5 StR 487/10 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 7. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. K366nig als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 18. Mai 2010 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 20 F344llen, neunmal tateinheitlich mit schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes (insoweit 226 als Einsatzstrafen 226 Einzel-freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten), einmal tateinheit-lich mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bew344hrung verurteilt. Die auf die 334berpr374fung der Einsatzstrafen und des Gesamtstrafausspruchs beschr344nk-te, mit der Sachr374ge gef374hrte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos. Der Verurteilung liegen Taten zwischen 2001 und 2008 zum Nachteil der Nebenkl344gerin, der 1992 geborenen leiblichen Tochter des unbestraften gest344ndigen Angeklagten, zugrunde. In den massivsten F344llen hatte der An-geklagte die Nebenkl344gerin am Unterleib gestreichelt und war mit einem Fin-ger in ihre Scheide eingedrungen. Der Angeklagte war nach der auf Wunsch 2 - 4 - der Nebenkl344gerin abgebrochenen Tatserie und deren Aufdeckung von An-fang an 226 auch schon innerhalb der Familie vor Anzeige der Taten durch eine Bekannte der Ehefrau 226 gest344ndig. Er hat sich in eine andauernde Therapie begeben und gegen374ber der Nebenkl344gerin die Zahlung eines Schmerzens-geldes von 20.000 200 anerkannt. Wie der Generalbundesanwalt in seinem Terminsantrag zutreffend ausgef374hrt hat, sind die Annahme minder schwerer F344lle nach 247 176a Abs. 4 StGB, zweite Alternative, rechtsfehlerfrei und die Strafzumessung nicht l374-ckenhaft begr374ndet. Die beanstandete H366he der Einsatzstrafen unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, die 226 freilich sehr m344337ige, nicht zuletzt mit R374cksicht auf die Interessen der Nebenkl344gerin und der sonstigen Familie des Angeklagten zur Bew344hrung ausgesetzte 226 Gesamtstrafe erweist sich nicht als unvertretbar milde. 3 Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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