5 StR 485/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Dezember 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen vors344tzlichen unerlaubten Umgangs mit gef344hrlichen Abf344llen u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2010 beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 18. Mai 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen vors344tzlichen unerlaubten Umgangs mit gef344hrlichen Abf344llen in Tateinheit mit vors344tzlicher Gew344sser-verunreinigung sowie wegen vors344tzlichen unerlaubten Betreibens einer Ab-fallentsorgungsanlage und den Angeklagten S. in einem weiteren Fall wegen vors344tzlichen unerlaubten Umgangs mit gef344hrlichen Abf344llen schul-dig gesprochen. Den Angeklagten S. hat es zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten R. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revisionen haben je-weils mit der Beanstandung, die Urteilsabsetzungsfrist des 247 275 Abs. 1 Satz 2 StPO sei nicht gewahrt, Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgef374hrt: 204Die versp344tete Absetzung des Urteils beruht ma337geblich auf einem Irrtum 374ber die Dauer der Hauptverhandlung; dies kann eine 334ber-schreitung der Frist nicht rechtfertigen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 204-205; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 207). Die bei dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter aufgetretenen gesundheitlichen Probleme rechtfertigen keine andere Beurteilung. Insoweit gilt Folgen-des: Aus dem Schreiben des Pr344sidenten des Landgerichts Neuruppin vom 17. August 2010 geht hervor, dass der Vorsitzende Richter in der - 3 - Zeit vom 28. Juni bis zum 2. Juli 2010 und der Berichterstatter in der Zeit vom 18. Juni bis 21. Juni 2010 dienstunf344hig erkrankt waren. An-gesichts der den dienstlichen 304u337erungen zu entnehmenden gesund-heitlichen Probleme des Berichterstatters und der 202Vereinbarung222 zwi-schen Vorsitzenden und Berichterstatter, der Vorsitzende werde 202einen Gro337teil der Arbeit bei der Abfassung des Urteils in vorliegender Sa-che selbst 374bernehmen222, bestand f374r den Kammervorsitzenden be-sonderer Anlass, darauf zu achten, dass die rechtzeitige Abfassung der Urteilsgr374nde gesichert war. Sp344testens zu dem Zeitpunkt, als der Vorsitzende einen Unfall an der Hand erlitt, musste er daf374r sorgen, dass die rechtzeitige Abfassung der Urteilsgr374nde gesichert ist (vgl. Senat in BGHR StPO 247 338 Nr. 7 Frist374berschreitung 1; BGH StV 1982, 105; NStZ 1982, 80). Dabei ist zu beachten, dass nicht nur der Berichterstatter, sondern alle berufsrichterlichen Mitglieder des Spruchk366rpers f374r eine Einhaltung der Frist nach 247 275 Abs. 1 StPO verantwortlich sind. Das Urteil muss deshalb, notfalls durch den zwei-ten beisitzenden Richter, abgefasst und fertig gestellt werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn nach den Gesch344ftsverh344ltnissen des Spruchk366rpers und der Belastung seiner Mitglieder diesen das nicht m366glich und zumutbar ist (vgl. BGHSt 26, 247, 249). Anhalts-punkte daf374r sind den vorliegenden dienstlichen 304u337erungen nicht zu entnehmen. Im 334brigen h344tten auch andere Dienstgesch344fte des Be-richterstatters, etwa auch die Teilnahme an einer Hauptverhandlung, zur rechtzeitigen Abfassung des Urteils zur374cktreten m374ssen (vgl. BGH NStZ 1982, 519). Die Frist war verstrichen als das Urteil am Dienstag, den 20. Juli 2010 bei der Gesch344ftsstelle einging. Das 334berschreiten der in 247 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO bezeichneten Fristen begr374ndet einen absoluten Revisionsgrund (247 338 Nr. 7 StPO). Dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler nicht beruhen kann, ist dem-gegen374ber ohne Bedeutung.223 Dieser Rechtsfehler n366tigt zur Aufhebung des 226 sehr sorgf344ltig be-gr374ndeten 226 Urteils. 2 Brause Raum Schneider K366nig Bellay
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