5 StR 481/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Okto ber 2012 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Berlin vom 19. März 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde; die Anordnung entf ällt. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmi tteln in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei J ahren und vier Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt zum Entfallen der Maßregelanordnung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Strafkammer ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Maß - regel (§ 64 Satz 2 StGB) von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen, - . Au - gust 2009 2 StR 301/09). 1 2 - 3 - Von einer Zurückverweisung der Sache sieht der Senat im Hinblick darauf ab, dass sich der Angeklagte bereits seit eineinhalb Jahren in Unter - suchungshaft befindet und eine Anordnung der Unterbringung in einer En t- ziehungsa nstalt in einem neuen tatgerichtlichen Verfahren angesichts des geringen zu verbüßenden Strafrestes jedenfalls unverhältnismäßig wäre (§ 62 StGB). Im Hinblick auf den verbleibenden Strafrest wird die Möglichkeit des § 35 BtMG zu prüfen sein. Eine Kosten teilung nach § 473 Abs. 4 StPO erscheint dem Senat aus Billigkeitsgründen nicht veranlasst. Raum Schaal Schneider Dölp Bellay 3 4
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