5 StR 488/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14 . Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen Bet r uges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 4 . Dezember 2011 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil de s Landgerichts Braunschweig vom 5. September 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit die U n- terbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist; die Maßregela n- ordnung entfällt. 2. Die Kosten des Verfahrens und di e notwendigen Ausl a- gen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. 3. Die Entscheidung über die Entschädigung des Angekla g- ten wegen zu Unrecht erlittener einstweilige r Unterbri n- gung bleibt dem Landgericht vorbehalten. 4. Der Unterbringungsbefehl de s Landgerichts Brau n- schweig vom 16. März 2011 wird aufgehoben. Der Ang e- klagte ist in dieser Sache sofort aus der einstweiligen U n- terbringung zu entlassen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf des B etruges in fünf Fällen freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf die mit der allgeme i- nen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hebt der Senat die Maßr e- gelanordnung auf; diese entfällt. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 3) leidet der A n- am ehesten in der Subklassifizierung als undifferenzierte Schizophr enie (ICD . Insbesondere ist er wahnhaft der A uffassung, dass er au f- grund einer nach seiner Ansicht unrechtmäßigen Kündigung seines früheren Arbeitsverhältnisses durch die V . AG von dieser bis zu 1,6 Mio. zu erhalten habe und auch erhalten werde. Vor diesem Hintergrund hält sich der 4). Tatsäc h- lich lebt er in sehr beschränkten finanziellen Verhältnissen. Zu den Taten, die der Angeklagte im Zustand der Schuldunfähigkeit beging, kam es zwischen September 2007 und Oktober 2008 : Der Angek lagte ist Eigentümer eines leer h- eine Abrissverfügung erlassen und schließlich die Ersatzvornahme ang e- droht worden war, entschloss sich der Angeklagt e, zunächst das Dach und den Dachstuhl des Gebäudes abtragen und neu errichten zu lassen. In di e- sem Zusammenhang beauftrag te er zwei Handwerksbetriebe , die die verei n- barten Werkleistungen im Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit des Angekla g- ten erbrachten. D e- ben unbezahlt. Nachdem sich die Baubehörde mit der Durchführung der genannten Arbeiten zufrieden gegeben hatte, entschloss sich der Angeklagte, das O b- jekt weiter zu sanieren. In der Folgezeit beauft ragte er in drei weiteren Fällen Handwerk sbetriebe mit der Erbringung von Werkleistungen. Zwei Rechnu n- weiteren Fall kam es nicht zu dem von dem Angeklagten in Auftrag gegeb e- nen Einbau von Fenstern und einer Haustür, nachdem eine Nachbarin den h- 2 3 4 5 - 4 - Bei der Begehung aller Taten ging der Angeklagte infolge seines Wahns davon aus, dass er die entsprechenden Rechnungen zeitnah würde seitens der V. AG rechnete. 2. Der Maßregelausspruch hält recht licher Nachprüfung nicht stand. Die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Kra n- kenhaus liegen nicht vor. Zwar begegnet die Annahme der fehlenden Einsichtsfähigkeit des A n- geklagten keinen rechtlichen Bedenken. Ohne Rechtsfehler i st das Landg e- richt ferner davon ausgegangen, dass die weitere Voraussetzung eines for t- dauernden Zustandes nach § 20 StGB beim Angeklagten gegeben ist. Indes tragen die Urteilsfeststellungen nicht die für die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB erforderli che Gefährlichkeitsprognose. a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur angeordnet werden, wenn die Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge s eines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche recht s- widrige Taten begehen; d ie zu erwartenden Taten müssen schwere Störu n- gen des Rechtsfriedens besorgen lassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. März 2008 4 StR 6/08, Rn. 5; vom 16. Juli 2008 2 StR 161 /08, Rn. 7 ; jeweils mwN). Die bloße Möglichkeit zukünftiger Straftaten reicht nicht aus (BGH, Beschlüsse vom 10. September 2008 2 StR 291/08, Rn. 7; vom 11. März 2009 2 StR 42/09, Rn. 10, NStZ - RR 2009, 198). 