5 StR 488/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 6. Juni 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der An-geklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Er-w344gungen des Generalbundesanwalts in seiner Antrags-schrift vom 29. September 2008 Bezug genommen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Raum Brause Schaal D366lp
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