ECLI:DE:BGH:2017:070317B5STR48.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 48/17 vom 7. März 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a . - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besc hwerdeführer s am 7. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bremen vom 25. August 2016 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schwe ren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in neun Fällen, des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen sowie des sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes in zwei Fällen schuldig ist, b) im Strafausspruch zu Fall II 2 Buchst. i der Urtei lsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Einzelfre i- heitsstrafe von acht Monaten verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revisi on entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohl e- nen in neun Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit m it vorsätzlicher Körperve r- letzung, wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Ta t- einheit mit Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, in einem Fall in Ta t- einheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der es sechs Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverz ö- gerung als vollstreckt erklärt hat. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Rev i- sion des Angeklagten erzielt entsprechend dem Antrag des Generalbundesa n- walts den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie u n- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 8. Februar 2017 Folgendes ausgeführt: Sachrüge hat durchgreifende Rechtsfehler zum Schuld - und Stra f- ausspruch ergeben. I. Die auf dem über prüften Geständnis des Angeklagten beruhe n- den Feststellungen rechtfertigen lediglich eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen (Taten II 2 a und i der Urteilsgründe), schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen (Taten II 2 b, c, d, g, h und j) und versuc h- ten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen (Taten II 2 e und f). 1. Die tateinheitlich erfolgten Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und Körperverletzung können dage gen keinen Bestand haben. Das Landgericht hat den Ang e- 1 2 - 4 - klagten wegen Körperverletzung in drei Fällen und wegen sexue l- len Missbrauchs von Schutzbefohlenen in dreizehn Fällen im Zei t- raum vom 1. Mai 1998 bis zum 10. Januar 2006 verurteilt. Diese Delikte verjäh ren nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Anwendung der durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbesti m- mung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Deze m- ber 2003 (BGBl. I 300 7) geänderten Fassung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB hinsichtlich der Straftaten nach § 174 StGB ist ausg e- schlossen, da zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes am 1. April 2004 bereits Verfo lgungsverjährung eingetreten war (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 4 StR 165/04). Als erste ve r- jährungsunterbrechende Maßnahme kommt der Erlass des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Bremen am 17. J u- ni 2013 (SA Bd. I Bl. 62) nach § 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB in B e- tracht. 2. Hinsichtlich der Taten II 2 a und i hat der Angeklagte lediglich den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB verwirklicht. Von dieser rechtlichen Würdigung ist die Jugendkammer - entgegen der ins oweit auf einem offe n- kundigen Fassungsversehen beruhenden Tenorierung - in den U r- teilsgründen auch ausgegangen (UA S. 22 f., 31 f.). Der Senat kann die Urteilsformel analog § 354 Abs. 1 StPO wie beantragt berichtigen. II. Der Strafausspruch weist einen Rec htsfehler hinsichtlich der für die Tat II 2 i verhängten Einzelstrafe auf. 1. Das Landgericht hat den Strafrahmen für die Tat II 2 i rechtsfe h- lerhaft dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB verschobenen Strafra h- men des § 176 Abs. 3 StGB in der Fassung vom 27. Dezem ber 2003, die ab dem 1. April 2004 galt, entnommen. Die Strafzume s- sungsregel des § 176 Abs. 3 StGB wäre nur dann nach § 2 Abs. 1 StGB anwendbar, wenn die Tat nach dem 31. März 2004 bega n- gen worden wäre, denn die zuvor im Tatzeitraum gültigen Gese t- zesfassun gen des § 176 StGB enthielten keine Regelung zum b e- sonders schweren Fall des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Eine solche Eingrenzung des Tatzeitraums ist nicht erfolgt (UA S. 14). - 5 - Unschädlich ist, dass die Jugendkammer nicht ausdrücklich erö r- tert hat, o b die zwei Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern als minder schwere Fälle im Sinne von § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 26. Januar 1998 oder vom 13. November 1998 a n- zusehen sind. Hinsichtlich der Tat II 2 i steht bereits die vom Landgericht vorge nommene Einstufung als besonders schwerer Fall einer solchen Bewertung entgegen. Die Erwägungen auf UA S. 30 schließen zudem die Annahme minder schwerer Fälle durch die Jugendkammer auch für die Taten II 2 a und i aus. Die Strafe war daher dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilde r- ten Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB zu entnehmen, we l- cher .. . bis sieben Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe vo r- sieht. Angesichts der Höhe der verhängten Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren ist nicht auszuschließen, dass sich der Rechtsfe h- ler auf die Bemessung der Einzelstrafe ausgewirkt hat. Der Senat kann indes die Strafe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO auf acht Monate Freiheitsstrafe festsetzen. Den Urteilsausführungen ist zu entnehmen, dass das Landge richt ohne den Rechtsfehler für die Tat II 2 i keine niedrigere Strafe als für die Tat II 2 a, für die der nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB versch o- bene Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt wurde, verhängt hätte. 2. Hinsichtlich der weiteren Einzelst rafen und der Gesamtstrafe liegt kein Rechtsfehler vor. Die tateinheitliche Verwirklichung der verjährten Straftatbestände hat das Landgericht nicht strafschä r- fend im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt. Die Hera b- setzung der Einzelstrafe für die Tat I I 2 i wirkt sich erkennbar nicht auf die sehr enge Gesamtstrafenbildung aus. Die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe sind im Übrigen tat - und schuldangemessen (§ 354 Abs. Dem tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend, dass Einzelfreihei tsstrafen von fünf Jahren, vier Jahren, drei Jahren, zwei Jahren und acht Monaten, dreimal zwei Jahren und sechs Monaten, dreimal zwei Jahren, einem Jahr und sechs M o- n a ten sowie von zweimal acht Monaten verbleiben. Im Blick darauf kann in Über - 3 - 6 - einstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts ausgeschlossen we r- den, dass die Gesamtfreiheitsstrafe niedriger ausgefallen wäre, wenn bereits das Landgericht für die Tat II 2 Buchst. i der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten verhängt hä tte. Mutzbauer Sander König Berger Mosbacher
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