5 StR 48/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Februar 20 12 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 19. Juli 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Sena t: Nach festgestellter Streckung der weiterverkauften Betäubungsmittel im Fall 3 und Sicherstellung noch ungestreckter, anschließend untersuchter B e- täubungsmittel im Fall 4 wäre in den ersten drei Fällen jeweils eine deutlich e- re Verminderung des Wirkstoff gehalts durch Streckungen zu erwägen gew e- sen. Der Senat schließt jedoch angesichts der Bemessung der unter Berüc k- sichtigung der jeweiligen Handelsmengen und der Sicherstellung vor der let z- ten Lieferung schlüssig aufeinander abgestimmten Einzelstrafen und i m Blick auf die insgesamt sehr maßvolle Bestrafung letztlich aus, dass sich die Ei n- zelstrafaussprüche in den ersten drei Fällen maßgeblich an den hierfür im Urteil bezeichneten bedenklich hoch bemessenen Wirkstoffmengen orientiert haben. Basdorf Brause Schaal König Bellay
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