ECLI:DE:BGH:2019:080519B5STR48.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 48/19 vom 8. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- an walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. August 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache in Slowenien erlittene Ausl ieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Angesichts des dynamischen Tatgeschehens nimmt der Senat die Beweiswür- digung zur Frage des Rücktrittshorizonts des Angeklagten noch hin. Die ange- sichts der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter nicht unbedenkli che An- nahme einer Tat beschwert den Angeklagten nicht. Sander König Berger Mosbacher Köhler
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