5 StR 486/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Januar 2001 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Brandstiftung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2001 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d - gerichts Hamburg vom 31. Mai 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandsti f - tung in Tateinheit mit Versicherungsmißbrauch zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte R e - vision des Angeklagten hat Erfolg, weil der Angeklagte mit Recht Verstöße des Landgerichts im Zusammenhang mit Wahrunterstellungen beanstandet; eines Eingehens auf die übrigen Rügen, insbesondere auf die im Zusa m - menhang mit der Einführung eines Reisepasses des Zeugen R in die Hauptverhandlung erhobenen Verfahrensrüge (vgl. insoweit BGHR StPO § 261 Inbegriff der Hauptverhandlung 31) bedarf es daher nicht. Der Angeklagte hat bestritten, den Brand in der Wohnung seiner g e - schiedenen Ehefrau, der inzwischen rechtskräftig verurteilten H , auf deren Veranlassung herbeigeführt zu haben. Täter sei vielmehr ein Fernsehmechaniker, der seiner geschiedenen Ehefrau aus deren Bekan n - tenkreis zwecks Vortäuschung eines technischen Defekts am Fernsehgerät - 3 - als Brandursache vermittelt worden sei. Dies sei auch der mit H gut bekannten Zeugin W bekannt, die ihr Wissen über die Brandstiftung und den Täter jedoch nicht preisgebe, weil sie auf die Rückzahlung eines H gewährten Darlehens aus der Versicherungssumme hoffe. In diesem Zusammenhang hat der Angeklagte den Beweisantrag g e - stellt, den Ehemann der Zeugin W zu hören, der bekunden werde, seine Ehefrau habe H im Hinblick auf die erwartete Versicherungsle i - stung darlehensweise in mehreren Teilbeträgen weit mehr als 100.000 DM zur Verfügung gestellt. Das Landgericht hat die Beweiserhebung mit der B e - gründung abgelehnt, die behauptete Beweistatsache könne so behandelt werden, als wäre sie wahr. In den Urteilsgründen ist das Landgericht jedoch vom Gegenteil der als wahr unterstellten Tatsache ausgegangen, indem es sich in der Bewei s - würdigung auf die Aussage der Zeugin W stützt, H nur geringfügige Beträge geliehen zu haben. Ersichtlich auch aufgrund eines mangelnden Motivs für eine Falschaussage hat die Strafkammer die Auss a - ge der Zeugin für glaubhaft gehalten, sie habe keine Kenntnis von der Brandlegung durch einen Dritten. Einer vom Landgericht auf das Branderei g - nis bezogenen Äußerung der Zeugin Weißer in einem abgehörten Telefonat mit einer Freundin etwa zwei Wochen nach der Tat, in der die Zeugin W behauptet hatte, sie wisse, daß der Angeklagte nicht mit ins Spiel geko m - men sei, hat das Landgericht daher keine den Angeklagten entlastende B e - deutung beigemessen. Zwar hat es in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hingewiesen, daß die am Tatabend in der Wohnung von H anwesende Zeugin W infolge starker Alko holisierung nur sehr eingeschränkt wahrnehmungsfähig gewesen sei. Ihr Wissen, daß nicht der Angeklagte, sondern ein Dritter der Brandstifter war, kann sie aber nicht no t - wendig nur durch eigene Wahrnehmung erlangt haben, sondern beispiel s - weise auch durch entsprechende Informationen der eng mit ihr befreundeten H . Mit dieser sich aufdrängenden Möglichkeit hat sich das - 4 - Landgericht naheliegend im Blick auf die der Wahrunterstellung widerspr e - chenden Angaben der Zeugin W nicht auseinandergesetzt. Auf diesem Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO kann das Urteil ber u - hen, zumal das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten im wesentl i - chen auf die belastende Aussage der Zeugin N gestützt und sich auch in diesem Zusammenhang mit einer als wahr unterstellten Tatsache nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat: Nachdem sich der Angeklagte von seinen früheren Arbeitgebern, den Eheleuten N , im Streit über diesen zugefügte erhebliche fina n - zielle Verluste getrennt hatte, erstattete die Zeugin N Anzeige g e - gen den Angeklagten. Sie behauptete, der Angeklagte habe ihr gegenüber sowohl die Brandstiftung als auch seine Beteiligung an Raubüberfällen in der Schweiz gestanden. Das Landgericht hat ihre vom Angeklagten bestritt e - ne Aussage für glaubhaft gehalten, obwohl die Zeugin ebenso wie ihr zum Zeitpunkt der ersten belastenden Äußerungen in Strafhaft einsitzender Ehemann vorbestraft ist, nach eigenen Angaben die von der Versicherung ausgesetzte Belohnung von 50.000 DM sowie einen Schutz vor strafrechtl i - chen Ermittlungen aufgrund von Gegenanzeigen des Angeklagten ang e - strebt hatte. Eine gezielte Falschbelastung zur Befriedigung von Racheg e - fühlen hat es ausdrücklich ausgeschlossen. Angesichts der übereinstimme n - den Interessenlage der Eheleute N hätte sich das Landgericht bei dieser Wertung jedoch mit der von ihm als wahr unterstellten, in engem zei t - lichen Zusammenhang mit der Anzeigenerstattung stehenden Drohung des Ehemannes gegenüber einem Freund des Angeklagten auseinandersetzen müssen, er werde sich an dem Angeklagten rächen. Dies gilt umsomehr, als die Beweisaufnahme trotz entsprechender Nachforschungen keine Anhalt s - punkte für eine vom Angeklagten gegenüber der Zeugin N angeb- - 5 - lich ebenfalls eingestandene Beteiligung an Raubüberfällen in der Schweiz ergeben hat. Harms Häger Tepperwien Raum Brause
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