Nachschlagewerk ja BGHSt nein Ver366ffentlichung ja StPO 247 26a Abs. 1 Nr. 2 StGB 247 266 Abs. 1 1. Zur Anwendung von 247 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO bei Vorbefassung des Ge-richts nach Abtrennung von Verfahren gegen Tatbeteiligte und deren ge-sonderter Aburteilung. 2. Kommt es durch Schmiergeldzahlungen an einen Treupflichtigen zur Aus-schaltung des Wettbewerbs, liegt es nahe, dass Preise vereinbart werden, die unter Wettbewerbsbedingungen nicht erzielbar w344ren. In diesem Fall ist die Annahme eines Verm366gensnachteils in H366he sachfremder oder un-ter Wettbewerbsbedingungen nicht ohne weiteres durchsetzbarer Rech-nungsposten gerechtfertigt. BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 226 5 StR 485/05 - Landgericht Wuppertal - 5 StR 485/05 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen - Adh344sionskl344gerin: G. W. mbH Wuppertal, vertreten durch den Gesch344ftsf374hrer - wegen Untreue u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 27. und 29. Juni 2006, an der teilgenommen haben: Richter Basdorf als Vorsitzender, Richter H344ger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Schaal als beisitzende Richter, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin M. , Rechtsanwalt E. als Verteidiger, Rechtsanwalt P. als Vertreter der Adh344sionskl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - in der Sitzung vom 29. Juni 2006 f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Wuppertal vom 29. Juni 2004 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgr374nde we-gen Untreue verurteilt worden ist, b) im Einzelstrafausspruch im Fall II. 5 der Urteilsgr374nde, c) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe, d) im Ausspruch 374ber die Adh344sionsentscheidung. 2. Der Angeklagte wird im Fall II. 6 der Urteilsgr374nde freige-sprochen. Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklag-ten. 3. Von der Entscheidung 374ber den Adh344sionsantrag wird ab-gesehen. Insoweit tr344gt die Staatskasse die gerichtlichen Auslagen. 4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen. 5. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung 374ber die Bildung einer Einzelstrafe (Fall II. 5 der Urteils-gr374nde) und einer Gesamtstrafe und 374ber die verbleibenden Kosten der Revision an eine andere Wirtschaftsstrafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 - 4 - G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in vier F344llen und wegen Steuerhinterziehung in vier F344llen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im 334brigen freigesprochen. Zudem hat es den Angeklagten verurteilt, an die Adh344sionskl344gerin 1.511.378,73 Euro nebst 4% Zinsen seit dem 25. Februar 2003 zu zahlen. Die Revision des Angeklagten erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Teiler-folg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet. 1 I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: 2 Der Angeklagte war 204kaufm344nnischer223 Gesch344ftsf374hrer der Adh344sionskl344gerin G. W. mbH Wupper-tal (nachfolgend: GWG). In dieser war der Angeklagte ma337geblich an der Vergabe von zwei gro337en Bauauftr344gen und dem Ankauf von zwei Grundst374-cken beteiligt. Dabei handelte es sich um die Vergabe von General-unternehmerauftr344gen an das Bauunternehmen H. G. GmbH und Co. KG (nachfolgend: G. KG) zur Errichtung des vierten Bauabschnitts eines von der H. -Stiftung geplanten Altenwohnheims mit einem Auf-tragsvolumen von ca. 30 Mio. DM (nachfolgend: Projekt H. -Stiftung) und zur Errichtung eines von der D. -Stiftung geplanten Wohnquartiers f374r betreutes Altenwohnen mit einem Auftragsvolumen von ca. 28 Mio. DM (nachfolgend: Projekt D. -Stiftung). Die Grundst374cksaufk344ufe betrafen zum einen ein Grundst374ck in der Wuppertaler Tannenbergstra337e (nachfol-gend: Grundst374ck Tannenbergstra337e) zur Errichtung von etwa 200 Studen-tenwohnungen f374r etwa 7,1 Mio. DM und zum anderen ein Grundst374ck der ehemaligen B. -Brauerei in Wuppertal zur st344dtebaulichen Entwicklung 3 - 5 - des brachliegenden Gel344ndes zum Preis von 7,7 Mio. DM (nachfolgend: Grundst374ck B. ). Der Angeklagte lie337 sich bei der Auftragsvergabe und den Grundst374cksank344ufen wesentlich von erheblichen Zuwendungen des geson-dert Verfolgten K. leiten. K. 226 ein fr374hpensionierter ehemaliger Ober-amtsanwalt, in Wuppertal als 204Mister 10 %223 bekannt 226 war bereits seit ge-raumer Zeit erfolgreich im Immobilien- und Baugesch344ft t344tig und hatte seit Beginn der 80er Jahre durch die Investition in gr366337ere Bauprojekte mit der G. KG Kontakt bekommen, von der er f374r die Beauftragung jeweils verdeckte Provisionen erhielt. K. wurde im Vorstand der H. -Stiftung und der D. -Stiftung auch t344tig, um in dieser Funktion bei zuk374nftigen Bauvorha-ben f374r eine Auftragsvergabe an die G. KG zu sorgen und damit weitere Provisionen zu verdienen. Aus demselben Beweggrund unterhielt K. auch jahrelang enge Beziehungen zu dem Angeklagten, dem urspr374nglich mitan-geklagten gesondert abgeurteilten 204technischen223 Gesch344ftsf374hrer