5 StR 482/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Untreue u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 beschlossen: Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bew344hrungsbe-schluss des Landgerichts Wuppertal vom 27. April 2004 wird auf seine Kosten als unbegr374ndet verworfen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur Untreue in zwei F344llen und wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung mit der Aufla-ge zur Bew344hrung ausgesetzt, dass der Angeklagte insgesamt 750.000 Euro an mehrere Sozialeinrichtungen zu zahlen hat. Dar374ber hinaus hat es den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei F344llen zu einer Gesamtgeld-strafe von 500 Tagess344tzen zu je 300 Euro verurteilt. Der Senat hat die ge-gen dieses Urteil gerichteten Revisionen des Angeklagten und der Staatsan-waltschaft durch Urteil vom heutigen Tage (5 StR 482/05) verworfen. 1 Die nicht n344her begr374ndete Beschwerde des Angeklagten ge-gen den Bew344hrungsbeschluss des Landgerichts deckt keine Gesetzwidrig-keit im Sinne von 247 305a Abs. 1 Satz 2 StPO zum Nachteil des Angeklagten auf. Auf Grund der im Urteil getroffenen Feststellungen 374ber die Verm366gens-verh344ltnisse des Angeklagten kann auch ohne entsprechende Darlegungen in der angefochtenen Entscheidung ausgeschlossen werden, dass er durch die erteilte Geldauflage in seinen wirtschaftlichen Verh344ltnissen unzumutbar be- 2 - 3 - lastet w344re. Einer vorausgehenden f366rmlichen Entschlie337ung des Landge-richts nach 247 306 Abs. 2 StPO bedurfte es nach den Umst344nden des Falles nicht (vgl. BGHR StPO 247 305a Abs. 1 Zust344ndigkeit 1). Basdorf H344ger Gerhardt Raum Schaal
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