5 StR 486/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. November 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten B. und Ba. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2008 werden auf ihre Kosten nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen, die Revision des Angeklagten B. jedoch mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO), dass dieser unter Wegfall der Einbeziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt ist. G r 374 n d e 1 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift unter anderem aus-gef374hrt: 204Die 334berpr374fung des Urteils auf die nicht n344her ausgef374hrte Sachr374ge hat einen Rechtsfehler lediglich insoweit ergeben, als das Landgericht die Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. Oktober 2007 in die von ihm gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen hat, obgleich eine Gesamtstrafenkonstellation nicht gegeben war. Denn ei-nerseits kommt es in diesem Kontext allein auf den Erlass des Strafbefehls und nicht etwa auf dessen Rechtskraft an (vgl. Sch366nke/Schr366der, StGB, 27. Aufl. 2006, 247 55 Rdnr. 6, 10). Andererseits ist auf die Beendigung der im hiesigen Verfahren gegenst344ndlichen Verst366337e abzustellen (vgl. Sch366n-ke/Schr366der, a.a.O. Rdnr. 12; Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, 247 55 Rdnr. 7), die wiederum jedenfalls nicht vor Erlass des genannten Strafbefehls einge-treten war. 2 - 3 - Der Senat kann die mit Einbeziehung der Einzelgeldstrafen einherge-gangene Erh366hung des Straf374bels im Wege der beantragten Herabsetzung der ausgeworfenen Gesamtfreiheitsstrafe kompensieren. 3 Dabei erscheint ein Abschlag von 2 Monaten deshalb als angemessen im Sinne der Regelung des 247 354 Abs. 1a Satz 2 StPO, weil auszuschlie337en ist, dass sich die Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten im Rahmen der Gesamtstrafenbildung in h366he-rem Ma337e ausgewirkt haben k366nnte.223 4 Dem stimmt der Senat zu und setzt die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und drei Monate herab. 5 Brause Solin-Stojanovic Schaal Schneider D366lp
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