5 StR 482/10 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 27. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Janu-ar 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter Bellay als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin G. als Verteidigerin, Rechtsanwalt B. als Vertreter der Nebenkl344gerinnen J. , Je. und Ja. D. , Rechtsanwalt P. als Vertreter der Nebenkl344gerin V. T. , Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. De-zember 2009 wird mit den Feststellungen aufgehoben, und zwar auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-benkl344gerin J. D. , soweit der Angeklagte freige-sprochen worden ist, auf die Revision des Angeklagten, so-weit er verurteilt worden ist. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Ju-gendschutzkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, betreffend die Nebenkl344gerin V. T. (Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe), und zweier F344lle des sexuel-len Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, betreffend die Nebenkl344gerinnen Je. und Ja. D. (Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr), zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Vom Anklagevor-wurf zweier weiterer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, betreffend die Nebenkl344gerin J. D. , hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Die jeweils auf die Freispr374che beschr344nk-ten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsanwalt-schaft und der letztgenannten Nebenkl344gerin haben ebenso mit der Sachr374- 1 - 4 - ge umfassend Erfolg wie die Revision des Angeklagten hinsichtlich seiner Verurteilung. 1. Die Freispr374che des Angeklagten halten sachlichrechtlicher Pr374fung nicht stand. 2 a) Der weder eingestellte noch abgetrennte Vorwurf des schweren se-xuellen Missbrauchs zum Nachteil seiner 9-j344hrigen Tochter J. durch Oralverkehr und Beischlaf an einem Tag zwischen dem 10. April und dem 25. Mai 2009 (Fall 1 der Anklage) wird in den Urteilsgr374nden 374berhaupt nicht abgehandelt, so dass der Freispruch mangels nachpr374fbarer Begr374ndung durch das Revisionsgericht keinen Bestand haben kann. 3 4 b) Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit das Landgericht den ent-sprechenden Vorwurf des Einf374hrens eines Fingers in die Scheide seiner Tochter J. am sp344ten Abend des 2. Mai 2009 (Fall 3 der Anklage) aus tats344chlichen Gr374nden nach der Zeugnisverweigerung dieser Nebenkl344gerin in der Hauptverhandlung f374r nicht erwiesen erachtet hat. Hier fehlt jede Er366r-terung der von der Nebenkl344gerin V. T. geschilderten Beobachtung sexueller Handlungen an J. (UA S. 9). Die damals 11-j344hrige V. 374bernachtete nach den Urteilsfeststellungen in der Tatnacht neben ihrer Freundin J. auf derselben Couch, der Angeklagte legte sich zwischen die M344dchen, wandte sich zun344chst J. zu und missbrauchte unmittelbar anschlie337end V. durch Lecken an ihrer Scheide, Einf374hren eines Fingers und anschlie337enden Beischlaf (Fall 4 der Anklage). Nachdem deswegen auf-grund der als glaubhaft erachteten Zeugenaussage der Nebenkl344gerin V. T. gegen den in der Hauptverhandlung pauschal bestreitenden Angeklag-ten der Schuldspruch nach 247 176a StGB ergangen ist, bleibt ohne Auswer-tung der von derselben Zeugin bekundeten unmittelbar zuvor erfolgten Beo-bachtung der Tat zum Nachteil J. s der Freispruch wegen dieses Ge-schehens ebenfalls unzul344nglich begr374ndet. - 5 - 2. Auch die Schuldspr374che haben aus sachlichrechtlichen Gr374nden keinen Bestand. 5 a) Dies muss f374r den Schuldspruch nach 247 176a StGB wegen der Tat zum Nachteil von V. T. schon deshalb gelten, weil die Annahme des Landgerichts von der Zuverl344ssigkeit ihrer Zeugenaussage unvollst344ndig be-gr374ndet bleibt, wenn es der von derselben Zeugin nach den Urteilsgr374nden klar und eindeutig geschilderten Beobachtung eines unmittelbar zuvor be-gangenen Missbrauchs zum Nachteil J. s nicht folgt. Hierin liegt ein mangels jeglicher Begr374ndung unaufl366sbarer Widerspruch. 