5 StR 483/05 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Untreue u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Sitzung vom 27. und 29. Juni 2006, an der teilgenommen haben: Richter Basdorf als Vorsitzender, Richter H344ger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Schaal als beisitzende Richter, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin L. , Rechtsanwalt V. als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - am 29. Juni 2006 f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Wuppertal vom 26. Mai 2004 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen. Der angeordnete Verfall von Wertersatz ent-f344llt. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-nete Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte vom Vorwurf der Steuerhinterziehung in zwei F344llen freigesprochen wor-den ist. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. 3. Soweit der Angeklagte freigesprochen und die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen wird, tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dadurch entstandenen not-wendigen Auslagen des Angeklagten. 4. Im Umfang der Aufhebung der Freispr374che wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die weite-ren Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 226 Von Rechts wegen 226 - 4 - G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer zur Bew344hrung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, den Verfall von Wertersatz in H366he von 25.000 Euro angeordnet und den Ange-klagten vom Vorwurf weiterer vier Untreuetaten sowie vom Vorwurf der Steu-erhinterziehung in zwei F344llen freigesprochen. Mit seiner auf Verfahrensr374-gen und sachlichrechtliche Beanstandungen gest374tzten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung und den angeordneten Wertersatz-verfall. Die Staatsanwaltschaft wendet sich 226 wirksam beschr344nkt auf die Vorw374rfe der Steuerhinterziehung in zwei F344llen sowie die Vorw374rfe der Un-treue in den Komplexen H. -Stiftung und D. -Stiftung 226 gegen die ergangenen Teilfreispr374che. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist begr374n-det. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Bundesanwaltschaft allein in Bezug auf die Steuerdelikte vertreten wird, hat nur insoweit Erfolg. 1 I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-fen: 2 Der Angeklagte war Prokurist der G. W. mbH Wuppertal (nachfolgend: GWG), als deren Gesch344ftsf374hrer die gesondert abgeurteilten fr374heren Mitangeklagten Hi. und S. wirkten. 3 Hi. und S. waren ma337geblich an der Vergabe von zwei gro337en Bauauftr344gen und dem Ankauf von zwei Grundst374cken beteiligt. Da-bei handelte es sich um die Vergabe von Generalunternehmerauftr344gen an das Bauunternehmen H. G. GmbH und Co. KG (nachfolgend: G. KG) zur Errichtung des vierten Bauabschnitts eines von der H. - Stiftung geplanten Altenwohnheims mit einem Auftragsvolumen von 4 - 5 - ca. 30 Mio. DM (nachfolgend: H. -Stiftung) und zur Errichtung eines von der D. -Stiftung geplanten Wohnquartiers f374r betreutes Altenwohnen mit einem Auftragsvolumen von ca. 28 Mio. DM (nachfolgend: D. -Stiftung). Die Grundst374cksank344ufe betrafen ein hier nach der Revisionsbeschr344nkung der Staatsanwaltschaft nicht mehr verfahrensgegenst344ndliches Grundst374ck in der Wuppertaler Tannenbergstra337e und ein Grundst374ck der ehemaligen B. -Brauerei in Wuppertal zwecks st344dtebaulicher Entwicklung des brachliegenden Gel344ndes zum Preis von 7,7 Mio. DM. Die fr374heren Mitangeklagten Hi. und S. lie337en sich bei der Auftragsvergabe und den Grundst374cksk344ufen wesentlich von erheblichen Zuwendungen des ebenfalls gesondert abgeurteilten fr374heren Mitangeklag-ten K. leiten. K. 226 ein fr374hpensionierter ehemaliger Oberamtsanwalt, in Wuppertal als 204Mister 10 %223 bekannt 226 war bereits seit geraumer Zeit er-folgreich im Immobilien- und Baugesch344ft t344tig und hatte seit Beginn der 80er Jahre durch die Investition in gr366337ere Bauprojekte mit der G. KG Kon-takt bekommen, von der er f374r die Beauftragung jeweils verdeckte Provisio-nen erhielt. K wurde im Vorstand der H. -Stiftung und der D. - Stiftung auch t344tig, um in dieser Funktion bei zuk374nftigen Bauvorhaben f374r eine Auftragsvergabe an die G. KG zu sorgen und damit weitere Provi-sionen zu verdienen. Aus demselben Beweggrund unterhielt K. auch jah-relang enge Beziehungen zu dem Angeklagten und den urspr374nglich mitan-geklagten Gesch344ftsf374hrern der GWG. Der Angeklagte erhielt ab 1994 von K. zahlreiche Sachzuwendungen. 