5 StR 488/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Untreue u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Cottbus vom 14. Juli 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO dahingehend abge344ndert, dass der Angeklagten wegen Un-treue zu einer zur Bew344hrung ausgesetzten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt ist und im 334brigen freigespro-chen wird. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Die Staatskasse tr344gt die Kosten, soweit der Angeklagte frei-gesprochen worden ist; im 334brigen tr344gt der Angeklagte die Kosten seiner Revision. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tatmehrheit mit Urkundenf344lschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Die hierge-gen mit Verfahrensr374gen und der allgemeinen Sachr374ge gerichtete Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts sagte der Angeklagte dem Gesch344digten zwischen Ende 2003 und Beginn 2004 zu, 374ber ein von ihm in Thailand gehaltenes Bankkonto einen Zahlungsfluss des Gesch344dig-ten in H366he von 571.000 200 von Deutschland 374ber Thailand in die Schweiz verschleiern zu helfen. Der Gesch344digte wollte den Geldbetrag hierdurch 2 - 3 - dem Zugriff seiner damaligen Ehefrau im Rahmen eines bevorstehenden Scheidungsverfahrens entziehen. Da sich das Bankinstitut in Thailand man-gels Herkunftsnachweises weigerte, die Weiter374berweisung in die Schweiz an eine andere Person als den Angeklagten durchzuf374hren, 374berwies der Angeklagte einen Teilbetrag von 520.000 200 auf ein Schweizer Konto, dessen Inhaber er selbst war. Von dort aus wollte er den Betrag auf das Schweizer Konto des Gesch344digten weiterleiten. Jedoch verlangte auch sein Schweizer Bankinstitut einen Beleg daf374r, dass die Summe aus einer rechtm344337igen Quelle herr374hre. Sp344testens jetzt fasste der Angeklagte den Entschluss, die Geldmittel f374r sich selbst zu verwenden. Er t344uschte den Gesch344digten 374ber den Verbleib des Geldes und brach dann den Kontakt ab. 3 Um das Geld anlegen zu k366nnen, gebrauchte der Angeklagte gegen-374ber seiner Schweizer Bank eine manipulierte notarielle Urkunde 374ber einen Grundst374cksverkauf. Hierzu ging er wie folgt vor: Er verf374gte 374ber eine CD, auf der eine eingescannte Version des zwischen ihm und dem Gesch344digten im September 2003 geschlossenen notariellen Kaufvertrages abgespeichert war. Die eingescannte Version war in mehreren Punkten ver344ndert worden, wobei das Landgericht nicht festzustellen vermochte, dass der Angeklagte selbst die Manipulationen vorgenommen hatte. So war im Original die Wohn-anschrift des Angeklagten in Deutschland aufgef374hrt. Diese war in eine Brief-kastenanschrift in Thailand ver344ndert. Der Kaufpreis von ehemals 80.000 200 war auf 571.000 200 erh366ht, das Datum der F344lligkeit vom 1. November 2003 auf den 5. Februar 2004 verschoben. Dar374ber hinaus war in der verf344lschten Version bestimmt, dass der Kaufpreis vom Gesch344digten auf das Konto des Angeklagten in Thailand zu 374berweisen sei. Anfang April 2004 druckte der Angeklagte die ver344nderte Version des Kaufvertrags aus. Er 374bermittelte sie am 5. April 2004 per Telekopie an seine Schweizer Bank. Die Bank akzeptierte den Nachweis und legte den gr366337ten Teil des Geldes zu seinen Gunsten in verschiedenen Fonds an. 4 - 4 - 2. Die Verfahrensr374gen versagen aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Jedoch f374hrt die revisionsrechtliche Nachpr374-fung auf die allgemeine Sachr374ge hin zur Aufhebung des Schuldspruchs und zur Freisprechung wegen Urkundenf344lschung, demzufolge zum Wegfall der verh344ngten Einzelgeldstrafe sowie der Gesamtfreiheitsstrafe. 5 a) Die Verurteilung wegen Untreue wird entgegen der Auffassung der Verteidigung von den Feststellungen getragen. Namentlich steht der An-wendbarkeit des 247 266 Abs. 1 StGB nicht entgegen, dass der durch den Ge-sch344digten an den Angeklagten erteilte Auftrag rechtlich und sittlich missbil-ligten Zwecken diente (BGHSt 8, 254, 256 ff.; BGH NJW 1984, 800; Fischer, StGB 57. Aufl. 247 266 Rdn. 46). 