ECLI:DE:BGH:2018:091018B5STR487.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 487/18 vom 9. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2018 gemä ß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nacht eil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat den B e- weisantrag mit Recht wegen eigener Sachkunde abgelehn t. Die Bewertung von Videoaufnahmen rechnet zu den ureigenen Aufgaben des Tatgerichts. Es kommt hinzu, dass die Videoaufnahme in den relevanten Punkten (für das O p- fer unvermittelter Messer stich) in Einklang mit der Aussage des Zeugen A . und dem rech tsmedizinischen Gutachten (keine Abwehrverletzungen des O p- fers) steht. Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher
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