ECLI:DE:BGH:2018:061118B5STR486.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 486/18 vom 6. November 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. November 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Leipzig vom 5. Juni 2018 mit den Feststellungen aufgeh o- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie ihre Unterbringung i n einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit ihrer Revision bea n- standet die Angeklagte die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat bereits mit der Rüge der Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO Erfolg. Auf die weiteren Rügen kommt es da her nicht mehr an. 1. Der Verfahrensbeanstandung liegt folgendes Geschehen zugrunde: In der Hauptverhandlung vom 5. Juni 2018 regte der Vorsitzende nach Verlesung der Anklageschrift, der Belehrung der Angeklagten über ihre Auss a- gefreiheit und nach der Erklärung ihrer Aussagebereitschaft ein Rechtsg e- 1 2 3 - 3 - spräch an. Über das während einer Verhandlungspause geführte Gespräch zwischen den Kammermitgliedern, der Vertreterin der Staatsanwaltschaft und der Verteidigerin teilte der Vorsitzende in der fortgesetzten Verhandlung au s- Vorsitzenden angeregte Verständigung nach § 257c StPO ergeben, wonach die Kammer der Angeklagten im Falle eines glaubhaften Geständnisses im Sinne der Anklage die Zu sage gibt, auf eine Freiheitsstrafe von nicht weniger als drei Jahren und zwei Monaten und höchsten drei Jahren und acht Monaten zu e r- i- gerin und die Angeklagte dem Verständigungsvo rschlag zu. Anschließend b e- lehrte der Vorsitzende die Angeklagte (§ 257c Abs. 5 StPO i . V . m . § 257c Abs. 4 StPO), die danach den Anklagevorwurf im Wesentlichen einräumte. Maßge b- lich hierauf stützte die Strafkammer die noch am selben Hauptverhandlungstag erf olgte Verurteilung der Angeklagten (UA S. 8 f.). 2. Die Revision rügt zu Recht eine fehlerhafte Anwendung der Vorschrift des § 257c Abs. 5 StPO, da die Belehrung über die in § 257c Abs. 4 StPO g e- regelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerich ts verspätet erteilt worden ist. a) § 257c Abs. 5 StPO wird dahingehend verstanden, dass ein Ang e- kla g ter vor der Verständigung über die Voraussetzungen und Folgen der nach § 257c Abs. 4 StPO möglichen Abweichung des Gerichts von dem in Aussicht gestellte n Ergebnis zu belehren ist. Damit soll die Fairness des Verständ i- gungsverfahrens gesichert und zugleich die Autonomie des Angeklagten in we i- tem Umfang geschützt sowie einer Gefährdung der Selbstbelastungsfreiheit vorgebeugt werden, die mit der Aussicht auf eine das Gericht bindende Zusage einer Strafobergrenze und der dadurch begründeten Anreiz - und Verlockung s- 4 5 - 4 - s i tuation einhergehen kann. Der grundlegenden Bedeutung der Belehrung s- pflicht für die Fairness des Verfahrens und die Selbstbelastungsfreiheit ist nu r dann Rechnung getragen, wenn der Angeklagte vor dem Eingehen einer Ve r- ständigung, deren Bestandteil das Geständnis ist, vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung an der Verständigung informiert ist (vgl. BVerfGE 133, 168, 224 f., 237; BGH, Bes chlüsse vom 19. August 2010 3 StR 226/10, BGHR StPO § 257c Abs. 5 Belehrung 1, und vom 21. März 2017 5 StR 73/17, NStZ - RR 2017, 151 mwN). Hier hat der Vorsitzende der Strafkammer die Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO nicht im Anschluss an den Vers tändigungsvorschlag des Gerichts erteilt, sondern erst nach der Verständigung. Eine solche kommt wie auswei s- lich der hierzu im Hauptverhandlungsprotokoll getroffenen Feststellung offenbar verkannt worden ist nicht erst mit der Belehrung zustande, sonde rn bereits durch die Zustimmungserklärungen gemäß § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO. Eine Heilung des Verstoßes ist nicht erfolgt (vgl. zu deren Voraussetzungen BGH, Beschluss vom 21. März 2017 5 StR 73/17, aaO). b) Der Senat kann die Ursächlichkeit des Beleh rungsfehlers für das G e- ständnis nicht ausnahmsweise ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO). Insbesond e- re bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der nur geringfügig vorbestraften Angeklagten auch ohne entsprechende Belehrung durch das G e- richt bekannt gewesen sein könnte, wann die Bindung des Gerichts an eine 6 7 - 5 - Verständigung entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2013 1 StR 563/12, BGHR StPO § 257c Abs. 5 Belehrung 2), oder dass die Angeklagte ihr G e- ständnis auch bei ordnungsgemäßer Belehrung abge geben hätte (BVerfGE aaO, 238; BVerfG, NJW 2014, 3506, 3507). Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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