5 StR 484/05 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen - Adh344sionskl344gerin: G. W. mbH Wuppertal, vertreten durch den Gesch344ftsf374hrer - wegen Untreue u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 27. und 29. Juni 2006, an der teilgenommen haben: Richter Basdorf als Vorsitzender, Richter H344ger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Schaal als beisitzende Richter, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt De. , Rechtsanwalt K374. als Verteidiger, Rechtsanwalt P. als Vertreter der Adh344sionskl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - in der Sitzung vom 29. Juni 2006 f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Wuppertal vom 15. Juni 2004 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgr374nde we-gen Untreue verurteilt worden ist, b) im Einzelstrafausspruch im Fall II. 5 der Urteilsgr374nde, c) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe, d) im Ausspruch 374ber die Adh344sionsentscheidung. 2. Der Angeklagte wird im Fall II. 6 der Urteilsgr374nde freige-sprochen. Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Ver-fahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 3. Von der Entscheidung 374ber den Adh344sionsantrag wird abge-sehen. Insoweit tr344gt die Staatskasse die gerichtlichen Aus-lagen. 4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen. 5. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung 374ber die Bildung einer Einzelstrafe (Fall II. 5 der Urteilsgr374n-de) und einer Gesamtstrafe und 374ber die verbleibenden Kos-ten der Revision an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 - 4 - G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in vier F344llen und wegen Steuerhinterziehung in zwei F344llen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im 334brigen freigesprochen. Zudem hat es den Angeklagten verurteilt, an die Adh344sions-kl344gerin 1.511.378,73 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Februar 2003 zu zahlen. Die auf die vier Schuldspr374che wegen Untreue und die Adh344sions-entscheidung beschr344nkte Revision des Angeklagten erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet. 1 I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: 2 Der Angeklagte war 204technischer223 Gesch344ftsf374hrer der Adh344si-onskl344gerin G. W. mbH Wuppertal (nach-folgend: GWG). In dieser Funktion war der Angeklagte ma337geblich an der Vergabe von zwei gro337en Bauauftr344gen und an dem Ankauf von zwei Grundst374cken beteiligt; insoweit hat das Landgericht vier Taten der Untreue zum Nachteil der GWG angenommen. Dabei handelte es sich um die Verga-be von Generalunternehmerauftr344gen an das Bauunternehmen H. G. GmbH und Co. KG (nachfolgend: G. KG) zur Errichtung des vierten Bauabschnitts eines von der H. -Stiftung geplanten Altenwohnheims mit einem Auftragsvolumen von ca. 30 Mio. DM (nachfolgend: Projekt H. -Stiftung) und zur Errichtung eines von der D. -Stiftung geplanten Wohn-quartiers f374r betreutes Altenwohnen mit einem Auftragsvolumen von ca. 28 Mio. DM (nachfolgend: Projekt D. -Stiftung). Die Grundst374cksank344ufe betrafen zum einen ein Grundst374ck in der Wuppertaler Tannenbergstra337e (nachfolgend: Grundst374ck Tannenbergstra337e) zur Errichtung von etwa 200 3 - 5 - Studentenwohnungen f374r etwa 7,1 Mio. DM und zum anderen ein Grund-st374ck der ehemaligen B. -Brauerei im Wuppertaler Stadtteil Recklinghau-sen zur st344dtebaulichen Entwicklung des brachliegenden Gel344ndes zum Preis von 7,7 Mio. DM (nachfolgend: Grundst374ck B. ). Der Angeklagte lie337 sich bei der Auftragsvergabe und den Grundst374ckseink344ufen wesentlich von erheblichen Zuwendungen des ge-sondert Verfolgten K. leiten. K. 226 ein fr374hpensionierter ehemaliger Oberamtsanwalt, in Wuppertal als 204Mister 10 %223 bekannt 226 war bereits seit geraumer Zeit erfolgreich im Immobilien- und Baugesch344ft t344tig und hatte seit Beginn der 80er Jahre durch die Investition in gr366337ere Bauprojekte mit dem Wuppertaler Bauunternehmen G. KG Kontakt bekommen, von dem er f374r die Beauftragung jeweils verdeckte Provisionen erhielt. K. wurde im Vorstand der H. -Stiftung und der D. -Stiftung auch t344tig, um in die-ser Funktion bei zuk374nftigen Bauvorhaben f374r eine Auftragsvergabe an die G. KG zu sorgen und damit