der GWG S. und dem ebenfalls urspr374nglich mitangeklagten gesondert abgeurteil-ten Prokuristen der GWG St. . K. kam es dabei darauf an, diese durch gro337z374gige Zuwendungen zu einer ihm n374tzlichen Gesch344ftspolitik der GWG zu bewegen. Der Angeklagte erhielt von K. in den Jahren 1995 bis 1998 Bargeldzuwendungen von insgesamt 150.000 DM und Sachzuwendun-gen in Form von Reisen, Uhren etc. im Wert von insgesamt ca. 125.000 DM. Der Angeklagte gab diese Zuwendungen in seinen Steuererkl344rungen f374r die jeweiligen Jahre nicht an und verk374rzte hierdurch Einkommensteuern in H366-he von insgesamt etwa 130.000 DM. 4 Die zwischen G. und K. vereinbarten Provisionen f374r die Bauvorhaben H. -Stiftung und D. -Stiftung in H366he von 5 % der Auftragssumme hat das Landgericht als Mindestschaden der GWG im Rahmen der ohne Wettbewerb erfolgten Auftragsvergabe gewertet. Nach Auffassung des Landgerichts handelt es sich dabei um einen sachfremden 5 - 6 - Rechnungsposten, der bei wettbewerbskonformer Vergabe nicht in die Kal-kulation der G. KG eingeflossen w344re und deshalb letztlich von der GWG nicht h344tte getragen werden m374ssen. Das Landgericht hat bei dem Angeklagten, der keine positive Kenntnis von der Provisionsabsprache zwischen G. und K. hatte, bedingten Vorsatz hinsichtlich der H366he des Verm366gens-nachteils angenommen. Betreffend das Grundst374ck Tannenbergstra337e hatte K. ein Gutachten 374ber den Verkehrswert in Auftrag gegeben, das unter Ansetzung nicht angefallener Baunebenkosten in H366he von 2,2 Mio. DM einen Wert von 7,1 Mio. DM auswies. Etwa ein Jahr vor dem schlie337lich zu diesem Preis er-folgten Ankauf des Grundst374cks durch die GWG hatte ein anderes Unter-nehmen das Grundst374ck zum Preis von 6,1 Mio. DM erwerben wollen; der Verk344ufer war auch zu einem Verkauf zu diesem Preis bereit. Die Differenz zwischen beiden Kaufpreisen hat das Landgericht als vom Eventualvorsatz des Angeklagten erfassten Mindestschaden gewertet. 6 Der Verk344ufer des Grundst374cks B. , der gesondert Verfolg-te Z. , ein Gesch344ftsfreund K. s, war im Jahr 1995 in finanziellen Schwierigkeiten und stand kurz vor der Insolvenz, nachdem ihm die finanzie-rende Deutsche Bank gedroht hatte, die Kredite f374r dieses Projekt zu k374ndi-gen. Z. hatte das Grundst374ck bereits 1993 der GWG zum Kauf angebo-ten, woraufhin die GWG die Pr374fung einer st344dtebaulichen Entwicklung des Gel344ndes beschloss. Auf Druck K. s, der dem Angeklagten die finanziellen Schwierigkeiten seines Freundes Z. beschrieb und wegen dessen dro-hender Insolvenz zur Eile dr344ngte, wurde im M344rz 1995 der notarielle Kauf-vertrag 374ber das Grundst374ck B. zu dem von der Deutschen Bank vor-gegebenen Kaufpreis von 7,7 Mio. DM geschlossen; die Deutsche Bank war Inhaberin einer auf dem Grundst374ck lastenden Grundschuld 374ber 6 Mio. DM. Das Landgericht hat eine Verletzung der Verm366gensbetreuungspflicht durch 7 - 7 - den Angeklagten darin gesehen, dass dieser beim Grundst374cksankauf nicht bis zum Eintritt der Zahlungsunf344higkeit Z. s zugewartet und sich da-durch einer g374nstigeren Ankaufsm366glichkeit begeben hat. Der GWG sei hier-durch ein Mindestverm366gensnachteil von 2 Mio. DM entstanden, weil um mindestens diesen Betrag der Kaufpreis bei l344ngerem Zuwarten g374nstiger ausgefallen w344re. II. Die Revision hat mit der Sachr374ge nur teilweise Erfolg. 8 1. Zu den Verfahrensr374gen 9 a) Der von der Revision geltend gemachte absolute Revisi-onsgrund nach 247 338 Nr. 3 StPO wegen etwa unrechtm344337iger Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs nach 247 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO liegt nicht vor. 10 aa) Der R374ge liegt im Wesentlichen folgender Verfahrensgang zugrunde: 11 Urspr374nglich wurde wegen der Vorw374rfe im Zusammenhang mit Schmiergeldzahlungen K. s gegen sieben Angeklagte verhandelt: den Angeklagten sowie die fr374heren Mitangeklagten S. , St. , K. , G. , Pi. und Sch. . K. und Sch. wurde dabei u. a. eine Beteiligung an Untreuetaten des Angeklagten vorgeworfen. Nachdem K. ein umfassendes Gest344ndnis abgelegt hatte, hat die Wirtschaftsstrafkammer das Verfahren gegen ihn im November 2003 abgetrennt und ihn u. a. wegen Anstiftung zu vier vom Angeklagten begangenen Untreuetaten verurteilt. Kurz zuvor war bereits das Verfahren gegen den fr374heren Mitangeklagten Pi. abgetrennt worden. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Ab-trennung des Verfahrens gegen K. wies der Vorsitzende in einem Rechtsgespr344ch ausdr374cklich darauf hin, dass die Feststellungen der Straf- 12 - 8 - kammer in diesem abgetrennten Verfahren nicht verbindlich f374r die verblei-benden Mitangeklagten seien, insbesondere weil ein solches Urteil auf der gest344ndigen Einlassung K. s beruhe; eine Abtrennung werde aber nicht erfolgen, wenn die Verteidigung deshalb ein Ablehnungsgesuch stelle. Im M344rz 2004 lehnten der Angeklagte und der damalige Mit-angeklagte S. s344mtliche Mitglieder der erkennenden Wirtschaftsstraf-kammer mit der Begr374ndung ab, nach Abtrennung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten Sch. am 1. M344rz 2004 (55. Verhandlungstag) sei die-ser am 23. M344rz 2004 wegen Beihilfe zu zwei vom Angeklagten und S. begangenen Untreuetaten (Projekte H. -Stiftung und D. -Stiftung) ver-urteilt worden; dies begr374nde 226 auch vor dem Hintergrund des im Oktober 2003 gef374hrten Rechtsgespr344chs 226 die Besorgnis der Befangen-heit, weil sich die Kammer notwendigerweise schon eine 334berzeugung von der Begehung einer Haupttat durch den Angeklagten und S. habe ma-chen m374ssen und dies der Vorsitzende auch bei seiner m374ndlichen Urteils-begr374ndung in Sachen Sch. deutlich erkl344rt habe. Zudem habe der Vorsit-zende in einem weiteren abgetrennten Verfahren gegen den Mitangeklagten G. durch Er366rterung von Verfallsbetr344gen deutlich gemacht, dass er auch in diesem Verfahren vom Vorliegen einer Untreuehandlung durch den Angeklagten ausgehe. 13 Die Befangenheitsantr344ge wurden von der Wirtschaftsstraf-kammer gem344337 247 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzul344ssig zur374ckgewiesen, weil die Begr374ndung aus zwingenden rechtlichen Gr374nden zur Rechtferti-gung eines Ablehnungsgesuchs ungeeignet sei, was dem Fehlen einer Be-gr374ndung gleichstehe: Sachlich begr374ndete Entscheidungen in abgetrennten Verfahren nach mehr als 50 Hauptverhandlungstage andauernder Beweis-aufnahme k366nnten aus Sicht eines vern374nftigen Angeklagten kein Anlass zum Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters sein. 14 bb) Es kann dahinstehen, ob der Vortrag des Beschwerdef374h- 15 - 9 - rers in jeder Hinsicht den Anforderungen von 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ent-spricht. Die R374ge ist jedenfalls unbegr374ndet. - 10 - Der absolute Revisionsgrund des 247 338 Nr. 3 StPO liegt nicht vor. Bei dem angegriffenen Urteil hat kein Richter mitgewirkt, nachdem ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch mit Unrecht verworfen wurde. Die Entscheidung der Strafkammer, nach 247 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO zu verfahren, war weder willk374rlich noch hat die Kammer damit die Grenzen dieser Norm in einer die Anforderungen von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verken-nenden Weise 374berschritten. Eine 334berpr374fung der Entscheidung unter Be-schwerdegesichtspunkten ergibt zumal keinen Grund, der geeignet w344re, die Besorgnis der Befangenheit gegen die abgelehnten Kammermitglieder zu begr374nden. 16 (1) Ein Ablehnungsgesuch ist nach der neueren Rechtspre-chung des Senats zwar auch dann im Sinne von 247 338 Nr. 3 StPO 204mit Un-recht verworfen223, wenn die unter Mitwirkung des abgelehnten Richters be-schlossene Verwerfung gem344337 247 26a StPO als unzul344ssig auf einer willk374rli-chen oder die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennenden Rechtsanwendung beruht; auf die sachliche Berechtigung der Ablehnungsgr374nde kommt es in diesem Fall nicht an (ankn374pfend an BVerfG 226 Kammer 226 StV 2005, 478: BGHSt 50, 216; vgl. auch BGH NJW 2005, 3434; BVerfG 226 Kammer 226 StraFo 2006, 232). Willk374r in diesem Sinne liegt vor, wenn die Entscheidung des Gerichts auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht und daher in der Sache offen-sichtlich unhaltbar ist. Ebenso zu behandeln ist der Fall, dass das Gericht bei der Rechtsanwendung Bedeutung und Tragweite des von der Verfassung garantierten Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) grundlegend verkennt. Ob ein solcher Fall vorliegt, kann nur anhand der je-weiligen Umst344nde des Einzelfalls beurteilt werden (BGHSt 50, 216, 219 f.). 17 (2) Nach diesen Ma337st344ben hat die Kammer die Grenzen der Vorschrift des 247 26a StPO, die den gesetzlichen Richter gew344hrleistet, nicht 374berschritten: 18 - 11 - - 12 - Grunds344tzlich ist die Gleichsetzung eines Ablehnungsgesuchs, dessen Begr374ndung aus zwingenden rechtlichen Gr374nden zur Rechtfertigung einer Richterablehnung v366llig ungeeignet ist, mit einem Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes (247 26a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StPO) un-bedenklich. Entscheidend f374r die Abgrenzung zu Ablehnungsgesuchen, die nach 247 27 StPO zu behandeln sind, ist die Frage, ob das Ablehnungsgesuch ohne n344here Pr374fung und losgel366st von den konkreten Umst344nden des Ein-zelfalls zur Begr374ndung der Besorgnis der Befangenheit g344nzlich ungeeignet ist oder ob es 374ber diese blo337 formale Pr374fung hinaus eine n344here inhaltliche Pr374fung der Ablehnungsgr374nde erfordert, wodurch sich der abgelehnte Rich-ter im Rahmen einer Entscheidung nach 247 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO zum 204Rich-ter in eigener Sache223 machen w374rde. 19 Nach diesen Kriterien unbedenklich ist die Zur374ckweisung ei-nes Ablehnungsgesuchs nach 247 26a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO, das lediglich damit begr374ndet wird, der Richter sei an einer Vorentscheidung be-teiligt gewesen. Hierzu geh366rt auch die Mitwirkung an einem Urteil 374ber die-selbe Tat gegen einen daran Beteiligten in einem abgetrennten Verfahren (BGHSt aaO S. 221). Da eine solche Beteiligung an Vorentscheidungen im n344mlichen und in anderen damit zusammenh344ngenden Verfahren von Straf-prozessordnung und Gerichtsverfassungsrecht ausdr374cklich vorgesehen und vorausgesetzt wird, kann die Vorbefassung als solche 226 abgesehen von den in 247 22 Nr. 4 und Nr. 5, 247 23 und 247 148a Abs. 2 Satz 1 StPO genannten Aus-schlie337ungstatbest344nden 226 die Besorgnis der Befangenheit aus normativen (nicht tats344chlichen) Erw344gungen grunds344tzlich nicht begr374nden. Wird das Ablehnungsgesuch allein auf solche Umst344nde der Vorbefassung gest374tzt, kann es ohne inhaltliche Pr374fung als unzul344ssig nach 247 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO verworfen werden, weil eine solche Begr374ndung aus zwingenden rechtlichen Gr374nden zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs v366llig un-geeignet ist und dies dem Fehlen einer Begr374ndung gleichsteht (BGHSt aaO S. 221). Anders verh344lt es sich lediglich beim Hinzutreten besonderer Um-st344nde, die 374ber die Tatsache blo337er Vorbefassung als solcher und die damit 20 - 13 - notwendig verbundenen inhaltlichen 304u337erungen sowie die 374brigen genann-ten Aspekte hinausgehen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn 304u337erungen in fr374heren Urteilen nach der Sachlage unn366tige und sachlich unbegr374ndete Werturteile 374ber einen der jetzigen Angeklagten enthalten oder wenn ein Richter sich bei einer Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten ge344u337ert hat (BGHSt aaO S. 221 f.). (3) Die Befangenheitsantr344ge werden vorliegend inhaltlich ent-scheidend darauf gest374tzt, dass sich die Kammer durch die abschlie337ende Entscheidung in einem abgetrennten Verfahren zwangsl344ufig eine Meinung 374ber die T344terschaft des Angeklagten gebildet habe. Eine notwendige Vorbe-fassung des Gerichts ist jedoch 226 wie ausgef374hrt 226 f374r sich gesehen grund-s344tzlich kein geeigneter Befangenheitsgrund; dies gilt auch, wenn Verfahren gegen einzelne Angeklagte zur Verfahrensbeschleunigung abgetrennt wer-den und anschlie337end ein Schuldspruch wegen Teilnahme an sp344ter abzuur-teilenden Taten erfolgt. 21 Besondere Umst344nde, die 374ber die Vorbefassung als solche hinaus ausnahmsweise eine inhaltliche Sachpr374fung notwendig machten, sind nicht ersichtlich, mindestens nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Un-sachliche oder nicht gebotene 304u337erungen der abgelehnten Richter werden mit den Befangenheitsantr344gen nicht geltend gemacht, sondern lediglich mit der Vorentscheidung im Zusammenhang stehende 304u337erungen, welche die bei der Verurteilung eines Teilnehmers zwingend notwendige 334berzeugung des Gerichts von der Begehung einer Haupttat belegen. Dies reicht aber 226 wie oben ausgef374hrt 226 aus Rechtsgr374nden gerade nicht, f374r sich allein die Besorgnis der Befangenheit im Verfahren gegen den Hauptt344ter zu begr374n-den. Dass die Abtrennung selbst auf sachfremden Erw344gungen beruht h344tte, ist weder von der Revision geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 22 Im Zusammenhang mit der Abtrennung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten K. hat der Vorsitzende zutreffend die Verteidigung 23 - 14 - darauf hingewiesen, dass die Feststellungen zu einer Beihilfehandlung in einem abgetrennten Verfahren keinerlei Verbindlichkeit f374r die Feststellungen in einem anderen Verfahren gegen den Hauptt344ter entfalten. Eine Wiederho-lung dieser rechtlichen Selbstverst344ndlichkeit war im weiteren Verfahrens-gang (anl344sslich weiterer Abtrennungen oder von Urteilen in abgetrennten Verfahren) entgegen der Auffassung der Revision nicht veranlasst. Aus Zei-tungsbeitr344gen 374ber die Urteilsverk374ndung in abgetrennten Verfahren, deren Inhalt und Wortwahl auch nach dem Vortrag der Revision nicht den abge-lehnten Richtern zuzurechnen ist, kann eine Besorgnis der Befangenheit e-benfalls nicht hergeleitet werden. Von jedem Richter ist selbstverst344ndlich zu erwarten, dass er bei dem als Hauptt344ter Angeklagten auch dann f374r neue Feststellungen und eine abweichende rechtliche W374rdigung offen bleibt, wenn er zuvor in einem abgetrennten Verfahren einen fr374heren Angeklagten wegen Teilnahme an der dem Hauptt344ter vorgeworfenen Tat abgeurteilt und sich lediglich in diesem Zusammenhang notwendigerweise die 334berzeugung vom Vorliegen einer vors344tzlichen und rechtswidrigen Haupttat gebildet hat. (4) Wie sich aus dem Vorgenannten ergibt, war ein Vorgehen der Kammer nach 247 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO vertretbar. Die abgelehnten Rich-ter haben sich nicht zum 204Richter in eigener Sache223 gemacht, sondern die geltend gemachten Befangenheitsgr374nde aus rein rechtlichen Gr374nden als ungeeignet angesehen, ohne sie daf374r inhaltlich n344her pr374fen zu m374ssen. Damit haben sie bei der Ablehnung der Befangenheitsantr344ge weder willk374r-lich gehandelt, noch die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt. 24 (5) Die 334berpr374fung der Befangenheitsantr344ge unter