ECLI:DE:BGH:2016:170216B5STR487.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 487/15 vom 17. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen Falschbeurkundung im Amt - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2016 beschlo s- sen: Die Sache wird an das Oberlandesgericht Dresde n zu - rückgegeben. Gründe: I. Das Amtsgericht Chemnitz verurteilte den angeklagten Notar am 10. N o- vember 2014 wegen Falschbeurkundung im Amt zu einer Geldstrafe. Die g e- gen das Urteil gerichtete Berufung verwarf das Landgericht Chemnitz mit Urteil vom 27. Januar 2015. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der A n- geklagte den Verkauf eines Unternehmens und von Unternehmensanteilen s o- wie die Einsetzung eines neuen Geschäftsführers beglaubigt. Dabei hatte er für den durch einen tschechischen Reisepass ausgewiesenen und anwesenden Käufer einen Wohnort in Bautzen beurkundet. Tatsächlich war dieser aber ni e- mals dort gemeldet. II. Das zur Entscheidung über die gegen das landgerichtliche Urteil geric h- tete Revision des Angeklagten berufene Oberlandesgerich t Dresden beabsic h- tigt, das Urteil dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Dresden entspr e- chend aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen. Es vertritt die Ansicht, dass der öffentliche Glaube einer Urkunde den Wahrheitsgehalt einer Wohn - 1 2 - 3 - ortangabe nich t erfasse. Deshalb handele es sich bei dieser nicht um eine rechtlich erhebliche Tatsache im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB. An der Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht durch den B e- schluss des Bundesgerichtshofs vom 21. März 2000 1 StR 600/99 (BG HR StGB § 348 Abs. 1 Notar 4) gehindert. Es versteht die Entscheidung in dem Sinn, dass der Bundesgerichtshof den Wohnort einer natürlichen Person, der bei einem zu beurkundenden Rechtsgeschäft mitgeteilt wird, für eine Angabe hält, auf die sich der öffent liche Glaube der Urkunde stets erstreckt. Das Oberlandesgericht Dresden hat die Sache daher nach § 121 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: s. 1 StGB strafbar, wenn er bei der Beurkundung eines Vertrages einen unzutreffenden Wohnort eines Ve r- III. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzugeben. Die Vorl e- gungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr . 1 Buchst. b GVG sind nicht gegeben. Der Generalbundesanwalt hat unter anderem ausgeführt: auf der Grundlage des im Vorlegungsbeschluss mitgeteilten Sachverhalts nicht zur Entscheidung reif, weil offen bleibt, auf welche Weise es zu der Wohnortfeststellung des tschech i- 3 4 5 6 7 - 4 - schen Erwerbers in der Urkunde gekommen ist. Darauf kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung indes ma ß- ge b lich an. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hatte in d em durch das Oberlandesgericht zitierten Beschluss darüber zu befinden, ob ein Notar Erklärungen beurkundet hatte, die tatsächlich nicht erfolgt waren. Der Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Notar hatte die Veräußerung kon kursreifer Unternehmen an mittellose und geschäftlich unerfahrene Personen mit fiktiven Wohnorten in Kenntnis dieser Umstände beurkundet. Einige der Erwerber waren darüber hinaus der deutschen Sprache nicht mächtig. Da der Wortlaut der Urkunden nicht in ih re Mu t- tersprache übersetzt wurde, war es offensichtlich, dass diesen das Verständnis der beurkundeten Vorgänge fehlte. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat den Umständen dieser Geschäftsabwicklung entnommen, dass die durch den Angeklagten beurkund eten Wohnortangaben von den Erwe r- bern tatsächlich nicht erklärt worden waren, der Angeklagte diese Angaben folglich der Wahrheit zuwider beurkundet hatte. Er hat entschieden, dass die Angaben zum Wohnort in einem Beurkundungsvorgang gegenüber dem Notar am öffentlichen Glauben der Urkunde teilhaben, weil diese Erklärungen zwi n- gend abzugeben sind (§ 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG). A l- lerdings hat er klargestellt, dass sich die Beweiskraft mit der h auf die Abgabe der beurkundeten Erklärung selbst bezieht, nicht jedoch auf deren inhaltliche Richtigkeit: Es komme nur d a- f- fassung des Senats irrelevant. Auf der Grundlage der durch den Bundesgerichtshof vorg e- nommenen Präzisierung der Reichweite des öffentlichen Gla u- bens einer Urkunde lässt sich nicht beurteilen, ob das Oberla n- desgericht Dresden an der von ihm beabsichtigten Entsche i- dung durch die zitierte Entscheidung gehindert ist. Der a b- schließenden Beantwortung der (ohnehin zu weit gefassten) - 5 - Vorlegungsfrage steht entgegen, dass der im Vorlegungsb e- schluss mitgeteilte Sachverhalt keine hinreichende Grundlage für eine Entscheidungs findung bietet: Es ist bereits unklar, ob der Unternehmenserwerber der deutschen Sprache mächtig ist, die (unrichtigen) Wohnsitzangaben daher von ihm selbst stammen und sie somit zutreffend beglaubigt wurden oder aber, ob sie nicht auf ihn als Urheber zurü ckgehen (können) und der Angeklagte sie deswegen der Wahrheit zuwider beu r- kundet hat. Ergänzend ist anzumerken, dass eine entscheidungserhebliche Divergenz zwischen dem Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofes und der beabsichtigten Entscheidun g des Oberlandesgerichts Dresden dann nicht vorläge, wenn sich der Angeklagte durch Nachfrage im Gespräch versichert hätte, dass der Käufer der deutschen Sprache mächtig ist (wie dies der Beweiswürdigung des Urteils des Amtsgerichts Chemnitz noch zu entneh men ist). Eine Verurteilung wegen Falschbeu r- Dem stimmt der Senat zu. Schneider König Berger Bellay Feilcke 8
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