5 StR 48/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. M344rz 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Potsdam vom 17. September 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenkl344gern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Zur Wahrung der Verh344ltnism344337igkeit (247 62 StGB) werden die bereits im Ur-teil dargelegten Behandlungsma337nahmen zeitnah umzusetzen sein, um m366glichst fr374hzeitig bei dem therapiewilligen Angeklagten die Voraussetzun-gen f374r eine Aussetzung der Ma337regel schaffen zu k366nnen. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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