5 StR 487/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. November 2013 in der Strafsache gegen wegen Hehlerei u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2013 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten T . wird d as Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. April 2013, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO insofern aufgehoben, als eine Entscheidung über die Anrechnung des Aufenthalts des n- terblieben un d soweit die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Seine weitergehende Revis i- on wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung an eine andere Jug endkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten T . wegen Hehlerei und Nötigung unter Einbeziehung eines Urteils zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es hat die in beiden Verfahren erlittene Freiheitsentziehung auf die Jugendstrafe angerechnet, hierbei aber ausschließlich Untersuchungshaft b erücksichtigt (UA S. 48). Eine Entschädigungsentscheidung hat das Landgericht nicht g e- troffen. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie 1 - 3 - aus den in der Ant ragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Okt o- ber 2013 angeführten Gründen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Revision rügt zu Recht, dass bei der Entscheidung über die A n- rechnung vom Angeklagten erlittener Freiheitsentziehung der durch den Haf tverschonungsbeschluss vom 2. Juli 2012 seit diesem Tag bis 17. D e- n- u- e des § 52a Satz 1 JGG steht nicht entgegen, dass dieser Unterbringung kein vollstreckbarer Unterbri n- gungsbefehl nach § 72 Abs. 4 Satz 1, § 71 Abs. 2 JGG wonach sie ohne Weiteres anrechenbar gewesen wäre (vgl. Eisenberg, JGG, 16. Aufl., § 71 Rn. 14c, § 5 2 Rn. 8; Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz Nr. 1 zu §§ 52, 52a JGG; Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendgericht s- gesetzes, BT - Drucks. 11/5829, S. 30) aufgrund einer Weisung gemäß § 116 Abs. 1 StPO erfolgt ist, da dem Ang e- klagten bei deren Nichtbefolgung der Vollzug der Untersuchungshaft drohte (vgl. BVerfG, NStZ 1999, 570; Eisenberg, aaO, § 52 Rn. 8; Schatz in Di e- mer/Schatz/Sonnen, JGG, 6. Aufl., § 52 Rn. 8; Schady in Ostendorf, JGG, 9. Aufl., § 52 Rn. 5). Bei wertender Betrachtung steht sie mithin in ihren Wi r- kungen, auf die es maßgeblich ankommt, einer einstweiligen Unterbringung nach § 72 Abs. 4 Satz 1, § 71 Abs. 2 JGG gleich. 2. Es liegt zwar nahe, dass das Landgericht aus erzieherischen Grü n- den (vgl. UA S. 47) die Anrechnung des in Rede stehenden Aufenthalts auf die Jugendstrafe nach § 52a Satz 2 JGG versagt hätte. Dem Senat ist aber eine eigene Sachentscheidung aufgrund des dem Tatgericht insofern eing e- räumten Ermessens nicht möglich. Sollte das Tatgericht den Aufenthalt in der e- se nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden, da kein zu vollstreckender Rest verbliebe (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 4 StR 162/03, BG HR StGB § 56 Aussetzung 1 mwN). Der Senat hebt deshalb auch die 2 3 - 4 - Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung auf, um dem neuen Tatgericht die Möglichkeit zu geben, hierüber unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 S tPO) neu zu befinden. 3. Mit der Teilaufhebung des Urteils wird die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die unterbliebene Entscheidung über einen Entschäd i- gungsanspruch für die erlittenen, die Dauer der verhängten Jugendstrafe übertreffenden Fr eiheitsentziehungen gegenstandslos (vgl. BGH, Urteile vom 11. April 2002 4 StR 585/01 und vom 25. April 2013 4 StR 551/12; Meyer, StrEG, 8. Aufl., § 8 Rn. 60). Über eine in der Sache freilich gänz lich fernliegende Entschädigung nach § 4 Abs. 1 Nr . 2 StrEG hat das neue Ta t- gericht zu befinden. Basdorf Sander Schneider Dölp König 4
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