Be-schwerdegesichtspunkten kann danach ebenfalls keine Umst344nde ergeben, die geeignet w344ren, die Besorgnis der Befangenheit gegen374ber den abge-lehnten Richtern zu begr374nden. 25 - 15 - b) Auch die weiteren Verfahrensr374gen bleiben erfolglos: Bei der Aufkl344rungsr374ge (247 244 Abs. 2 StPO) fehlt es an der bestimmten Be-hauptung des zu erwartenden Beweisergebnisses. Bei der R374ge eines Ver-sto337es gegen 247 244 Abs. 3 und 4 StPO tr344gt der Beschwerdef374hrer eine Vielzahl unterschiedlicher Beweisantr344ge und Beschl374sse vor, ohne konkret anzugeben, welche einzelne Entscheidung des Gerichts er mit welcher Be-gr374ndung angreift. Die zur Begr374ndung der R374ge vorgebrachten pauschalen Rechtsausf374hrungen k366nnen den notwendigen geordneten Revisionsvortrag (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht ersetzen. Die weiteren R374gen sind mangels vollst344ndigen Vortrags der die Verfahrensfehler begr374ndenden Tatsachen unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 26 27 2. Zur Sachr374ge: a) Die Schuldspr374che wegen Untreue durch Auftragsvergabe an die G. KG bei den Projekten H. -Stiftung und D. -Stiftung halten revisionsgerichtlicher 334berpr374fung stand. 28 aa) Die Beweisw374rdigung des Landgerichts ist nicht zu bean-standen. Die Aussage des Hauptbelastungszeugen K. ist insbesondere im Hinblick auf ihre Entstehung im Rahmen einer verfahrensbeendenden Ab-sprache hinreichend kritisch gew374rdigt worden. Auch die von der Revision aufgezeigten einzelnen Widerspr374che und Erinnerungsl374cken K. s hat das Landgericht gesehen und in seine W374rdigung miteinbezogen. Der vom Landgericht gezogene Schluss, K. habe dem Angeklagten bereits 1995 einen Betrag in H366he von 50.000 DM zugewendet, ist auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen m366glich und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen. 29 bb) Das Landgericht ist auf tragf344higer Beweisgrundlage zu dem Schluss gekommen, dass der Angeklagte als Gesch344ftsf374hrer der GWG seine Verm366gensbetreuungspflicht gegen374ber der GWG verletzt hat, indem 30 - 16 - er 226 zur Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs aufgrund erheblicher Schmier-geldzahlungen veranlasst 226 die Generalunternehmerauftr344ge an die G. KG zu einem 374berh366hten Preis vergeben hat, obwohl die konkrete M366glich-keit eines Abschlusses zu einem niedrigeren Preis bestand. Diese konkrete M366glichkeit hat das Landgericht nach dem Gesamtzusammenhang der Ur-teilsgr374nde aus dem Umstand geschlossen, dass die Provisionszahlungen an K. in G. s Preiskalkulation der Auftr344ge eingeflossen sind und ein solcher Rechnungsposten bei einem lauteren Vorgehen der Beteiligten unter Wettbewerbsbedingungen nicht zus344tzlich eingerechnet worden w344re. Ein derartiger Schluss ist vor dem Hintergrund der erheblichen Schmiergeldzahlungen K. s, die zur Auftragsvergabe an G. ohne Einholung mehrerer Angebote beigetragen haben, aus Sicht des Revisions-gerichts nicht zu beanstanden. L344sst sich ein Treupflichtiger durch Schmier-geldzahlungen davon abhalten, seine Pflichten zur Wahrung der wirtschaftli-chen Interessen des Treugebers (hier: durch Auftragsvergabe unter Wettbe-werbsbedingungen) wahrzunehmen, liegt regelm344337ig die Annahme eines Verm366gensnachteils im Sinne von 247 266 Abs. 1 StGB in H366he sachfremder Rechnungsposten nahe (vgl. BGHSt 47, 83, 88 zur Submissionsabsprache). Die Zahlung von Schmiergeldern in betr344chtlicher H366he und 374ber einen l344n-geren Zeitraum zum Zweck der Auftragserlangung l344sst in aller Regel darauf schlie337en, dass hierdurch unter Wettbewerbsbedingungen nicht erzielbare Preise erlangt werden. Denn ein solches Verhalten ist wirtschaftlich nur sinn-voll, wenn damit nicht nur die Schmiergelder, sondern auch dar374ber hinaus-gehende wirtschaftliche Vorteile zu Lasten des Auftraggebers (Treugebers) erwirtschaftet werden k366nnen. Die Ausschaltung von Wettbewerb durch Vor-teilszuwendungen an die Entscheidungstr344ger f374hrt dazu, dass Marktmecha-nismen keine Wirkung entfalten k366nnen. In solchen F344llen liegt es nach der Lebenserfahrung nahe, dass auf diese Art erzielte Preise h366her liegen als die im Wettbewerb erreichbaren Marktpreise, weil Unternehmen, die nicht im Wettbewerb bestehen m374ssen, 374berh366hte Preise verlangen k366nnen und 31 - 17 - Preissenkungsspielr344ume nicht nutzen m374ssen (vgl. BGH NJW 2006, 163, 164 f.; vgl. auch BGHSt 38, 186, 194). cc) Den Umfang der sachfremden Rechnungsposten hat das Landgericht in H366he der Provisionszahlung an K. angenommen. Derartige Provisionszahlungen sind zwar, worauf die Revision zutreffend hinweist, f374r sich gesehen grunds344tzlich noch nicht zu beanstanden. Unter den festge-stellten Umst344nden liegt es aber nahe, dass unter Wettbewerbsbedingungen gerade dieser Rechnungsposten von der G. KG nicht zu erwirtschaften gewesen w344re, dass vielmehr die Preiskalkulation entsprechend niedriger h344tte ausfallen k366nnen. Dass bei einer wettbewerbskonformen Auftragsver-gabe s344mtliche in Frage kommenden Bauunternehmen