5 StR 487/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Chemnitz vom 14. Mai 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenkl344gern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgr374nde, dass die Schwurgerichtskammer das Vorliegen eines 226 nach der Einlassung des An-geklagten zu pr374fenden 226 Erlaubnistatbestandsirrtums nach Eintritt der vom Angeklagten durch Halskompression herbeigef374hrten Bewusstlosigkeit des nach 247 127 Abs. 1 Satz 1 StPO vorl344ufig Festgenommenen (vgl. BGHSt 45, 378, 384) durch Sachverst344ndigenbeweis (UA S. 15) und weitere fehlerfrei festgestellte Umst344nde (missachtete Aufforderung durch Dritte, den W374rge-griff zu lockern; Urinieren durch den Bewusstlosen) verneint hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. M344rz 2008 226 5 StR 192/07 Rdn. 28). Basdorf Brause Schaal Schneider D366lp
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