5 StR 487/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. April 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. - 2 - 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 3 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2010 beschlossen: Die Revision des Nebenkl344gers gegen das Urteil des Land-gerichts Potsdam vom 26. September 2008 wird 226 nach Ge-w344hrung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Revisionsbegr374ndungsfrist 226 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat die 13 angeklagten Justizvollzugsbediensteten aus tats344chlichen Gr374nden von den Vorw374rfen freigesprochen, in Aus374bung des Dienstes bei drei Vorf344llen am Morgen und am Nachmittag des 4. und am Morgen des 5. M344rz 1999 in unterschiedlicher Beteiligung den damals als Strafgefangenen in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg inhaftierten Ne-benkl344ger verletzt zu haben. Die gegen die Freispr374che gerichtete Revision des Nebenkl344gers, dem nach Vers344umung der Revisionsbegr374ndungsfrist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. Januar 2010 angegebenen Gr374nden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren ist, erweist sich letztlich als unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 1. W344hrend das Landgericht f374r den 4. und 5. M344rz 1999 jeweils mor-gens Widerstandshandlungen des nach einer Ellenbogenoperation im Feb-ruar 1999 psychisch stark dekompensierten, wiederholt aggressiven Neben- 2 - 4 - kl344gers festgestellt hat, die mit nicht feststellbar 374berschie337endem k366rperli-chen Einsatz von mehreren der Angeklagten gebrochen wurden, hat das Landgericht f374r den Nachmittag des 4. M344rz 1999 jegliches Zusammentreffen des Nebenkl344gers mit einem der Angeklagten ausgeschlossen. 2. Die Verfahrensr374gen greifen nicht durch. Erg344nzend zur Antrags-schrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an: 3 a) Die Besetzungsr374ge bleibt erfolglos. Angesichts des 374beraus be-grenzten angeklagten Tatgeschehens, der Einfachheit der strafrechtlichen Bewertung und einer namentlich angesichts des Zeitablaufs minderen Straf-erwartung der Angeklagten ist der tatgerichtliche Beurteilungsspielraum nach 247 76 Abs. 2 Satz 1 GVG gerade noch nicht 374berschritten, wenngleich schon nach der Anzahl der Angeklagten, zudem angesichts der Bedeutung der Sa-che, auch im Lichte des 366ffentlichen Interesses, und der absehbaren be-tr344chtlichen Beweisprobleme eine Verhandlung unter Mitwirkung eines dritten Berufsrichters sehr viel n344her gelegen h344tte. 4 b) Ungeachtet des auch dem Nebenkl344ger nach 247 397 Abs. 1 Satz 3 StPO zugebilligten Beweisantragsrechts erscheint eine weniger restriktive Anwendung der gesetzlich vorgesehenen beschr344nkten Ablehnungsgr374nde auf Beweisantr344ge des Nebenkl344gers als beim Angeklagten vertretbar. Die-sem vermittelt das Beweisantragsrecht nicht nur in gleicher Weise wie dem Nebenkl344ger eine St344rkung der aktiven Einflussm366glichkeiten auf den Um-fang der Beweisaufnahme, sondern auch eine Konkretisierung seines Rechts auf ein faires Verfahren und damit auf eine gewisse 204Waffengleichheit223 sowie eine Erg344nzung der f374r ihn streitenden Unschuldsvermutung. 5 3. Die den Freispr374chen zugrunde liegende Beweisw374rdigung des Landgerichts ist nach den f374r das Revisionsgericht geltenden Ma337st344ben nicht zu beanstanden. Angesichts der hinreichend deutlich dokumentierten 374beraus begrenzten konkreten Belastungsbeweise f374r die angeklagten F344lle 6 - 5 - stellt es keine beachtliche L374cke in der Beweisf374hrung des Landgerichts dar, dass Erkenntnisse 374ber weitere F344lle des Fehlverhaltens von Justizvollzugs-bediensteten der gleichen Station nicht n344her abgehandelt worden sind; sie wurden von der Presse erst f374nf Jahre nach dem hier angeklagten Tatge-schehen angeprangert, haben indes offenbar zu keinen weiteren Anklageer-hebungen gef374hrt. Etwaige auch massivere weitere Verdachtsf344lle gegen hier Angeklagte konnten bei der gegebenen tatbezogenen Beweislage er-sichtlich keine 334berf374hrung im Sinne der 226 sp344t erhobenen und noch sehr viel sp344ter verhandelten 226 Anklage erbringen. Bei der aus dem Urteil erkennt-lichen eklatanten Schw344che der ma337geblichen Zeugenaussage des Neben-kl344gers mussten auch keine n344heren Erw344gungen dar374ber angestellt wer-den, ob einzelne Angeklagte mit ihrem anklagebezogenen festgestellten Verhalten in den F344llen 1 und 3 der Anklage nicht doch die Grenzen zul344ssi-gen Vollzugsverhaltens auch im Rahmen gebrochenen Widerstandes des Nebenkl344gers 374berschritten haben k366nnten. Basdorf Brause Schaal Schneider Bellay
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