Provisionen in der an K. gezahlten erheblichen H366he von 5 % der Auftragssumme in ihre Kalkulati-on eingestellt h344tten, liegt fern. 32 dd) Letztlich ist auch der subjektive Tatbestand hinreichend belegt. Angesichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten objek-tiven Umst344nde 226 umfangreiche Vorteilszuwendungen im Wert von mehreren hunderttausend DM nicht nur an den Angeklagten, sondern mit seiner Kenntnis auch an den anderen Gesch344ftsf374hrer, sichtbar 374beraus luxuri366se Lebensf374hrung K. s 226 ist der Schluss auf bedingten Vorsatz des Angeklag-ten hinsichtlich einer 334berh366hung des Preises um insgesamt 5 % der Auf-tragssumme nicht zu beanstanden. Weiterer Ausf374hrungen hierzu in den Ur-teilsgr374nden bedurfte es angesichts der geschilderten Umst344nde nicht. 33 b) Hinsichtlich der beiden Grundst374cksaufk344ufe h344lt der Schuldspruch wegen Untreue nur im Fall des Grundst374cks Tannenbergstra-337e revisionsgerichtlicher 334berpr374fung stand (aa); in diesem Fall ist lediglich der Strafausspruch zu beanstanden (bb). Im Fall des Grundst374cks B. spricht der Senat den Angeklagten hingegen vom Vorwurf der Un-treue frei (cc). 34 - 18 - - 19 - aa) Das Landgericht hat auf der Grundlage tragf344higer Be-weisw374rdigung festgestellt, dass der Angeklagte bei dem Grundst374cksankauf Tannenbergstra337e seine Verm366gensbetreuungspflicht verletzt hat, indem er 226 motiviert durch umfangreiche Zuwendungen K. s 226 ungepr374ft ein von der Verk344uferseite in Auftrag gegebenes Wertgutachten als Grundlage der Preis-festsetzung und damit letztlich einen zu hohen Preis akzeptiert hat, obwohl die konkrete M366glichkeit eines g374nstigeren Vertragsabschlusses durch ein Infragestellen des Verk344ufergutachtens bestand. Dass sich der Angeklagte als Treupflichtiger durch die Schmiergeldzahlungen K. s davon abhalten lie337, die wirtschaftlichen Interessen seines Treugebers durch 334berpr374fung eines von der Verk344uferseite vorgelegten Wertgutachtens wahrzunehmen, begr374ndet unter den gegebenen Umst344nden (das Gutachten wies nicht n344-her belegte Baunebenkosten von 2,2 Mio. DM aus) ohne weiteres eine Ver-letzung seiner Verm366gensbetreuungspflicht gegen374ber der GWG. Diese Pflichtverletzung hat auch zu einem entsprechenden Verm366gensnachteil der GWG gef374hrt, weil diese nach den Feststellungen des Landgerichts das Grundst374ck bei ordnungsgem344337er Pr374fung ohne weiteres zu einem geringe-ren Kaufpreis h344tte erwerben k366nnen. 35 Dem Schluss des Landgerichts, der Mindestverm366gensnach-teil der GWG sei mit ca. 1 Mio. DM anzusetzen, n344mlich mit der Differenz zu einem etwa ein Jahr zuvor ausgehandelten konkreten Kaufangebot, steht nach Auffassung des Senats 226 entgegen der Meinung der Bundesanwalt-schaft 226 auch kein durchgreifender Er366rterungsmangel in Hinblick auf m366gli-che Entwicklungen des Grundst374ckmarkts entgegen: Daf374r k366nnte zwar sprechen, dass nach den Urteilsfeststellungen zu Beginn der Vertragsver-handlungen in Wuppertal ein vor374bergehender Mangel an preiswerten Stu-dentenwohnungen bestand (UA S. 33); dagegen spricht aber die Feststellung der Wirtschaftsstrafkammer, wonach der Gesch344ftsf374hrer des Hochschulso-zialwerks kurz vor der Vertragsunterzeichnung mitteilte, dass sich die Nach-frage nach Studentenwohnungen mittlerweile wieder etwas gelegt habe (UA S. 36). Weil sich das Landgericht mit diesen Fragen an mehreren Stellen der 36 - 20 - Urteilsgr374nde besch344ftigt hat, schlie337t der Senat jedenfalls aus, dass es die-sen Aspekt bei der Bestimmung des Nachteilsumfangs etwa nicht bedacht haben k366nnte. Vor diesem Hintergrund durfte die Wirtschaftsstrafkammer ma337gelblich darauf abstellen, dass K. aufgrund der Entt344uschung 374ber den zun344chst gescheiterten Verkauf des Grundst374cks den mit der vorherigen Kaufinteressentin ausgehandelten Preis ohne jede sachliche Grundlage v366l-lig willk374rlich um 1 Mio. DM erh366hte (UA S. 65), dass der unter dubiosen Umst344nden erteilte Gutachtenauftrag diesen erh366hten Preis von 7,1 Mio. DM dem Gutachter als zu errechnenden Grundst374ckswert vorgab und das Ver-kehrswertgutachten deshalb nicht n344her belegte 204Baunebenkosten223 in H366he von 2,2 Mio. DM enthielt, denen im Wesentlichen keine realen Leistungen zugrunde lagen. Unter diesen Umst344nden begegnet es keinen Bedenken, dass das Landgericht bei der konkreten Schadensberechnung zum Vergleich auf das etwa ein Jahr zuvor abgegebene Kaufangebot 374ber 6,1 Mio. DM ab-gestellt hat. 37 Ohne Rechtsfehler konnte das Landgericht angesichts dieses Vorlaufs und der umfangreichen Vorteilszuwendungen von K. auf einen entsprechenden Eventualvorsatz des Angeklagten schlie337en. Wer sich als Treupflichtiger durch erhebliche Schmiergeldzahlungen davon abhalten l344sst, seinen Pflichten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Treugebers nachzukommen, indem er sich jeder 334berpr374fung von Wertangaben der Ver-k344uferseite trotz eines ganz erheblichen Gesch344ftsumfangs bewusst ver-schlie337t, nimmt regelm344337ig eine Sch344digung seines Treugebers in erhebli-cher H366he in Kauf. 38 bb) Allerdings h344lt die Strafzumessung des Landgerichts in diesem Fall revisionsgerichtlicher 334berpr374fung nicht stand. Damit folgt der Senat insoweit jedenfalls im Ergebnis der Bundesanwaltschaft. 