5 StR 488/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 3. Februar 2004in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2004beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil desLandgerichts Cottbus vom 24. März 2003 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelsund die dadurch den Nebenklägern entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht verpflichtet war, denAngeklagten gemäß § 265 Abs. 1 StPO darauf hinzuweisen, daß eineStrafbarkeit nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der Variante, zur Betreuung inder Lebensführung anvertraut, in Betracht kommt. Der Angeklagte hatte sichnämlich gegen diesen Vorwurf verteidigt (UA 15).Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe gegen den Grundsatz derVerfahrensfairneß verstoßen (Revisionsbegründung S. 151), scheitert anunvollständigem Vortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Begründung enthältden von der Verteidigung auf Grund des Hinweises des Gerichts zurAnwendung von § 21 StGB zurückgenommenen Beweisantrag nicht.Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zur Betreuung desJugendlichen S (UA 10, 20) reichen aus, um nach denmaßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen ein Obhutsverhältnis anzunehmen(vgl. BGHSt 19, 163, 165 f.).Die im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB an sich bedenklichen Erwägungen, derAngeklagte habe seine Funktion als Vertreter des Staates mißbraucht - 3 -(UA 28), begründen hier keinen Verstoß gegen diese Vorschrift, weil derAngeklagte als Teil der öffentlichen Jugendhilfe im Vergleich zu den aufeine Anwendung des Zivilrechts begründeten Varianten des § 174 Abs. 1Nr. 2 StGB auch höhere Anforderungen zu erfüllen hatte (vgl. §§ 14 Abs. 2Nr. 1, 27 ff., 72 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII).Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
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