ECLI:DE:BGH:2017:280817B5STR484.1 6.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 484/16 vom 28. August 2017 in der Strafsache gegen wegen gewerbs - und bandenmäßigen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes - anwalts und nach Anhö rung des Beschwe rdeführers am 28. August 2017 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 16. Februar 2016 aufgehoben im Ausspruch über a) die wegen banden - und gewerbsmäßigen Betruges verhä ngte Strafe mit den Feststellungen zur Schadenshöhe sowie b) die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts z urüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs - und bandenm ä- ßigen Betruges sowie wegen gewerbs - und bandenmäßiger Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren v erurteilt. Als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat es vier Monate der ve r- 1 - 3 - hängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt erklärt. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachbeschwerde und auf Verfahrensrügen gestützte Revis ion des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der B e- schlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unb e- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Während sich der Schuldspruch, die für die gewerbs - und bandenm ä- ßige Ur kundenfälschung verhängte dreijährige Freiheitsstrafe sowie die Ko m- pensationsentscheidung als recht s fehlerfrei erweisen, hat die wegen gewerbs - und bandenmäßigen Betruges festgesetzte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten keinen Bestand. Denn d ie Beweiswürdigung zur Höhe des ve r- ursachten Vermögensschadens ist auch eingedenk des insofern nur eing e- schränkten revisionsgerichtlichen Überprüfungsumf angs lücken - und damit rechts fehlerhaft. a) Das Landgericht hat bei seiner Schadensberechnung auf den Gesamtdarlehensbetrag in Höhe von 24,3 Millionen Euro abgestellt und ist im Weiteren dem Gutachten des Sachverständigen folgend davon ausgega n- gen, dass die Gläubiger nach Verwertung von Sicherheiten mit einem Betrag zwischen 10,5 und 14,7 Million en Euro vorläufig sowie nach quotaler Befried i- gung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens mit einem Betrag zwischen 8,8 und 13 Millionen Euro endgültig ausgefallen wären. Von diesen Beträgen hat es einen Sicherheitsabschlag vorgenommen und einen Mindestschade n in Höhe von 5 Millionen Euro geschätzt. Allein der Abschluss des Gesamtdarlehensvertrages rechtfertigt dies e Wertung jedoch nicht ohne Weiteres. Denn mit dem genannten Vertrag wurde das schon zuvor bestehende Kreditengagement der Darlehensgeber im Erg e b- nis lediglich um 6,9 Millionen Euro gesteigert. Die bisherige Summe der bilat e- 2 3 4 - 4 - ralen Darlehenszusagen in Höhe von 15,8 Millionen Euro wurde um 8,5 Milli o- nen Euro auf 24,3 Millionen Euro erhöht. Im Hinblick auf den erwarteten A b- schluss hatten die am Vertra g beteiligten Banken jedoch zuvor Überziehungen der bereits bestehenden Kreditlinien in Höhe von 1,6 Millionen Euro geduldet. Das Landgericht hätte sich daher wenn es im Ausgangspunkt von e i- nem möglichen Schaden von mehr als 6,9 Millionen Euro ausgeht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob gerade durch den Abschluss des G e- samtdarlehensvertrages die wirtschaftliche Werthaltigkeit der bisherigen Rüc k- zahlungsansprüche der beteiligten Kreditinstitute nachteilig verändert worden ist. Darüber hinaus fehlt es teilweise an einer konkreten Bewertung der ne u- en Sicherheiten (etwa hinsichtlich der diversen Lebens - und Risikolebensvers i- cherungen) . Z udem werden nähere Einzelheiten zum Inhalt des sog enannten Sicherheiten - Poolvertrages nicht mitgeteilt . Deswege n kann der Senat nicht prüfen, ob die im Zusammenhang mit der Erhöhung des Kreditvolumens neu gestellten Sicherheiten allein der Absicherung dieser Erhöhung dienten und deren erwarteter Erlös nur hiervon in Abzug hätte gebracht werden müssen. Da diese Sich erheiten gerade im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Erhöhung der Kreditlinie gestellt wurden, lag dies nicht fern und hätte daher erörtert werden müssen. b) Hinsichtlich des vom Landgericht angenommenen Zinsschadens ve r- weist der Senat auf di e zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift. 5 6 7 - 5 - 2. Der Senat kann zwar ausschließen, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist, nicht aber, dass der betrügerisch verursachte Vermögensnac h- teil mit der Folge geringer gewesen sein könnte, dass dann auch die Einzelstr a- fe niedriger festgesetzt worden wäre. Die damit notwendige Aufhebung der Einsatzstrafe (einschließlich der Feststellungen zur Schadenshöhe, § 353 Abs. 2 StPO) entzieht auch der Gesamtstrafe die Grundlage. Sander Dölp König Berger Mosbacher 8
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