5 StR 482/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2012 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 27. Juni 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge geführte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revis i- on des Angeklagten. S ie führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückve r- weisung der Sache an das Landgericht. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts litt der Angeklagte im frühen Pubertätsstadium an depressiven Verstimmungen. Im Alter von 15 Jahren mündeten sie in ein e massive Angst vor HIV - bzw. Bakterieninfe k- tionen ein. Aus Sorge, er könne absichtlich angesteckt werden, versuchte er sich in dieser Zeit zu erhängen. 2004 lernte er das Tatopfer K . kennen. Die Zwangssymptomatik verstärkte sich. Der Angek lagte war den ganzen Tag mit Waschen, Duschen, Aufräumen und Desinfizieren beschä f- tigt, weswegen er kaum mehr aus dem Haus ging. Bemühungen um ther a- peutische Hilfe schlugen fehl, weil er wegen der befürchteten Infektionsg e- fahr keine Verkehrsmittel benutzen wollte. Trotz aus der Erkrankung resulti e- render Partnerschaftsschwierigkeiten wurde im Oktober 2008 eine gemei n- 1 2 - 3 - same Tochter geboren. 2009 trennte sich das Paar. Gleichwohl hielt sich der Angeklagte tagsüber und oft auch nachts im Einverständnis mit Frau K . in deren Wohnung auf und kümmerte sich um die gemeinsame Tochter. Ende 2009 ging Frau K . eine neue Beziehung ein, die sie vor dem Angeklagten aus Angst vor Streitigkeiten ebenso verheimlichte wie ihre in der zweiten Hälfte des Jahres 2010 g efasste Absicht, mit der gemeinsamen Tochter zum neuen Partner nach Bamberg zu ziehen. Der Angeklagte ve r- mutete jedoch, dass Frau K . einen neuen Partner hatte. Er fürchtete, dass sie ihm seine Tochter wegnehmen würde. Im Spätsommer 2010 kam es desweg en zu einer körperlichen Auseinandersetzung, bei der Frau K . Hämatome erlitt. Zwischen Frau K . und dem Angeklagten war vereinbart, den 24. Dezember 2010 gemeinsam zu feiern. Tatsächlich wollte sie aber an di e- sem Tag mit der Tochter zu ihrem Leb ensgefährten fahren. Am 23. Deze m- ber 2010 gegen 15.50 Uhr informierte sie den Angeklagten darüber. Der A n- geklagte versuchte, Frau K . umzustimmen, was ihm aber nicht gelang. v on Enttäuschung, Verzweiflung und Wut auf K . , die ihm zumi n- dest für Weihnachten 2010 seine Tochter entziehen und was er unter allen ein Messer mit einer Klingenlänge v on 20 cm und stach in Tötungsabsicht wiederholt so wuchtig auf sie ein, dass die Klinge beim Aufkommen auf Kn o- d- gel enk brachte er Frau K . insgesamt acht, zum Teil tiefgehende Stic h- ve r letzungen bei. Der aus der Wohnung ins Treppenhaus fliehenden, schon tödlich verletzten Frau versetzte er noch einen heftigen Stich in den Rücken, wo das Messer stecken blieb. Sie v erstarb nach wenigen Minuten. 3 4 5 - 4 - Der Angeklagte rannte nun durch das Treppenhaus nach unten und a- lon, wo t- Wohnung, verschloss die Tür, zog sein blutverschmiertes T - Shirt aus und tröstete die Tochter. Gegen 16.10 Uhr trafen Polizeibeamte ein. Der Angeklagte öffnete ihnen mit unbekleidetem Oberkörper und dem Kind auf dem Arm die Wo h- nungstür. Er übergab auf Aufforderung die Tochter und ließ sich widerstand s- los festnehmen. Nach der Festnahme machte er einen apathische n Eindruck. Er saß mit angezogenen Beinen auf einem Stuhl, um nicht mit den Füßen den schmutzigen Boden berühren zu müssen . Die Polizeibeamten zogen deshalb eine Fachärztin für Psychiatrie hinzu, die in ihrer vorläufigen Bewe r- tung eine Zwangserkrankung dia gnostizierte und zur vorläufigen Auffassung gelangte, dass möglicherweise die Schuldfähigkeit ausgeschlossen gewesen sei. 2. Die Schwurgerichtskammer ist davon ausgegangen, dass die Ste u- erungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer tiefgreifenden Bewus s t- seinsstörung im Sinne des § 20 StGB erheblich vermindert gewesen sei (§ 21 StGB). Der Defektzustand sei ausgelöst worden, weil der Angeklagte mit dem zumindest länger währenden Verlust seiner Tochter konfrontiert worden und über die gebrochene Vereinbaru ng enttäuscht gewesen sei. B e- günstigt worden sei der Affektdurchbruch durch seine krankheitsbedingte l- lier S. 11). Eine Aufhebung der Schul dfähigkeit hat das Landgericht im Hinblick 6 7 - 5 - auf von ihr angenommenes situationsgerechtes Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat ausgeschlossen. 3. Die Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, weil der Schuld spruch und der Rechtsfolgenausspruch hier so miteinander verknüpft sind, dass eine getrennte Überprüfung der Rechtsfo l- genentscheidung nicht möglich ist, ohne dass der nicht angefochtene Schuldspruch mitberührt wird. Denn das Urteil enthält keine rechtsfehl erfreie Begründung für die Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldf ä- higkeit des Angeklagten; auf der Grundlage des angefochtenen Urteils lässt sich nicht völlig ausschließen, dass der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig war (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2001 2 StR 500/00, BGHSt 46, 257, 259). 