5 Hinsichtlich des Verurteilungsfalls ist das Landgericht von folgenden Feststellungen ausgegangen: 6 Kurz vor dem Ankauf des Grundst374cks B. -Brauerei durch die GWG im Jahr 1995 war der Verk344ufer 226 der gesondert Verfolgte Z , ein Gesch344ftsfreund K. s 226 in finanziellen Schwierigkeiten; er stand vor der Insolvenz, nachdem ihm die finanzierende Deutsche Bank gedroht hatte, die 7 - 6 - Kredite f374r dieses Projekt zu k374ndigen. Z. hatte das Grundst374ck bereits 1993 der GWG zum Kauf angeboten, woraufhin die GWG die Pr374fung einer st344dtebaulichen Entwicklung des Gel344ndes beschloss. Auf Druck K. s, der Hi. die finanziellen Schwierigkeiten seines Freundes Z. beschrieb und wegen dessen drohender Insolvenz zur Eile dr344ngte, wurde im M344rz 1995 der notarielle Kaufvertrag 374ber das B. -Grundst374ck zu dem von der Deutschen Bank vorgegebenen Kaufpreis von 7,7 Mio. DM geschlossen; die Deutsche Bank war Inhaberin einer auf dem Grundst374ck lastenden Grundschuld 374ber 6 Mio. DM. Das Landgericht hat eine die Verurteilung wegen Untreue gebietende Verletzung der Verm366gensbetreuungspflicht durch den Angeklagten 226 zu-sammengefasst 226 darin gesehen, dass er gegen374ber dem Aufsichtsrat der GWG nicht gegen den Grundst374cksankauf eingeschritten sei, obgleich es sich angesichts der drohenden Zahlungsunf344higkeit Z. s um ein 374bereil-tes und deshalb wirtschaftlich ung374nstiges Gesch344ft gehandelt habe; h344tte man bis zum Eintritt der Insolvenz Z. s zugewartet, h344tte eine g374nstigere Ankaufsm366glichkeit bestanden. Der GWG sei durch den 374bereilten Ankauf des Grundst374cks ein Mindestverm366gensnachteil von 2 Mio. DM entstanden, weil um mindestens diesen Betrag der Kaufpreis bei l344ngerem Zuwarten g374nstiger ausgefallen w344re. 8 In den F344llen H. -Stiftung und D. -Stiftung hat das Landge-richt eine Untreue des Angeklagten mit der Begr374ndung abgelehnt, dass die-ser sich bei seinem Handeln nicht in pflichtwidriger Weise von den als freundschaftlich verstandenen Zuwendungen K. s habe leiten lassen und die pflichtwidrigen Handlungen der GWG-Gesch344ftsf374hrung f374r ihn nicht unmittelbar greifbar gewesen seien. 9 - 7 - II. Zur Revision des Angeklagten: 10 Die Revision des Angeklagten ist bereits mit der Sachr374ge begr374ndet, so dass es eines Eingehens auf die verfahrensrechtlichen Beanstandungen nicht bedarf. Die Verurteilung wegen Untreue im Komplex B. -Brauerei begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tage im Verfahren gegen Hi. (5 StR 485/05) entschieden hat, gebot die Treupflicht vorliegend nicht das Zuwarten auf die Insolvenz Z. s, um hierdurch m366glicherweise zu einem noch g374nstigeren Preis ab-zuschlie337en. Auf die Frage, ob der Angeklagte in der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation mit Blick auf seine Stellung als Prokurist 374berhaupt zu weitergehender Intervention gegen374ber dem Aufsichtsrat verpflichtet war, kommt es demnach nicht an. 11 12 Die Sache ist insoweit im Sinne des 247 354 Abs. 1 StPO entschei-dungsreif. Es ist nicht zu erwarten, dass ein neues Tatgericht in Bezug auf das Projekt B. -Brauerei zu tragf344higen Schuldfeststellungen gelangen kann. Mit dem Freispruch entf344llt auch der Verfall von Wertersatz. III. Zur Revision der Staatsanwaltschaft: 13 Soweit die Bundesanwaltschaft die Revision vertritt, hat diese Erfolg. Im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet. 14 1. Hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Steuerhinterziehung in zwei F344llen leidet das Urteil, wie die Bundesanwaltschaft umfassend und zutreffend in ihrem Terminsantrag ausgef374hrt hat, an einem durchgreifenden 15 - 8 - sachlichrechtlichen Mangel. Das Landgericht hatte mit Er366ffnungsbeschluss vom 13. Dezember 2002 auch die Anklageschrift vom 9. September 2002 zur Hauptverhandlung zugelassen. Danach liegt dem Angeklagten zur Last, in den Jahren 1996 und 1998 von K. erhaltene Zuwendungen nicht als Ein-k374nfte gem344337 247 22 Nr. 3 EStG in den zugeh366rigen Einkommensteuererkl344-rungen angegeben und hierdurch Steuern verk374rzt zu haben. Die nach 247 267 Abs. 5 Satz 1 StPO f374r einen Freispruch notwendigen Feststellungen enth344lt das angefochtene Urteil nicht. Die Urteilsgr374nde verhalten sich 226 offenbar aufgrund eines versehentlichen Unterlassens 226 weder dazu, ob der Ange-klagte die in der Anklageschrift bezeichneten Zuwendungen erhalten, noch was der Angeklagte in seinen Einkommensteuererkl344rungen angegeben hat und wie er von seinem Finanzamt veranlagt wurde. Auch dem Gesamtzu-sammenhang der Urteilsgr374nde ist nicht ausreichend deutlich zu entnehmen, dass der Angeklagte hinsichtlich der Zuwendungen K. s keine Einkom-mensteuerhinterziehung begangen hat, insbesondere auch nicht den Fest-stellungen des Landgerichts zum Charakter von Zuwendungen in vorange-gangenen Jahren. Die Sache bedarf daher insoweit neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung, sofern nicht angesichts des verbleibenden m366glichen Schuldumfangs eine Einstellung des Verfahrens erfolgt. 2. Die weitergehende, auf den Freispruch vom Vorwurf der Untreue in den Komplexen H. -Stiftung (Fall II. 2 der Urteilsgr374nde) und D. - Stiftung (Fall II. 4 der Urteilsgr374nde) gerichtete Revision kann aus den Gr374n-den der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft keinen Erfolg haben. 16 - 9 - Zu einem Eingreifen des Revisionsgerichts berechtigende Rechtsfeh-ler in der Beweisw374rdigung des angefochtenen Urteils zeigt die Staatsan-waltschaft nicht auf; sie sind auch sonst nicht erkennbar. 17 Basdorf H344ger Gerhardt Raum Schaal
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