5 StR 481/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. November 2011 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2011 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 12. Juli 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass der Verfallsbetrag (§ 111i Abs. 2 StPO) hinsichtlich des A n- geklagten V . ledi D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Raum Brause Schaal Schneider König
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