6 7 8 9 - 5 - b) Diese Anordnungsv oraussetzungen liegen hier nicht vor. Das sachverständig beratene Landgericht geht insoweit nachvol l- ziehbar davon aus, dass der in der Vergangenheit bereits wiederholt mit geringeren Delikten strafrechtlich in Erscheinung getretene Angeklagte au f- grund seiner chronifiz ierten psychischen Erkrankung auch weiterhin Straft a- erwartet, kommt es mit Recht zu dem Ergebnis, dass diese auch in ihrer G e- samtheit keine erheblichen Taten im Sinne von § 63 StGB darstellen. dass der Angeklagte infolge seiner Wahnvorstellung, ein reicher Mann zu sein, bei gleichzeitig tatsächlich sehr beschränkten finanziellen Verhältnissen und weiterhin bestehe nder Sanierungsbedürftigkeit des Gebäudes in Rot t- Gefahr vermag jedoch die Maßregelanordnung nicht zu begründen . Die Frage, ob von den künftig zu erwartenden Straftaten schwere St ö- rungen des Rechtsfriedens ausgehen, kann nicht allein mit dem hier ohn e- hin nicht herausragenden Gewicht des gesetzlichen Straftatbestandes b e- antwortet werden. Vielmehr kommt es gr undsätzlich auf die zu befürchtende konkrete Ausgestaltung der Taten an (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2008 1 StR 153/08; Urteil vom 12. Juni 2008 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563, 564). Für etwa konkret existenzbedrohende Schädigungen besteht hier kein Anhalt. Hinweise darauf, dass der Angeklagte in anderen Zusammenhängen als der Sanierung des Gebäudes in Rottmersleben erhebliche Betrugsstraft a- ten begehen wird, ergeben sich nicht. Aus dem von der Strafkammer ins o- weit ergänzend herangezogenen Umstand, da ss sich der Angeklagte in Helmstedt zwei Häuser (von außen) angeschaut hat, weil er sehen wollte, s- punkte für Gefahren der Verursachung erheblicher Vermögensschä den 10 11 12 13 - 6 - durch Betrugshandlung en des Angeklagten jedenfalls nicht entnommen we r- den. Hinzu kommt, dass die Feststellungen des Landgerichts auch nicht die Straftaten tragen. Die angeklagten Taten wurden aus einer be sonderen Sit u- ation heraus Abrissverfügung der Baubehörde begangen. Dass der A n- geklagte auch nach Zufriedenstellung der Behörde weitere Sanierungslei s- tungen in Auftrag gab, ändert nichts daran, dass der Anlass für die Taten maßgeblich von außen gesetzt wurde und sie nicht etwa allein durch den Wahn des Angeklagten ausgelöst wurden . Weder vor noch nach diesen T a- ten hat der Angeklagte Betrügereien vergleichbarer Art begangen. Eine Vo r- strafe wegen Betruges bezieht sich auf die Erschleichung von Sozialleistu n- gen. Auch die weitere durch Strafbefehl des Amtsgerichts Helmstedt vom 29. Februar 2008 geahndete Betrugstat steht in keinem erkennbaren Z u- sammenhang zu dem Wahn des Angeklagten. c) Ohne dass es nach dem Ausgeführ ten noch darauf ankommt, weist der Senat abschließend darauf hin, dass die Unterbringung in einem psych i- atrischen Krankenhaus gegenüber wirksamen milderen Maßnahmen su b- sidiär ist. Im vorliegenden Fall wäre insbesondere zu prüfen, ob der von dem Angeklagten ausgehende n Gefahr durch Bestellung eines Betreuers bege g- net werden kann. 3. Der Senat schließt aus, dass sich noch weitergehende Feststellu n- gen treffen lassen, die die Gefährlichkeit des Angeklagten belegen könnten. Er hebt daher den Maßregelausspru ch in entsprechende r Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf und lässt die Maßregel entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2005 4 StR 85/03, BGHR StPO § 354 Abs. 1 Sachentsche i- dung 8). 14 15 16 - 7 - 4. Mit dem Maßregelausspruch ist auch die Grundlage für die eins t- we i lige Unterbringung weggefallen (§ 126a Abs. 2 Satz 1, § 126 Abs. 3 StPO) . 5. Die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffende Entscheidung über eine Entschädigung des Angeklagten wegen zu Unrecht erlittener einstweilige r Unterbringung bleibt dem Landgericht vo r- behalten. Basdorf Brause Schaal Schneider König 17 18
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