39 - 21 - Die Kammer hat f374r den Fall des Grundst374cks Tannenberg-stra337e eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und in den F344llen der H. -Stiftung und der D. -Stiftung trotz dort teils ge-ring, teils wesentlich h366heren Nachteilsumfangs (1 Mio. DM und 1,5 Mio. DM) jeweils drei Jahre Freiheitsstrafe verh344ngt. Bei der Strafzumessung im Fall des Grundst374cks Tannenbergstra337e hat das Landgericht allerdings nicht er-kennbar bedacht, dass sich der Schuldumfang in beiden Untreuekonstellati-onen wesentlich unterscheidet: Bei der Vergabe der Generalunternehmerauf-tr344ge an die G. KG im Volumen von jeweils ca. 30 Mio. DM hat der An-geklagte aktiv jeglichen Wettbewerb ausgeschaltet, wobei den Kontrollgre-mien teilweise mit nicht unerheblicher krimineller Energie die Durchf374hrung eines ordnungsgem344337en Wettbewerbs durch eine fingierte Ausschreibung vorgespiegelt wurde. Demgegen374ber hat der Angeklagte im Fall des Grund-st374cks Tannenbergstra337e lediglich auf der Grundlage eines nicht n344her hin-terfragten Wertgutachtens vor etwaigen 374berh366hten Forderungen der Ver-k344uferseite die Augen verschlossen und seinen Treugeber hierdurch um die konkrete M366glichkeit eines vorteilhafteren Vertragsschlusses gebracht. Die-ses Vorgehen ist gegen374ber den Beauftragungsf344llen in Hinblick auf die In-tensit344t der Verm366gensbetreuungspflichtverletzung und auch in subjektiver Hinsicht von deutlich geringerem Gewicht. Dieser grundlegende Unterschied im Schuldumfang muss im vorliegenden Fall letztlich auch in der Strafzu-messung und der angemessenen Abstufung der Strafen untereinander zum Ausdruck kommen. 40 cc) Keinen Bestand kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue im Fall II. 6 der Urteilsgr374nde (Grundst374ck B. ) haben. 41 Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen eine Verur-teilung des Angeklagten wegen Untreue nicht. Das Landgericht hat eine Un-treuehandlung des Angeklagten darin erblickt, dass er nicht l344ngere Zeit ab-gewartet hat, um nach der Insolvenz Z. s einen wesentlich g374nstigeren Ankauf durchzusetzen. Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Verm366gens- 42 - 22 - betreuungspflicht gebietet, bei einem wirtschaftlich angeschlagenen Ge-sch344ftspartner solange mit einem beabsichtigten Gesch344ftsabschluss zuzu-warten, bis der Vertragspartner in Verm366gensverfall ger344t, um dann den Kaufgegen-stand im Wege der Zwangsversteigerung g374nstiger erwerben zu k366nnen. Jedenfalls hat das Landgericht keine konkreten Feststellungen dazu getroffen, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund der wirt-schaftlichen Schwierigkeiten Z. s bereits die gesicherte Aussicht auf ei-nen vorteilhafteren Vertragsschluss bestanden h344tte (vgl. hierzu Tr366nd-le/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 266 Rdn. 60 m.w.N.). Eine weitere Verhandlung des Preises schied nach den Feststellungen der Wirtschaftsstrafkammer aus, weil die Deutsche Bank als Hauptgl344ubigerin den Preis 204diktierte223; eine Insolvenz Z. s und damit die eventuelle M366glichkeit eines Grundst374ckserwerbs im Zwangsversteigerungsverfahren war nach den Urteilsfeststellungen noch nicht derart konkret, dass schon eine gesicherte Erwerbsaussicht zu einem erheblich g374nstigeren Preis bestand. Dass bei Eintritt der Zahlungsunf344hig-keit Z. s die Chance, das Grundst374ck etwa billiger zu erwerben, in ab-sehbarer Zeit bestanden h344tte, begr374ndet die gesicherte Erwartung eines vorteilhafteren Vertragsschlusses unter den gegebenen und rechtsfehlerfrei festgestellten Umst344nden (noch) nicht. Dass der Grundst374ckspreis f374r sich gesehen unangemessen war, hat das Landgericht ebenfalls nicht festgestellt. Auch die Sch344tzung eines Mindestschadens von 2 Mio. DM entbehrt einer hinreichenden Grundlage. Die hierf374r allein herangezogene Aussage eines Mitarbeiters der Deutschen Bank, man habe Z. wegen Vermietungsproblemen zum Grundst374cksverkauf geraten, die Grundschul-den von 6 Mio. DM auf 3 Mio. DM wertberichtigen m374ssen und er selbst habe ledig-lich mit einem wesentlich geringeren Verkaufserl366s gerechnet, belegt ledig-lich, dass die Bank mit dem durch ihre Vorgaben 204diktierten223 Kaufpreis ein aus ihrer Sicht gutes Gesch344ft gemacht hat. Angesichts des nach au337en durch die H366he bestehender Grundschulden von insgesamt 6 Mio. DM be- 43 - 23 - legten Grundst374ckswerts ist auch die Feststellung des Landgerichts bez374g-lich des Eventualvorsatzes des Angeklagten zur Nachteilszuf374gung bei ei-nem Kaufpreis von 7,7 Mio. DM nicht tragf344hig begr374ndet. Der Senat spricht den Angeklagten in diesem Fall frei. Die Sa-che ist entscheidungsreif (247 354 Abs. 1 StPO). Der Senat schlie337t aus, dass weitergehende Feststellungen m366glich sind, die eine Verurteilung des Ange-klagten wegen Untreue in diesem Fall tragf344hig begr374nden k366nnten. 