5 StR 481/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2005 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 3. Juni 2005 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. 1. Die Beweisw374rdigung des angefochtenen Urteils unterliegt durch-greifenden sachlichrechtlichen Bedenken, soweit sich das Schwurgericht von einem Beginn der mit dem Messer gef374hrten T366tungshandlungen bereits in der ersten Phase des Streits mit dem Opfer unmittelbar vor der Wohnungst374r des Angeklagten 374berzeugt hat. Dies ist unter den gegebenen Umst344nden allein mit untersuchten Blutspuren des Opfers an der T374r und einem Hinweis auf die eigene 226 sonst im Urteil weitgehend als widerlegt erachtete 226 Einlas-sung des Angeklagten nicht ausreichend zu belegen. Der Senat vermag dem Urteil auch nicht zu entnehmen, dass ein solcher Messereinsatz von zwei - 3 - zeugenschaftlich vernommenen Nachbarinnen bekundet worden w344re, die das Tatgeschehen partiell beobachtet haben. Dieser sachlichrechtliche Beweisw374rdigungsmangel ber374hrt indes nicht den Schuldspruch. Angesichts der Feststellungen zur Gesamtheit der dem Opfer mit T366tungsvorsatz versetzten Messerstiche vor dem Hintergrund der ebenfalls rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Vortatgesche-hen steht der Schuldspruch wegen nicht durch Notwehr gerechtfertigten, mit Angriffswillen ver374bten Totschlags auch unter der Voraussetzung eines Be-ginns der Tatausf374hrung auf dem ersten Treppenabsatz unterhalb der Woh-nung des Angeklagten nicht in Frage. Der Senat schlie337t zudem unter Be-r374cksichtigung der aus dem Urteil ersichtlichen gesamten Beweislage aus, dass ein neues Tatgericht hierzu weitergehende Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten treffen k366nnte, so dass es bei dem unver344nderten Schuld-spruch 226 auf der Grundlage eingeschr344nkter Feststellungen 226 sein Bewen-den haben kann. 2. Dies zieht indes die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Ihm h344tte ein entsprechend eingeschr344nkter Schuldumfang zugrunde gelegt wer-den m374ssen. Dieser hebt sich von dem im angefochtenen Urteil angenom-menen durch einen etwas sp344teren Tatbeginn ab, verbunden mit einem vo-rangegangenen intensiveren Angriff des Tatopfers auf den Angeklagten als Tatanlass. Das neue Tatgericht wird der ihm obliegenden Strafrahmenbestim-mung und der eigentlichen Strafzumessung diesen eingeschr344nkten Schuld-umfang zugrunde zu legen haben. Der Aufhebung weiterer Feststellungen bedarf es nicht; zul344ssig sind allerdings erg344nzende Feststellungen, die den sonstigen bisher rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht widerspre-chen. Bei der Strafzumessung wird der Umstand, dass der Angeklagte 204auch andere L366sungsm366glichkeiten f374r den Konflikt h344tte finden k366nnen223 (UA S. 23), schwerlich strafsch344rfend zu ber374cksichtigen sein (vgl. Tr366nd- - 4 - le/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 46 Rdn. 76a; Franke in M374Ko-StGB 247 46 Rdn. 87). Harms H344ger Basdorf Gerhardt Schaal
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