weitere Provisionen zu verdienen. Aus dem-selben Beweggrund unterhielt K. auch jahrelang enge Beziehungen zu dem Angeklagten, dem urspr374nglich mitangeklagten gesondert abgeurteilten 204kaufm344nnischen223 Gesch344ftsf374hrer der GWG Hi. und dem ebenfalls ur-spr374nglich mitangeklagten gesondert abgeurteilten Prokuristen der GWG St . K. kam es dabei darauf an, diese durch gro337z374gige Zuwen-dungen zu einer ihm n374tzlichen Gesch344ftspolitik der GWG zu bewegen. Der Angeklagte erhielt von K. in den Jahren 1995 und 1997 Bargeldzuwen-dungen von insgesamt 160.000 DM und Sachzuwendungen in Form von Reisen, Uhren etc. im Wert von insgesamt ca. 30.000 DM. Der Angeklagte gab diese Zuwendungen in den Steuererkl344rungen f374r die jeweiligen Jahre nicht an und verk374rzte hierdurch Einkommensteuern in H366he von insgesamt etwa 96.000 DM. 4 Die zwischen G. und K. vereinbarten Provisionen f374r die Bauvorhaben H. -Stiftung und D. -Stiftung in H366he von 5 % der Auftragssumme hat das Landgericht als Mindestschaden der GWG im Rah- 5 - 6 - men der ohne jeden Wettbewerb erfolgten Auftragsvergabe gewertet. Nach Auffassung des Landgerichts handelt es sich dabei um einen sachfremden Rechnungsposten, der bei wettbewerbskonformer Vergabe nicht in die Kal-kulation der G. KG eingeflossen w344re und deshalb letztlich von der GWG nicht habe getragen werden m374ssen. Das Landgericht hat bei dem Angeklagten, der keine positive Kenntnis von der Provisionsabsprache zwi-schen G. und K. hatte, bedingten Vorsatz hinsichtlich der H366he des Verm366gensnachteils angenommen. Betreffend das Grundst374ck Tannenbergstra337e hatte K. ein Gutachten 374ber den Verkehrswert in Auftrag gegeben, das unter Ansetzung nicht angefallener Baunebenkosten in H366he von 2,2 Mio. DM ei-nen Wert von 7,1 Mio. DM auswies. Etwa ein Jahr vor dem schlie337lich zu diesem Preis erfolgten Ankauf des Grundst374cks durch die GWG hatte ein anderes Unternehmen das Grundst374ck zum Preis von 6,1 Mio. DM erwerben wollen; der Verk344ufer war auch zu einem Verkauf zu diesem Preis bereit. Die Differenz zwischen beiden Kaufpreisen hat das Landgericht als vom Eventu-alvorsatz des Angeklagten erfassten Mindestschaden gewertet. 6 Kurz vor dem Ankauf des Grundst374cks B. im Jahr 1995 war der Verk344ufer 226 der gesondert Verfolgte Z. , ein Gesch344ftsfreund K. s226 in finanziellen Schwierigkeiten und stand vor der Insolvenz, nach-dem ihm die finanzierende Deutsche Bank gedroht hatte, die Kredite f374r die-ses Projekt zu k374ndigen. Z. hatte das Grundst374ck bereits 1993 der GWG zum Kauf angeboten, woraufhin die GWG die Pr374fung einer st344dtebau-lichen Entwicklung des Gel344ndes beschloss. Auf Druck K. s, der dem An-geklagten die finanziellen Schwierigkeiten seines Freundes Z. s be-schrieb und wegen dessen drohender Insolvenz zur Eile dr344ngte, wurde im M344rz 1995 der notarielle Kaufvertrag 374ber das Grundst374ck B. zu dem von der Deutschen Bank vorgegebenen Kaufpreis von 7,7 Mio. DM ge-schlossen; die Deutsche Bank war Inhaberin einer auf dem Grundst374ck las-tenden Grundschuld 374ber 6 Mio. DM. Das Landgericht hat eine Verletzung 7 - 7 - der Verm366gensbetreuungspflicht durch den Angeklagten darin gesehen, dass dieser beim Grundst374cksankauf nicht bis zum Eintritt der Zahlungsun-f344higkeit Z. s zugewartet und sich dadurch einer g374nstigeren Ankaufs-m366glichkeit begeben hat. Der GWG sei hierdurch ein Mindestverm366gens-nachteil von 2 Mio. DM entstanden, weil um mindestens diesen Betrag der Kaufpreis bei l344ngerem Zuwarten g374nstiger ausgefallen w344re. II. Die Revision hat mit der Sachr374ge nur teilweise Erfolg. 8 1. Zu den Verfahrensr374gen 9 a) Der von der Revision geltend gemachte absolute Revisi-onsgrund nach 247 338 Nr. 3 StPO wegen etwa unrechtm344337iger Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs nach 247 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO liegt nicht vor. In-soweit nimmt der Senat Bezug auf sein Urteil vom heutigen Tage gegen den fr374heren Mitangeklagten Hi. (5 StR 485/05). 