichen Sinnzusammenh344ngen (204Dein Dings war ja ohne-hin Dings223) vorkommt. Nach Auffassung des Landgerichts liegt es deshalb nicht au337erhalb der Auslegungsm366glichkeit, dass 204auch andere Drogen un-bekannter Art und Qualit344t bzw. Quantit344t oder andere Gegenst344nde illegaler Herkunft gemeint sein k366nnen223. Den Schluss, dass es sich bei dem Ge-spr344chsgegenstand um 3 kg Heroin handelt, zieht die Staatsanwaltschaft aus den Vorhaltungen des S. zum vereinbarten Preis (204Wir haben mit dir den Preis besprochen. Schau, f374r 16 hatte ich Dings gemacht, das macht 48.223) verbunden mit Erkenntnissen 374ber den 374blichen Marktpreis von 16.000 Euro (in der Revisionsschrift genannt: 15.000 bis 25.000 Euro) je Kilogramm He-roin. Nach Auffassung der Strafkammer handelt es sich dabei indes 204nur um eine m366gliche, nicht aber um eine zwingende Schlussfolgerung223. Zur Be-gr374ndung stellt die Strafkammer in einer Auseinandersetzung mit dem ge-samten Inhalt des Telefonats darauf ab, dass zur H366he der geschuldeten bzw. 374bersandten Geldbetr344ge von den Teilnehmern des 226 insbesondere in diesem Punkt streitig gef374hrten 226 Gespr344chs mehrfach unterschiedliche Be-tr344ge genannt werden. Daher lie337en sich 204sichere Feststellungen zur H366he des vom Angeklagten m366glicherweise bereits geleisteten bzw. noch zu leis-tenden Kaufpreises nicht ableiten223. Deshalb gelangt das Landgericht zu dem Schluss, dass keine hinreichend sicheren Erkenntnisse zur Art, Quantit344t oder Qualit344t eventuell gehandelter Drogen m366glich sind. Dar374ber hinaus erg344ben sich aus dem Inhalt des Telefonats keinerlei Hinweise auf konkrete 7 - 6 - Tatmodalit344ten; unklar bleibe auch, welche Rolle der Angeklagte in einem m366glichen Drogengesch344ft gespielt haben soll. c) Dass sich das Landgericht keine hinreichende 334berzeugung von der T344terschaft des Angeklagten bilden konnte, ist angesichts des Fehlens hinreichend aussagekr344ftiger Anhaltspunkte f374r die angeklagte Tat nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat den Inhalten des Telefongespr344chs, die den Anklagevorwurf st374tzen, die ihn infrage stellenden Inhalte gegen374ber gestellt. Wesentliche Er366rterungsdefizite deckt die Revision der Staatsan-waltschaft insoweit nicht auf. Aus revisionsgerichtlicher Sicht ist es hinzu-nehmen, dass das Landgericht alleine auf der Grundlage eines einzigen 374berwachten Telefongespr344chs mit stark auslegungsbed374rftigem, teilweise nicht nachvollziehbarem und an manchen Stellen l374ckenhaftem Inhalt keine f374r eine Verurteilung hinreichende 334berzeugung von der angeklagten Tat gewinnen konnte. Angesichts der Kargheit der Beweisgrundlage stellt es ins-besondere keine 334berspannung der Beweisanforderungen zum Tatnachweis dar, wenn das Landgericht ein h366heres Ma337 an Gewissheit 374ber den Ge-spr344chsgegenstand verlangt. 8 3. Es f374hrt auch nicht zur Aufhebung des Urteils, dass das Landgericht eine Verurteilung des Angeklagten wegen Geldw344sche gem344337 247 261 StGB mit rechtsfehlerhafter Begr374ndung unter Hinweis auf eine nicht sicher auszu-schlie337ende Beteiligung des Angeklagten an einer m366glichen Vortat mit R374cksicht auf 247 261 Abs. 9 Satz 2 StGB verneint hat. Insoweit weist die Re-vision zu Recht darauf hin, dass bei unklarer T344terschaft im Wege der Postpendenzfeststellung jedenfalls wegen Geldw344sche verurteilt werden kann, wenn zumindest deren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen (vgl. BGH NStZ 1995, 500; StV 1998, 25, 26). Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil indes nicht. Vielmehr l344sst es insgesamt hinreichend deutlich erken-nen, dass sich das Landgericht 226 insoweit rechtsfehlerfrei 226 schon nicht zu 9 - 7 - gesicherten Feststellungen zu einer unter dem Gesichtspunkt der Geldw344-sche relevanten Vortat in der Lage gesehen hat (vgl. BGH StV 2000, 67). Basdorf Raum Brause Schaal Schneider
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