44 c) Die weitere 334berpr374fung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Der Er366rterung bedarf insoweit nur Folgendes: 45 aa) Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in vier F344llen ist nicht zu beanstanden. Die von K. erhaltenen erheblichen Zuwendun-gen waren gem344337 247 22 Nr. 3 EStG als 204sonstige Eink374nfte223 in den jeweiligen Einkommensteuererkl344rungen der Jahre 1995 bis 1998 zu erkl344ren. Nach den Feststellungen des Landgerichts erfolgten die Zahlungen und Sachge-schenke nicht aus blo337er freundschaftlicher Verbundenheit, sondern weil K. daf374r 226 wie auch geschehen 226 ein Entgegenkommen des Angeklagten in gesch344ftlicher Hinsicht erwartete. Die Erkl344rungspflicht des Angeklagten war auch nicht etwa in Hinblick auf den Grundsatz der Selbstbelastungsfrei-heit suspendiert (vgl. BGHSt 50, 299, 316 ff.). 46 bb) Die Strafzumessung in den beiden 374brigen Untreuef344llen und den F344llen der Steuerhinterziehung h344lt sich im Rahmen des weiten Er-messensspielraums des Tatrichters. Mit der Erw344gung, der Angeklagte habe als erster Gesch344ftsf374hrer der GWG eine besondere Vertrauensstellung missbraucht und dabei aus eigenn374tzigen Motiven gehandelt, hat das Land-gericht nicht gegen 247 46 Abs. 3 StGB vorsto337en, weil es damit ersichtlich lediglich die im Vergleich zum Mitgesch344ftsf374hrer S. besonders hervor-gehobene Stellung des Angeklagten in der Gesch344ftsf374hrung der GWG und 47 - 24 - seine Motivation zur Tatbegehung ber374cksichtigt hat. Der Senat schlie337t aus, dass die weggefallene Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe und die weggefallene Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten die Bemessung der 374brigen Einzelfreiheitsstrafen in den verbleibenden Untreue-f344llen (zweimal drei Jahre) oder der Geldstrafen in den F344llen der Steuerhin-terziehung (zwischen zehn und 180 Tagess344tzen) beeinflusst hat. 3. Der Senat hebt die Adh344sionsentscheidung auf und sieht von einer Entscheidung 374ber den Adh344sionsantrag ab. Dies folgt f374r den Teil der Adh344sionsentscheidung, die den Fall des Grundst374cks B. betrifft, be-reits aus dem diesbez374glichen Teilfreispruch des Angeklagten. Bez374glich des verbleibenden Teils in H366he von 488.795,03 Euro betreffend das Grundst374ck Tannenbergstra337e ist der Antrag ausnahmsweise auch unter Ber374cksichti-gung der berechtigten Interessen der Adh344sionskl344gerin zur Erledigung im Strafverfahren ungeeignet (247 406 Abs. 1 Satz 4 StPO). Dies folgt u. a. dar-aus, dass nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts mit der Gr374ndung der GWG S. und P. gesellschaft mbH (GWG SPE) Teile des Projekts Tannenbergstra337e als Sacheinlage von der GWG in die GWG SPE eingeflossen sind. Ob diese Sacheinlage auch zu dem Projekt geh366rige Schadensersatzanspr374che erfasst, bleibt nach den Urteilsfeststellungen un-klar. Auch die von der Revision erhobene Einrede der Verj344hrung l344sst sich anhand der Urteilsfeststellungen nicht ohne weiteres 374berpr374fen. Das Land-gericht stellt insoweit lediglich fest, dass die GWG am 9. August 2000 durch 334berreichung von umfangreichen Durchsuchungsbeschl374ssen 374ber die Zu-wendungen K. s an den Angeklagten informiert wurde, andererseits die GWG aber bereits zu einem nicht genannten fr374heren Zeitpunkt 374ber ein m366gliches Fehlverhalten der Gesch344ftsf374hrung in Kenntnis gesetzt worden war. Weshalb sich diese Informationen nach der Einsch344tzung des Landge-richts nur auf ein kaufm344nnisches, nicht aber auf ein deliktisches Fehlverhal-ten bezogen haben sollen, obgleich jede vors344tzliche Nachteilszuf374gung durch einen verm366gensbetreuungspflichtigen Gesch344ftsf374hrer zugleich den Verdacht einer Untreue nach 247 266 StGB begr374ndet, bleibt unklar. Insgesamt 48 - 25 - erscheint dem Senat das Strafverfahren im jetzigen Stadium, in dem nun-mehr lediglich 374ber eine Einzel- und die Gesamtfreiheitsstrafe zu befinden sein wird, f374r die Kl344rung derartiger Zweifelsfragen ungeeignet. Die Kosten-entscheidung f374r das Adh344sionsverfahren, wonach die Staatskasse die Ge-richtskosten und jeder der Beteiligten seine notwendigen Auslagen selbst tr344gt, entspricht billigem Ermessen (vgl. 247 472a Abs. 2 StPO; vgl. auch Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO und zum GVG, Nachtragsband II 247 472a Rdn. 3; Granderath NStZ 1984, 399, 400 m. Fn. 14). Damit erledigt sich die Kostenbeschwerde. 4. Das neue Tatgericht wird auf der Grundlage der verbliebe-nen rechtskr344ftigen Feststellungen und der verbliebenen Einzelstrafen ledig-lich 374ber die Bildung einer neuen Einzelstrafe im Fall des Grundst374cks Tan-nenbergstra337e und die Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe befinden m374ssen; bei letzterem wird es nicht nur den engen situativen Zusammen-hang zwischen den drei Taten, sondern auch die inzwischen verstrichene Zeit hinreichend zu ber374cksichtigen haben. 49 Basdorf H344ger Gerhardt Raum Schaal
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