6 7 b) Demgegen374ber h344lt die Verurteilung wegen Urkundenf344lschung rechtlicher Pr374fung nicht stand. Der Angeklagte hat weder durch das Ausdru-cken des manipulierten Kaufvertrages eine unechte oder verf344lschte Urkunde hergestellt noch hat er eine solche durch Versendung dieses Ausdrucks her-gestellt oder gebraucht. aa) Das ausgedruckte Exemplar des manipulierten Schriftst374cks erf374ll-te den Urkundenbegriff nach 247 267 Abs. 1 StGB nicht. Urkunden im Sinne des Strafrechts sind verk366rperte Erkl344rungen, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt sind, f374r ein Rechtsverh344ltnis Beweis zu erbrin-gen, und die ihren Aussteller erkennen lassen (st. Rspr.; vgl. etwa BGHSt 4, 60, 61; 24, 140, 141; Fischer aaO 247 267 Rdn. 2 m.w.N.). Zwar kann im Wege computertechnischer Ma337nahmen wie der Ver344nderung eingescannter Do-kumente grunds344tzlich eine (unechte) Urkunde hergestellt werden (vgl. BGHR StGB 247 267 Abs. 1 Urkunde 5). Daf374r muss die Reproduktion jedoch den Anschein einer von einem bestimmten Aussteller herr374hrenden Gedan-ken344u337erung vermitteln, also einer Originalurkunde so 344hnlich sein, dass die M366glichkeit einer Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann (Bay-ObLG NJW 1989, 2553, 2554; Fischer aaO 247 267 Rdn. 12d). 8 - 5 - Daran fehlt es hier. Der blo337e Ausdruck der Computerdatei wies nicht die typischen Authentizit344tsmerkmale auf, die einen notariellen Kaufvertrag bzw. die Ausfertigung eines solchen pr344gen. Er spiegelte f374r den Betrachter erkennbar lediglich ein Abbild eines anderen Schriftst374cks wider. Damit stand er einer blo337en Fotokopie gleich, der, sofern als Reproduktion erscheinend, mangels Beweiseignung sowie Erkennbarkeit des Ausstellers ebenfalls kein Urkundencharakter beizumessen ist (vgl. BGHSt 20, 17, 18 f.; 24, 140, 141 f. m.w.N.; BGH wistra 1993, 225; 341). 9 bb) Mit der 334bermittlung des Schriftst374cks per Telekopie und dessen Ausdruck auf dem Empf344ngerger344t hat der Angeklagte desgleichen keine Urkunde hergestellt. Nicht anders als bei einer (204gew366hnlichen223) Fotokopie enth344lt die beim Empf344nger ankommende Telekopie eines existenten Schriftst374cks 226 f374r den Adressaten und jeden Au337enstehenden offensicht-lich 226 nur die bildliche Wiedergabe der in jenem Schriftst374ck verk366rperten Erkl344rung (vgl. OLG Zweibr374cken NJW 1998, 2918; OLG Oldenburg NStZ 2009, 391; Erb in M374nchKomm-StGB 247 267 Rdn. 89; Zieschang in LK 12. Aufl. 247 267 Rdn. 125; Fischer aaO 247 267 Rdn. 12d; Beckemper JuS 2000, 123). Eine Beweisbedeutung kann ihr demgem344337 mangels Er-kennbarkeit eines Ausstellers und damit verbundener eigener Garantiefunkti-on f374r die Richtigkeit des Inhalts (vgl. BGH wistra 1993, 341) jedenfalls unter den hier gegebenen Umst344nden (zu den in Betracht kommenden Fallgestal-tungen Beckemper aaO) nicht beigemessen werden. 10 Anderes ergibt sich auch nicht dann, wenn 226 was das Landgericht nicht ausdr374cklich festgestellt hat 226 durch das Ger344t des Empf344ngers auf der Telekopie die 374bliche Kurzbezeichnung des Absenders aufgedruckt gewesen ist. Ein solcher Aufdruck ist entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffas-sung (Cramer/Heine in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 267 Rdn. 43 m.w.N.) nicht etwa einer Beglaubigung gleichzusetzen. Der Rechtsverkehr misst ihm eine solche Bedeutung ersichtlich nicht zu. Ferner best344tigt der Empf344ngeraufdruck nicht die inhaltliche Richtigkeit des versandten Schrift- 11 - 6 - st374cks (zur Lage bei der Beglaubigung BGHR StGB 247 267 Abs. 1 Gebrauchmachen 4), sondern allenfalls, dass die eingegangene Telekopie vom Absender gem344337 Aufdruck in das Telekopierger344t eingelegt und ver-sandt worden ist. Insofern gibt er aber das Geschehene zutreffend wieder. cc) Da es dem 374bermittelten Schriftst374ck an der Qualit344t als Urkunde ermangelte (vgl. Buchstabe aa), liegt schlie337lich kein Gebrauchmachen von einem unechten oder verf344lschten 204originalen223 Falsifikat vor (vgl. dazu BGHSt 24, 140, 142; Fischer aaO Rdn. 24). 12 3. Andere Straftatbest344nde sind nicht erf374llt. Namentlich scheidet 247 269 Abs. 1 StGB in der Form des Gebrauchmachens ver344nderter Daten aus. Denn das auf der CD gespeicherte und dann in den Arbeitsspeicher des Computers des Angeklagten eingelesene Abbild enthielt aus den Gr374nden zu Ziffer 2 a nicht die Merkmale einer Urkunde (vgl. BGHR StGB 247 269 Verf344l-schen 1). 13 14 4. Die Einzelgeldstrafe von 90 Tagess344tzen zu je 5 200 wegen Urkun-denf344lschung sowie die Gesamtfreiheitsstrafe m374ssen nach alledem entfal-len. Hiervon nicht beeinflusst wird die wegen Untreue verh344ngte Freiheits-strafe von neun Monaten. Sie kann deshalb bestehen bleiben. Basdorf Raum Schaal Schneider K366nig
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