5 StR 482/13 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 12. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. D e- zember 2013 , an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender , Richter Dölp, Richter Prof. Dr. König, Richter Dr. Berger, Richter Bellay als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2013 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmitt els und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu e i- ner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die zu U n- gunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Rechtsfolgenausspruch wir k- sam beschränkte, auf die Sachrüge gestützte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision hat keinen Erfolg. Unter Berücksichtigung des einem Tatgericht zukommenden Beurte i- lung sspielraums ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht angesichts der angeführten zahlreichen Milderungsgründe vom Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 3 StGB ausgegangen ist. Sowei t der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 18. September 2013 (5 StR 375/13) meint, ein en Rechts fe h- ler darin erblicken zu können, das Landgericht sei sich möglicherweise nicht bewusst gewesen, dass die zur Begründung des minde r schweren Falles 1 2 3 - 4 - herangezogene n Gesichtspunkte bei der konkreten Strafzumessung nicht mit dem gleichen Gewicht hätten verwandt werden dürfen, kann er nicht durc h- dringen. Im Gegensatz zu dem vom Senat seinerzeit entschiedenen Fall ist die hier verhängte St rafe angesichts der v ielen Milderungsgründe (UA S. 33, 34 ) nicht unverhältnismäßig niedrig . Da sich im Übrigen die begangene Tat im Grenzbereich zwischen Versuch und Vollendung bewegt und sich der A n- geklagte auch in einigem Umfang um Wi e dergutmachung bemüh t hat, wen n- gleich er damit noch nic ht die Voraussetzungen des § 46 a StGB erfüllt hat, schließt der Senat aus, dass sich das Landgericht des ger ingeren Gewichts der herangezogenen Milderungsgründe nicht bewusst gewesen ist. Ein den Angeklagten belastende r R echtsfehler (§ 301 StPO) liegt nicht vor. Sander Dölp König Berger Bellay
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