4. Die Schuldfähigkeitsprüfung des Landgerichts hält rechtlicher Übe r- prüfung nicht stand. a) Rechtsfehlerhaft beschränkt sich das sachverständig beratene Landgericht auf die bloße Mitteilung einer überdies nicht näher bestimmten und in ihren Auswirkungen nicht im Einzelnen beschriebenen Zwangse r- krankung des Angeklagten, deren Einordnung unter das Merkmal der (schweren) anderen seelischen Abartigkeit und einer gleichwohl anzune h- menden weitg ehenden Irrelevanz des Defekts für die Schuldfähigkeit. Die Grundlagen, an die diese Schlussfolgerungen des Gutachters und dem folgend die Schwurgerichtskammer anknüpfen, sind damit nicht in einer für die revisionsgerichtliche Überprüfung ausreichenden Weise dargetan. Dies gilt umso mehr, als das Zusammenwirken mehrerer Beeinträchtigungen stets eine besonders sorgfältige Gesamtwürdigung ihrer Auswirkungen auf das seelische Gefüge des Täters erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1986 4 StR 40/86, BG HSt 34, 22, 26; Beschluss vom 9. April 1991 4 StR 120/91, BGHR StGB § 20 Ursachen, mehrere 2). Daran fehlt es im angefochtenen Urteil völlig. 8 9 10 - 6 - Dass die Zwangsstörung des Angeklagten ohne maßgebenden Ei n- fluss auf dessen Steuerungsfähigkeit geblieben is t, versteht sich hier auch das Landgericht als den Impulsdurchbruch begünstigenden Umstand. Da r- über hinaus konnte der Angeklagte nach den Feststellungen seit längerer Zeit kau m noch die Wohnung verlassen und kümmerte sich hauptsächlich um die gemeinsame Tochter. Vor diesem Hintergrund liegt nahe, dass die schon naturgegebene Angst um den Verlust der Tochter krankheitsbedingt ein noch erheblich stärkeres Gewicht gewann. Dafür kö nnte auch sprechen, dass es schon im Vorfeld der Tat in demselben Zusammenhang zu körperl i- chen Auseinandersetzungen mit der Geschädigten gekommen war. b) Ferner erscheinen einige der durch das Landgericht gegen eine vö l- lige Aufhebung der Schuldfähigkei t angeführten Indizien allenfalls von eing e- schränktem Gewicht. Das gilt etwa für das Holen des Messers aus der K ü- chenschublade und schon angesichts der Vielzahl und Wucht sowie der nicht durch Sicherungstendenzen geprägten Fortführung der Tat im Tre p- penh aus für das Stechen in empfindliche Körperregionen. Entsprechend liegt es bei der Rückkehr zum Kind und dem Ausziehen des blutverschmie r- ten T - Shirts. Soweit das Landgericht schließlich maßgebend Äußerungen i- ner Ablenkung von seiner Täterschaft bzw. von der Identität des Opfers i n- terpretiert hat, vermag dies nicht ohne weiteres einzuleuchten. Angesichts der Beweislage und des sonstigen Verhaltens des Angeklagten, das ersich t- lich ni cht auf eine Verdeckung seiner Tat ausgerichtet war, erscheinen die genannten Äußerungen auf der Basis der Urteilsgründe, die eine etwaige Einlassung des Angeklagten zu diesem Punkt nicht mitteilen, vielmehr ohne Sinn. c) Der neu entscheidende Tatrich ter wird die erforderliche eingehende Würdigung nachzuholen haben und sich auch mit der Frage zu befassen h a- ben, ob die Voraussetzungen des § 63 StGB gegeben sind. Dass nur der 11 12 13 - 7 - Angeklagte Revision eingelegt hat, stünde einer Anordnung der Maßregel nicht en tgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). d) Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter eine stimmige Gesamtbewertung zu ermöglichen. 5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: a) Das Landgericht hat dem Angeklagten bei der Prüfung eines minder schweren Falles nach der 2. Alternative des § 213 StGB und der Strafz u- messung im engeren Sinn angelastet, die Tat sei aus objektiv nichtigem A n- lass und vor den Augen der Tochter begangen worden. Dies begegn et durchgreifenden Bedenken. Abgesehen davon, dass der dem Angeklagten drohende Verlust seiner Tochter unter den hier gegebenen Umständen kaum als nichtiger Anlass bewertet werden kann, wäre ein Missverhältnis zwischen Anlass und Tat gerade Kennzeichen von Affekttaten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2011 5 StR 246/11) und dürfte daher bei der Strafzumessung allenfalls nach dem Maß der verminderten Schuld herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2 002 5 StR 365/02, NStZ - RR 2003 , 104, 105; st. Rspr.). Entsprechendes gilt für den Gesichtspunkt der Tatbeg e- hung im Beisein der Tochter. b) Fälle wie der V orliegende sind für Verfahrensabsprachen nach § 257c StPO nicht geeignet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 5 StR 226/11, StraFo 201 1, 355). Raum Brause Schaal König Bellay 14 15 16 17
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