5 StR 482/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 11. November 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung eines verletzungsgeeigneten Gegenstandes - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2003beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteildes Landgerichts Berlin vom 28. Juli 2003 nach § 349Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOals unbegründet verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführungeines verletzungsgeeigneten Gegenstandes (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) zueiner Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revi-sion des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des General-bundesanwalts vom 21. Oktober 2003 unbegründet im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruchrichtet. Der Schriftsatz des Verteidigers hierzu vom 10. November 2003 hatvorgelegen. Jedoch hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Prüfung nichtstand.Das Landgericht nennt als strafschärfenden Umstand, daß sich durchdie Verletzung des Polizeikommissars M die von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG - 3 -unter eine erhöhte Strafdrohung gestellte abstrakte Gefahr tatsächlich reali-siert hat und die Folgen des Messereinsatzes gegen den Zeugen M erheb-lich waren. Diese Erwägung ist hier wegen der besonderen Umstände desFalles rechtsfehlerhaft. Auswirkungen der Tat dürfen zum Nachteil desAngeklagten nur insoweit berücksichtigt werden, als sie von diesem ver-schuldet sind (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 1 und 5; Gribbohmin LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 142 und 151; Schäfer, Praxis der Strafzumessung3. Aufl. Rdn. 322). Ein solches Verschulden ist hier nicht gegeben. Der An-geklagte handelte, als er den Polizeibeamten M mit dem Messer verletzte,in der Annahme, sich gegen einen Räuber zu verteidigen. Deshalb hatdas Landgericht dem Angeklagten attestiert, daß er in Putativnotwehr(§ 16 StGB) handelte, und gar eine fahrlässige Körperverletzung mit der Be-gründung ausgeschlossen, daß es an einer objektiven Sorgfaltspflichtverlet-zung fehle.Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrich-ter hat lediglich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen und et-waiger ergänzender Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechendürfen die Strafe neu zu bemessen.Harms Häger BasdorfGerhardt Raum
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