5 StR 481/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Be-schluss des Senats vom 14. Dezember 2005 wird zur374ckge-wiesen. G r 374 n d e Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juni 2005 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben und die Sache inso-weit an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen; die weitergehende Revision, den Schuldspruch wegen Totschlags betreffend, wurde nach 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen am 28. Dezember 2005 zugegangenen Beschluss hat die Verteidigerin mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 30. Januar 2006 Gegenvorstel-lung erhoben, mit der sie die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG geltend macht und in Ab344nderung des Be-schlusses die umfassende Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Eine Gegenvorstellung gegen einen nach 247 349 Abs. 2 StPO 226 auch in Verbindung mit 247 349 Abs. 4 StPO 226 ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grunds344tzlich weder aufgeho-ben noch abge344ndert oder erg344nzt werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO 247 349 Abs. 2 Beschluss 2; vgl. auch Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. 247 349 Rdn. 35, 47 m.w.N.). Als Antrag nach 247 356a StPO (i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) ist der Rechtsbehelf wegen Verfristung gem344337 247 356a Satz 2 StPO unzul344ssig. So-fern bei Verletzung anderer grundrechtsgleicher Verfahrensrechte, ein- - 3 - schlie337lich des Willk374rverbots, ein entsprechender Eingriff in die Rechtskraft der revisionsgerichtlichen Sachentscheidung zu erw344gen w344re, liegt die ent-sprechende Anwendbarkeit dieser Fristenschranke auf der Hand. Dies bedarf indes ebenso wie die Frage einer Ab344nderbarkeit des Senatsbeschlusses f374r den Fall eines solchen Versto337es keiner Entscheidung. Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegr374ndet. Der Senat hat einen sachlichrechtlichen Beweisw374rdigungsfehler in dem angefochtenen Urteil angenommen, wonach ein Beginn der dem Opfer mit Angriffs-, nicht mit Verteidigungswillen beigebrachten insgesamt 14 t366dli-chen Messerstiche nicht bereits f374r die erste Phase des Streits unmittelbar vor der Wohnungst374r des Angeklagten 226 nach einem vorangegangenen ver-h344ltnism344337ig geringen Angriff durch das Opfer 226 festzustellen war, sondern erst zu dem Zeitpunkt, als sich die Kontrahenten auf dem ersten Treppenab-satz unterhalb der Wohnung des Angeklagten befanden, wo sie nach einer dem ersten Angriff durch das Opfer folgenden Rangelei zu Fall gekommen waren; dies hat der Senat als 204vorangegangenen intensiveren Angriff des Tatopfers auf den Angeklagten als Tatanlass223 bewertet. Der Senat hat indes angesichts der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Stichzahl und zum Vortatgeschehen ausgeschlossen, dass das Schwurgericht ohne Be-r374cksichtigung der fehlerhaften Feststellungen zum Tatbeginn zu abwei-chenden Feststellungen hinsichtlich der inneren Tatseite und folglich zur An-nahme von Notwehr oder auch nur Notwehr374berschreitung gelangt w344re. Der Senat hat dem Rechtsfehler daher lediglich eine Auswirkung auf den Straf-ausspruch zugebilligt. Er hat andererseits ausgeschlossen, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende, den Angeklagten belastende Fest-stellungen rechtsfehlerfrei zu treffen sein w374rden, die zu einem so weitge-henden Schuldumfang f374hren k366nnten, wie im angefochtenen Urteil ange-nommen. Der Senat hat daher lediglich den Strafausspruch unter Aufrecht-erhaltung der eingeschr344nkten, insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel-lungen aufgehoben. - 4 - In solcher dem Revisionsgericht obliegenden Pr374fung und Entschei-dung (vgl. dazu Kuckein aaO 247 337 Rdn. 29 f., 33, 45, 247 353 Rdn. 13, 24 ff.) liegt keine Verletzung des Willk374rverbots oder von grundrechtsgleichen Rechten des Angeklagten. Harms H344ger Basdorf Gerhardt Schaal
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