ECLI:DE:BGH:2016:081116B5STR487.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 487/16 vom 8. November 2016 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2016 beschlo s- sen: Die Revisi on des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Juli 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unb e- gründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) beschwert den A n- geklagten nicht (vgl. zu den Voraussetzungen des § 21 StGB bei Betäubung s- mittelabhängigkeit etwa BGH, Urteil vom 10. September 2003 1 StR 147/03, BGHR StGB § 21 BtM - Auswirkungen 14; st. Rspr.). 2. Der Prüfung d er Aussetzung der Maßregel zur Bewährung hätte es ang e- sichts der (unbedingt) verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei M o- naten nicht bedurft (§ 67b Abs. 1 Satz 2 StGB). re i- Nr. 2 BtMG (z. B. die dreifache Menge) einen Strafmilderungsgrund darstellt (so aber BGH, Urteil vom 16. August 2016 2 StR 22/16 Rn. 40 mwN). Selbst wenn man dem fo l- gen wollte, kann er hier a ngesichts der außerordentlich milden Strafe ein Ber u- hen des Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO) auf der strafschärfenden Heranziehung der ca. dreifachen Überschreitung des Grenzwerts ausschließen. Sander Dölp König Bellay Feilcke
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