5 StR 484/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Oktober 2013 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2013 beschlossen: Die Revision de s Beschuldigten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Chemnitz vom 24. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend ist anzumerken: Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe noch mit hinre i- chender De utlichkeit (UA S. 13), dass der Beschuldigte aufgrund seines schweren Krankheitsbildes im Zeitpunkt der Tat zumindest in seiner Fähi g- keit erheblich beeinträchtigt gewesen ist, sein Verhalten an einer etwaig doch erhalten gebliebenen Unrechtseinsicht auszur ichten. Die für die Anwendung des § 63 StGB unabdingbare Voraussetzung gesicherten Vorliegens wenig s- tens verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ist damit gegeben. Basdorf Dölp König Berger Bellay
Full & Egal Universal Law Academy