5 StR 482/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts G366rlitz vom 2. April 2008 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Einzelstrafausspruch wegen Diebstahls in Tateinheit mit vor-s344tzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und im Gesamtstraf-ausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Die Einsatzstrafe (ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe) hat keinen Bestand. Die Tatbegehung des Diebstahls bewegte sich im Blick auf die ob-jektiv von vornherein zu erwartende R374ckgabe des gestohlenen Fahrzeugs im Grenzbereich zu 247 248b StGB. Bei dieser Sachlage musste der Umstand der tats344chlich erfolgten R374ckgabe bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten ber374cksichtigt und auch er366rtert werden. Dies gilt bereits f374r die Strafrahmenwahl, zumal angesichts dessen, dass die Erf374llung des Regel-beispiels des 247 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB im untersten Bereich der denk-baren tats344chlichen Varianten lag. 1 - 3 - Die 374brigen Einzelstrafen und die Ma337regel k366nnen, wie angesichts des blo337en Begr374ndungsmangels s344mtliche Feststellungen, bestehen blei-ben. Indes zieht die Aufhebung der Einsatzstrafe die der Gesamtstrafe (zwei Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe) nach sich; trotz des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs ist bislang eine besonders enge Zusam-menfassung der Einzelstrafen nicht erfolgt. 2 Basdorf Raum Brause Schaal D366lp
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