ECLI:DE:BGH:2016:130116B 5STR485.15. 0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 485/15 vom 13. Januar 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2016 beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des Ange klagten R . wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 30. Januar 2015 im Au s- spr uch über die Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren mit der Maßgabe aufgehoben, dass insoweit und unter Einb e- ziehung der weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr eine nac hträgliche gerichtliche Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist; die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsg e- richts Cottbus vom 3. Juli 2012 73 Ds 433/11 bleibt b e- stehen. 2. Die weitergehende Re vision des Angeklagten R. so - wie die Revisionen der Angeklagten F . , B . und W . gegen das vorgenannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verwo r- fen, dass d ie Angeklagten im Übrigen auf Kosten d er Staatskasse freigesprochen werden. 3. Die Angeklagten haben jeweils die verbleibenden Kosten ih res Rechtsmit tel s und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten F. , B. und W . je - weils wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverle t- zung (Tatzeit: 30./31. Dezember 2011) zu (Gesamt - ) F reiheitsstrafen von acht bis neun Jahren verurteilt , d en Angeklagten R . darüber hinaus wegen e i- nes Waffendelikts (Tatzeit: 17. Januar 2012) unter Auflösung der Gesamtfre i- heitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 3. Juli 2012 73 Ds 433/11 e- samtfreiheitsstrafe von neun Jahre n. Wegen eines weiteren Waffendelikts (Ta t- zeit: 14. August 2012) hat das Landgericht den Angeklagten R. zu einer (weiteren) Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die im Wesentlichen u n- begründeten (§ 349 Abs. 2 StPO) Revi sionen der Angeklag ten haben lediglich im Umfang der Beschluss formel Erfol g. 1. Nach den Feststellungen zu der Tat vom 30./31. Dezember 2011 füh r- ten die Angeklagten gemeinsam mit weiteren Mitgliedern eines Motor radclubs einen wenige Mi eine r D isko thek durch , um dort Angeklagten gemeinsam mit weiteren Tätern auf den Nebenkläger, einen unb e- teiligten 16 - jährigen Passanten, ein, den sie fälschlicherweise für ein Mitglied eine s verfeindeten Motorradclubs hielten; der Angeklagte W . stach überdies mit einem Messer auf den Nebenkläger ein, der lebensbedrohliche Verletzu n- gen erlitt. 2. Die Revisionen der Angeklagten sind insoweit begründet, als ein Tei l- freispruch geboten wa r. Mit der Anklage war allen Angeklagten zur Last gelegt e- densbruch in Tateinheit mit räuberischer Erpressung (bezüglich des von ihnen 1 2 3 - 4 - nicht entrichteten Eintrittspreises) begangen zu h aben, der in Tatmehrheit zu dem versuchten Tötungsdelikt stehe. Das Landgericht ist demgegenüber von einem insgesamt einheitlichen Lebenssachverhalt (§ 52 StGB) ausgegangen und zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tatbestände des schweren Hausfri e- densbruchs u nd der räuberisch en Erpressung nicht erfüllt seien . Eine Verurte i- lung wegen ensbruchs (§ 123 StGB) scheiter e schon am Fehlen eines Strafantrags. Angesichts der Annahme eines einheitlichen Lebenssachver halts hat das Landgericht einen Teilfreispruch gleichwohl nicht für notwendig erachtet (UA S. 112). Wenn nicht wegen aller Delikte verurteilt wird, die nach der Anklage in Tatmehrheit (§ 53 StGB) begangen worden sein sollen, muss indes grundsät z- lich fr eigesprochen werden, um Anklage und Eröffnungsbeschluss zu erschö p- fen; dies gilt auch dann, wenn das Gericht das Konkurrenzverhältnis anders beurteilt und der Meinung ist, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung Ta t- einheit (§ 52 StGB) vorliegt (vgl. BG H, Urteil vom 24. September 1998 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196). Entsprechend dem Antrag des Generalbu n- desanwalts ergänzt der Senat deshalb den gebotenen Teilfreispruch. 3. Die Revision des Angeklagten R. führt neben der Ergänzung des Teilfre ispruchs (siehe oben) zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren. In dem vom Landgericht berücksichtigten Urteil des Amtsgerichts Cot t- bus vom 3. Juli 2012 war aus der dort verhängten Einzelstrafe (Tatzeit: 10. O k- tober 2010) und unter Aufl ösung der im Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 9. März 2011 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr gebildet 4 5 6 - 5 - worden, die zur Bewährung ausgesetzt worden war. Da da s Urteil des Amtsg e- richts Fürstenwalde vor den hier verfahrensgegenständlichen Taten ergangen ist, sind die dort verhängten Einzelstrafen nicht mit den hiesigen Einzelstrafen gesamtstrafenfähig. Vielmehr sind sie soweit erkennbar rechtsfehlerfrei in da s Urteil des Amtsge richts Cottbus einbezogen worden. Damit war das Urteil des Amtsgerichts Cottbus gesamtstrafenrechtlich verbraucht (vgl. BGH, B e- schluss vom 20. September 2007 4 StR 431/07 ). Hinsichtlich der nun erforderlichen Bildung einer Gesamtstr afe für alle drei im vorliegenden Verfahren rechtsfehlerfrei verhängten Einzelstrafen hat der Senat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1b StPO zu verfahren. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit dem nach § 462a Abs. 3 Satz 1 StPO zuständigen Gericht. Da auf diese Weise auf allein i- ge Revision des Angeklagten ein Rechtsfehler im Strafausspruch des angefoc h- tenen Urteils korrigiert wird (anders als bei der de m Beschluss des Bundesg e- richtshofs vom 11. Februar 1988 4 StR 516/87 , BGHSt 35, 208, zugrundeli e- genden Fallgestaltung), darf die Summe aus der neu gebildeten Gesamtstrafe und der Gesamtstrafe aus dem Urteil des A mtsgerichts Cottbus vom 3. J u- li 2012 die Summe der im angefochtenen Urteil verhängten Strafen nicht übe r- schreite n (§ 358 Abs. 2 StPO). 4. Auch für die Revision des Angeklagten R. kann der Senat die abschließende für den Angeklagten negative Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO sofort selbst treffen, weil sein Rechtsmittel, mit dem er seine Veru rteilung umfassend angegriffen hat, auch hinsichtlich der Aufhebung der Gesamtstrafe nur einen absehbar allenfalls geringfügigen Erfolg erbracht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2 004 5 StR 430/04, BGHR StPO § 354 Abs. 1b Satz 1 Entscheidung 2). 7 8 - 6 - 5. Dass das Landgericht das Vorliegen niedriger Beweggründe für das versuchte Tötungsdelikt verneint hat, ohne sich dabei mit dem festgestellten Rachemotiv auseinanderzusetzen, beschwert die Angeklagten nicht. Sander Schneider Berger Bellay Feilcke 9
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