6 b) Abgesehen von dem engen zeitlichen und situativen Zusammen-hang zwischen s344mtlichen angeklagten Taten, der schon f374r sich eine Auf-hebung auch der Schuldspr374che nach 247 176 StGB 226 jeweils wegen Leckens an der Scheide der 7-j344hrigen Tochter Ja. am 1. Mai 2009 (Fall 2 der Anklage) und der 8-j344hrigen Tochter Je. am 3. Mai 2009 (Fall 5 der An-klage) 226 nahelegt, erweist sich insoweit zudem die Beweisdecke nach der Zeugnisverweigerung auch dieser Nebenkl344gerinnen und dem pauschalen Bestreiten des Angeklagten vor dem Hintergrund der sonstigen Urteilsl374cken als nicht ganz ausreichend (vgl. im Einzelnen UA S. 23 f.). 7 3. Bei dieser Sachlage bedarf die Frage keiner abschlie337enden Kl344-rung, ob die Verfahrensr374ge nach 247 338 Nr. 5 StPO i.V.m. 247 247 StPO we-gen fortdauernder Abwesenheit des Angeklagten w344hrend der Entlassung der in seiner Abwesenheit zeugenschaftlich vernommenen Nebenkl344gerin V. T. im Anschluss an den Beschluss des Gro337en Senats f374r Strafsa-chen des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2010 226 GSSt 1/09 (NJW 2010, 2450, zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmt) Erfolg haben m374sste. Nach der von der Revision mitgeteilten 226 aus dem Protokoll nicht hinreichend deut-lich ersichtlichen 226 Video374bertragung der Vernehmung an den aus dem Sit-zungssaal entfernten Angeklagten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. De-zember 2006 226 1 StR 268/06, BGHSt 51, 180; Beschluss vom 5. Febru- 8 - 6 - ar 2002 226 5 StR 437/01, BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 25; Urteil vom 19. Juli 2001 226 4 StR 46/01, StV 2002, 10; aber auch Beschluss vom 26. Au-gust 2005 226 3 StR 269/05, BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 29; ferner Graf/Berg, StPO, 247 247 Rn. 16; Becker in L366we/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., 247 247 Rn. 48; jeweils mwN) k366nnte dessen Verzicht auf eine Befragung der Zeugin eine Heilung des Versto337es (BGH, Beschluss vom 21. April 2010 226 GSSt 1/09, NJW 2010, 2450 Rn. 25) begr374nden, wenngleich er vor der Un-terrichtung nach 247 247 Satz 4 StPO erkl344rt wurde. Das neue Tatgericht wird zu beachten haben, dass die Urteilswen-dung zu fehlenden Anhaltspunkten f374r eine erhebliche Beeintr344chtigung der Steuerungsf344higkeit des Angeklagten (UA S. 7) bei den Hinweisen auf des-sen Trunkenheit in der Zeugenaussage der Nebenkl344gerin V. T. (UA S. 9) und im Entschuldigungsschreiben des Angeklagten (UA S. 23) durch-greifend bedenklich ist. 9 10 Die Sachbehandlung durch das Landgericht gibt dem Senat Anlass f374r den nachdr374cklichen Hinweis, dass gerade in Jugendschutzsachen Nachl344s-sigkeiten bei der Verfahrensgestaltung nach 247 247 StPO und bei deren Pro-tokollierung wie bei der Urteilsfassung unbedingt zu vermeiden sind. Sie k366nnen allein zur Ursache von Neuverhandlungen werden, die regelm344337ig mit einer besonderen Belastung kindlicher Zeugen einhergehen. M366glicherweise wird sich eine solche hier verringern lassen, wenn der Angeklagte eingedenk der 226 im angefochtenen Urteil naheliegend nur unzu-l344nglich ausgewerteten 226 Beweislage sein bisheriges Einlassungsverhalten 374berdenkt und dies zur Vermeidung die Nebenkl344gerinnen belastender Zeu-genvernehmungen rechtzeitig vor der erneuten Hauptverhandlung signali-siert. Andernfalls wird das Prozessverhalten der T366chter des Angeklagten im Rahmen der Nebenklage zu 374berdenken sein; es erscheint wenig konse-quent, wenn sie einerseits 226 wie auch die erfolgreiche Nebenklagerevision erweist 226 eine Verurteilung des Angeklagten anstreben, andererseits das 11 - 7 - Zeugnis verweigern und sich lediglich mit der beweism344337ig von vornherein deutlich schw344cheren Verwertung fr374herer Angaben einverstanden erkl344ren, die zwar den Grunds344tzen von BGH, Urteil vom 23. September 1999 226 4 StR 189/99, BGHSt 45, 203, entspricht, indes nicht einmal unumstritten ist (vgl. Sander/Cirener in L366we/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., 247 252 Rn. 22 f. mwN; Basdorf in NJW-Festheft Tepperwien, 2010, S. 5). Basdorf Raum Schaal Schneider Bellay
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