5 StR 485/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Dezember 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 15. Mai 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit eine Entscheidung 374ber die Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten E. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten E. und die Revision der Angeklagten M. werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 4. Die Angeklagte M. hat die Kosten ihres Rechtsmit-tels zu tragen. G r 374 n d e Das angefochtene Urteil weist lediglich betreffend den Angeklagten E. einen sachlich-rechtlichen Mangel auf, als das Landgericht die Pr374fung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem344337 247 64 StGB unterlas-sen hat, obwohl sich dies aufdr344ngte. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Oktober 2007 zutreffend ausgef374hrt: 1 - 3 - 204Hat ein T344ter den Hang, berauschende Mittel im 334berma337 zu sich zu neh-men, und wird er wegen einer auf den Hang zur374ckzuf374hrenden rechtswidri-gen Tat verurteilt, so muss nach 247 64 StGB das Gericht eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Ob von einer Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu Recht abgesehen worden ist, kann vom Revisionsgericht auf die Sachr374-ge hin 374berpr374ft werden, auch wenn 226 wie hier 226 nur der Angeklagte Revision eingelegt und die Nichtanwendung des 247 64 StGB nicht vom Revisionsangriff ausgenommen hat (vgl. BGHSt 37, 5; BGHR StGB 247 64 Ablehnung 5). An-lass hierf374r besteht allerdings nur dann, wenn es nach den Urteilsfeststellun-gen nahe liegt, dass die Voraussetzungen f374r eine Unterbringungsanordnung gegeben sind (vgl. BGHR StGB 247 64 Ablehnung 10). 2 3 Dies ist hier der Fall. 4 Der Angeklagte ist alkohol- und bet344ubungsmittelabh344ngig (UA S. 9). Zur Finanzierung seines Kokainbedarfs war er insbesondere ab Februar 2006 auf die Erschlie337ung zus344tzlicher Einnahmequellen angewiesen (UA S. 11), wobei er sich gerade durch den verfahrensgegenst344ndlichen Transport von Bet344ubungsmitteln eine solche erhoffte (UA S. 21). F374r die Strafkammer steht fest, dass die Tathandlungen nicht nur im Zusammenhang mit seiner Abh344ngigkeitserkrankung standen (UA S. 60), sondern durch diese ersicht-lich beg374nstigt wurden (UA S. 67). Die Feststellungen ergeben weiter, dass der Angeklagte weiterhin ein Verlangen nach dem Konsum von Kokain emp-findet und therapiewillig ist (UA S. 11).223 Die Frage der Unterbringung des Angeklagten E. in einer Ent-ziehungsanstalt bedarf daher unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen (247 246a StPO) der Pr374fung und Entscheidung durch ein neues Tatgericht. F374r den Fall, dass es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anord- 5 - 4 - nen sollte, wird gem344337 der jetzt geltenden Fassung der Vorschrift des 247 67 Abs. 2 StGB auch 374ber die Reihenfolge der Vollstreckung von Freiheitsstrafe und Ma337regel zu entscheiden sein. Basdorf Gerhardt Raum Brause J344ger
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