5 StR 482/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 19. Juni 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Bei der am 8. Dezember 2008 erfolgten Auslosung der Reihenfolge der Hilfs-sch366ffen f374r die Strafkammern beim Landgericht Berlin ist der Grundsatz der 326ffentlichkeit nicht dadurch verletzt worden, dass der Aushang, mit dem auf die Sitzung und ihre 326ffentlichkeit hingewiesen wurde, versehentlich ein fal-sches Datum der Sitzung auswies. Der Fehler war angesichts der Begleitum-st344nde des angegebenen zur374ckliegenden Zeitpunktes und der zeitgleich stattfindenden Auslosung der Reihenfolge der Hauptsch366ffen offensichtlich erkennbar. Einem an der Auslosung interessierten B374rger w344re es ohne wei-teres m366glich gewesen, sich Kenntnis von der Sitzung durch R374ckfrage zu verschaffen (vgl. hierzu BVerfG 226 Kammer 226 NJW-RR 2006, 1653). Basdorf Raum Brause Schaal K366nig
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