ECLI:DE:BGH:2018:130918B5STR484.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 484/18 vom 13. September 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchter Nötigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2018 beschlossen: Es wird festgestellt, dass die gegen das U rteil des Landgerichts Kiel vom 27. Februar 2018 eingelegte Revision des Angeklagten wirksam zurückgenommen worden ist. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren, wird verw orfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung sowie wegen tateinheitlich begangener Verstöße gegen das Waffen - und Spren g- stoffgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen das am 27. Febr u- ar 2018 ergangene Urteil hat der Angek lagte tags darauf durch seinen Verteid i- ger Revision eingelegt. Diese ist mit einem am 7. März 2018 beim Landgericht eingegangenen versehentlich auf den 7. Februar 2018 da tierten Schriftsatz e- i- ben vom 23. Juli 2018 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; se i- nem Schreiben vom 3. Mai 2018 lässt sich ergänzend entnehmen, dass die 1 - 3 - r- den sei. Der Senat stellt fest, dass die Revision durch den am 7. März 2018 ei n- gegangenen Schriftsatz wirksam zurückgenommen worden ist. Zwar bedarf es hierfür einer besonderen an keine Form gebundenen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1994 2 StR 461/94, NStZ 1995, 356) Ermächtigung se i- tens des Angeklagten (§ 302 Abs. 2 StPO). Diese ergibt sich aber vorliegend bereits d- am 7. März 2018 geführten Telefon (SA Bl. 460). Eine wirksame Rücknahmeerklärung führt zum Verlust des Rechtsmi t- tels. Als Prozesshandlung kann sie weder widerrufen noch wegen Irrtums ang e- fochten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 1990 4 StR 204/90, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2). Damit ist ein entsprechender Wi e- dereinsetzungsantrag rechtlich ausgeschlossen und bereits deshalb unzulässig (vgl. BGH aaO). Mutzba uer Sander Schneider Berger Köhler 2 3
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