10 b) Die weiteren Verfahrensr374gen entsprechen 374berwiegend schon nicht den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; sie bleiben auch in der Sache ohne Erfolg: 11 Bei den Antr344gen der Verteidigung vom 21. April 2004 auf Ein-holung diverser Sachverst344ndigengutachten handelt es sich jeweils mangels konkreter Beweisbehauptungen nicht um nach 247 244 Abs. 4 StPO zu behan-delnde Beweisantr344ge, sondern lediglich um Beweisermittlungsantr344ge; die Antr344ge benennen lediglich das gewollte Beweisziel, aber keine bestimmten Tatsachen. Den entsprechenden Aufkl344rungsr374gen mangelt es an der be-stimmten Behauptung des zu erwartenden Beweisergebnisses und der Dar-legung, weshalb sich dem Gericht diese Aufkl344rung h344tte aufdr344ngen m374s-sen. 12 - 8 - - 9 - 2. Zur Sachr374ge: 13 Aus den Gr374nden, die der Senat im Urteil vom heutigen Tage gegen den fr374heren Mitangeklagten Hi. (5 StR 485/05) im Einzelnen ausgef374hrt hat, ist der gegen beide Angeklagte gleicherma337en ergangene Schuldspruch wegen Untreue in den drei F344llen H. -Stiftung, D. -Stiftung und Grundst374ck Tannenbergstra337e nicht zu beanstanden. Dem An-geklagten oblag auch als technischem Gesch344ftsf374hrer die Pflicht, die Ver-m366gensinter-essen der von ihm vertretenen GWG zu betreuen. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf eine schwerere Erkrankung des An-geklagten abstellt, ist ihr Vortrag urteilsfremd. Allerdings kann auch beim An-geklagten die Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten im Fall des Grundst374cks Tannenbergstra337e (Fall II. 5 der Urteilsgr374nde) aus den gleichen Gr374nden wie bei Hi. (vgl. heutiges Urteil des Senats 5 StR 485/05) nicht bestehen bleiben. 14 Im Fall des Grundst374cks B. spricht der Senat den An-geklagten aus den im heutigen Urteil 5 StR 485/05 genannten Gr374nden frei. Die Sache ist insoweit entscheidungsreif (247 354 Abs. 1 StPO). Der Senat schlie337t aus, dass weitergehende Feststellungen m366glich sind, die eine Ver-urteilung des Angeklagten wegen Untreue in diesem Fall tragf344hig begr374n-den k366nnten. 15 Im 334brigen hat die 334berpr374fung des landgerichtlichen Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat schlie337t aus, dass die weggefallenen Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren und zwei Jahren sechs Monaten die Bemessung der 374brigen Einzelfreiheits-strafen in den zwei 374brigen Untreuef344llen (drei Jahre und drei Jahre sechs Monate) beeinflusst hat. 16 3. Der Senat hebt die Adh344sionsentscheidung auf und sieht von einer Entscheidung 374ber den Adh344sionsantrag ab. Dies folgt f374r den Teil 17 - 10 - der Adh344sionsentscheidung, die den Fall des Grundst374cks B. betrifft, bereits aus dem diesbez374glichen Teilfreispruch des Angeklagten. Bez374glich des verbleibenden Teils in H366he von 488.795,03 Euro betreffend das Grund-st374ck Tannenbergstra337e ist der Antrag 226 aus den vom Senat im genannten Urteil 5 StR 485/05 im Einzelnen ausgef374hrten Gr374nden 226 auch unter Be-r374cksichtigung der berechtigten Interessen der Adh344sionskl344gerin zur Erledi-gung im Strafverfahren ungeeignet (247 406 Abs. 1 Satz 4 StPO). Die Kosten-entscheidung f374r das Adh344sionsverfahren, wonach die Staatskasse die Ge-richtskosten und jeder der Beteiligten seine notwendigen Auslagen selbst tr344gt, entspricht billigem Ermessen (vgl. 247 472a Abs. 2 StPO; vgl. auch Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO und zum GVG, Nachtragsband II 247 472a Rdn. 3; Granderath NStZ 1984, 399, 400 m. Fn. 14). Damit erledigt sich die Kostenbeschwerde. 4. Das neue Tatgericht wird auf der Grundlage der verbliebe-nen rechtskr344ftigen Feststellungen und der verbliebenen Einzelstrafen ledig-lich 374ber die Bildung einer neuen Einzelstrafe im Fall des Grundst374cks Tan-nenbergstra337e und die Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe befinden m374ssen; bei letzterem wird es nicht nur den engen situativen Zusammen-hang zwischen den drei Taten, sondern auch die inzwischen verstrichene Zeit hinreichend zu ber374cksichtigen haben. Zugleich wird trotz gewisser Un-terschiede in den verbleibenden Einzel- und Einsatzstrafen beim Angeklag-ten einerseits und Hi. andererseits aufgrund des weitgehend identischen Schuld- 18 - 11 - umfangs eine erhebliche Differenz zwischen den beiden jeweils zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafen oder gar eine Umkehrung der bisher vom Landgericht vorgenommenen Abstufung zu vermeiden sein. Basdorf H344ger Gerhardt Raum Schaal
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