ECLI:DE:BGH:2017:141117B5STR481.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 481/17 vom 14. November 2017 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerde führers am 14. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Leipzig vom 7. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigung k einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen . Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Oktober 2017 bemerkt der Senat: 1. Die Schwurgerichtskammer hat die Möglichkeit eines Schuhwechsels mit anschließender Rückkehr des Angeklagten zum Tatort ausdrücklich nicht z u- grunde gelegt (UA S. 53). 2. Das Landgericht hat im Rahmen des § 64 StGB geprüft, ob eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht besteht (UA S. 67). Trotz der in den Urteilsgründen wiedergegebenen missverständlichen Ausführungen des Sachverständigen, S. 68), besorgt der Senat im Blick darauf nicht, dass das Landgericht einen u n- zutreffenden rechtlichen Maßstab angewendet haben könnte. Sander Dölp König Berger Mosbacher
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