ECLI:DE:BGH:2016:080 616B5STR48.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 48/16 vom 8. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2016 beschlossen: Die Revision des Angekl agten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unb e- gründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Teilfreispruch im Übrigen wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplos i- on sowie mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ve rurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf eine Verfa h- rensrüge und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf nur die durch den Angeklagten erhobene Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO. 1. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde: Während der vom 7. Januar bis 10. Juni 2015 an insgesamt 13 Ver - handlungstagen durchgeführten Hauptverhandlung legte die Verteidigung des Angeklagten am 27. März 2015 eine Haftbeschwerde ein, mit der sie die Au f- hebung, hilfsweise die Außervollzugsetzung des gegen den Angeklagten vol l- streckten Haftbefehls erstrebte. Sie begründete dies damit, dass die Verhan d- 1 2 3 - 3 - lungsführung durch die Strafkammer dem in Haftsachen geltenden Zügigkeit s- gebot nic ht genüge. In seiner Stellungnahme gegenüber dem Kammergericht vom 27. A p- ril 2015 führte der Vorsitzende aus, er habe vor dem Hauptverhandlungstag vom 27. April 2015 mehrfach darauf hingewiesen, dass aus Sicht der Kammer die Beweisaufnahme annähernd vol lständig durchgeführt sei und etwaige B e- weisanträge möglichst zeitnah gestellt werden sollten. Nach dem von der Stra f- kammer vorgestellten Ablauf hätte die Beweisaufnahme am Hauptverhan d- lungstag vom 27. April 2015 geschlossen und die Plädoyers entgegengeno m- men werden sollen. Wegen von der Verteidigung an diesem Verhandlungstag angekündigter Beweisanträge habe die Sitzung jedoch unterbrochen werden müssen und könne erst im Mai fortgesetzt werden. Mit Beschluss des Ka m- mergerichts vom 30. April 2015 wurde die H aftbeschwerde verworfen. Am 30. April 2015 lehnte der Angeklagte die Mitglieder der Strafkammer und die Schöffen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er machte namentlich geltend, dass der Vorsitzende gegenüber dem Kammergericht Verlauf und Stand der Ver handlung inhaltlich unzutreffend wiedergegeben habe, um einen andernfalls zu erwartenden Erfolg der Haftbeschwerde zu vermeiden. In de s- sen Stellungnahme angesprochene Hinweise auf einen bevorstehenden A b- schluss der Beweisaufnahme seien vor dem 27. April 20 15 nicht gegeben wo r- den. Die Sache sei an diesem Tag auch nicht entscheidungsreif gewesen. In der genannten Sitzung erfolgte Teileinstellungen nach § 154 Abs. 2 StPO zei g- ten aus der Sicht des Angeklagten darüber hinaus, dass alle Mitglieder der Strafkammer sowie die Schöffen eine zeitnahe Prozesserledigung einer sac h- gemäßen Aufklärung vorzögen. Die Richtigkeit seines Vortrags machte der A n- geklagte unter anderem durch anwaltliche Versicherungen seiner Verteidigeri n- 4 5 - 4 - nen sowie der Verteidigung des Mitangeklagte n und durch dienstliche Äuß e- rungen der Kammermitglieder glaubhaft. In seiner Erklärung zum Befangenheitsgesuch hielt der Vorsitzende an seiner Darstellung des Verhandlungsverlaufs fest. Die Beisitzer sowie die be i- den Schöffen stellten eine eigene Befange nheit in Abrede, verhielten sich zum Stand der Hauptverhandlung am 27. April 2015 jedoch nicht. Das Befange n- heitsgesuch wurde ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter mit Beschluss vom 18. Mai 2015 als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Verfahrensrüge hat keinen Erfolg. a) Allerdings ist das Befangenheitsgesuch auch eingedenk des insoweit geltenden strengen Maßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2015 5 StR 303/15 Rn. 3; Beschlüsse vom 25. April 2006 3 StR 429/05, BGHR StPO § 25 Abs. 2 unverzüg lich 5; vom 6. Mai 2014 5 StR 99/14, BGHR StPO § 25 Abs. 2 unverzüglich 6, jeweils mwN) rechtzeitig angebracht worden. Der Antrag wurde während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung zwischen den Verhandlungstagen vom 27. April und 13. Mai 2015 drei Ta ge nach Kenn t- niserlangung von dem geltend gemachten zentralen Befangenheitsgrund am 27. April 2015 gestellt. Im Blick auf die dem inhaftierten Angeklagten zuzubill i- gende Überlegungsfrist einschließlich einer Beratung mit seinen Verteidigeri n- nen (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 25 Rn. 8 mwN), die unw i- dersprochen erst am 29. April 2015 stattfinden konnte, ist dem in § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO normierten Unverzüglichkeitsgebot vorliegend entsprochen. b) Jedoch hat der Angeklagte den Wahrsche inlichkeitsbeweis für eine aus sachfremden Gründen erfolgte falsche Unterrichtung des Kammergerichts durch den Vorsitzenden nicht erbracht. Der Vorsitzende ist dem Vorwurf unz u- 6 7 8 9 - 5 - treffenden Sachvortrags entgegengetreten. Der Senat hat zu diesem Punkt im Freib eweisverfahren dienstliche Äußerungen der Beisitzer sowie der Schöffen eingeholt. Darin liegt im Blick darauf, dass sich diese trotz der Glaubhaftm a- chung der Verteidigung betreffend den Vorwurf unrichtigen Vorbringens des Vorsitzenden in ihren Stellungnahm en zum Befangenheitsgesuch nicht geä u- ßert hatten, keine Einführung neuer Beweismittel, die im Revisionsverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht in B e- tracht kommt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Juli 1966 2 StR 157/66, B GHSt 21, 85, 88; Meyer - Goßner/Schmitt, aaO, § 338 Rn. 27; krit. LR - StPO/Franke, 26. Aufl., § 338 Rn. 64 mwN; weitergehend KK/Gericke, 7. Aufl., § 338 Rn. 63). Während ein Beisitzer und ein Schöffe keine Erinnerung mehr an die ein Jahr zurückliegenden Vorg änge hatten, bestätigen die dienstl i- chen Äußerungen des Berichterstatters sowie des anderen Schöffen wie auch die Äußerung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft die inhaltliche Richtigkeit der Stellungnahme des Vorsitzenden. Umstände, die die Richtigkeit deren Vortrags durchgreifend zu erschüttern vermögen, sind dem Vorbringen der Verteidigung nicht zu entnehmen. Damit ist der gegen den Vo r- sitzenden insoweit geltend gemachte Befangenheitsgrund nicht hinreichend wahrscheinlich. Der Grundsatz, da ss im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, gilt insoweit nicht (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1967 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 352). Das Befangenheitsgesuch ist mithin z u- treffend abgelehnt worden, weswegen die Strafkammer ordnungsg emäß b e- setzt gewesen ist. - 6 - c) Auch hinsichtlich des Befangenheitsgrunds gegen sämtliche Mitglieder der Strafkammer sowie der Schöffen wegen der vorgenommenen Teileinste l- lungen ist gegen die Ausführungen im Ablehnungsbeschluss rechtlich nichts zu erinner n. Sander Dölp König Berger Feilcke 10
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