ECLI:DE:BGH:2018:230118U5STR488.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 488/17 vom 23. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Jan u- ar 2018 , an der teilgenommen haben: V orsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander , Dölp , Dr. Berger , Prof. Dr. Mosbacher als beisitzende Richter, Oberstaatsanwäl tin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanw altschaft, Rechtsanwalt H. als Verteidiger, Rechtsanwalt Sc . als Vertreter des Neben - und Adhäsions klägers , Amtsinspektorin N . in der Verhandlung Ju s tiz angestellte R . bei der Verkündung als Urkundsb eamt in nen der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Bremen vom 29. Mai 2017 wird mit der Maßgabe ve r- worfen, dass die Zinsen auf das Schmerzensgeld erst ab dem 18. Mai 2017 zu zahlen sind un d es in der Adhäsionsen t- b- 2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch dem Nebe n - und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen sowie die durch das Adhäsionsverfa h- ren entstandenen besonderen Kosten. 3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenan n- te Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus abgesehen worden ist. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft, an eine andere Schwurge richtska m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Ja h- ren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer insoweit beschränkten und vom Genera l- bundesanwalt vertretenen Revision, dass der Angeklagte nicht in einem psych i- atrischen Krankenhaus untergebracht worden ist. Der Angeklagte wendet sich mit seinem Rechtsmittel umfassend gegen seine Verurteilung. Beide Revision s- führer rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision der Staatsanwal t- schaft hat Erfolg, während die Revision des Angeklagten lediglich zu einer Kla r- stellung des Adhäsionsausspruchs führt. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wuchs der 74 - jährige, bi s- lang unbestrafte Angeklagte auf dem Hof der Eltern auf. Diesen verließ er im Streit, weil er sich ungerecht behandelt fühlte, schloss erfolgreich eine Ausb i l- dung zum Groß - und Außenhandelskaufmann ab und war anschließend acht Jahre in Madagaskar in der Entwicklungshilfe tätig. Einer weiteren Ausbildung zum Betriebswirt und dem Erwerb mehrerer Eigentumswohnungen in Teneriffa folgte der Kauf des mit einem Mehr familienhaus bebauten Grundstücks in Bremen, des späteren Tatorts. Eine anschließende Anstellung mit Einsatz in Algerien endete nach sechs Monaten im Streit, weil sich der Ang e- lebte der Ang e- klagte von Mieteinnahmen und zwischenzeitlich auch von dem Betrieb einer Kiesgrube auf dem elterlichen Hof und auf angrenzenden Grundstücken. Er wohnte seit Ende der 1980 - er Jahre in einem Eigenheim in Leer, benutzte aber ab und zu auch eine leerstehende Wohnung in seinem Bremer Haus. 1 2 - 5 - Der Angeklagte lebte seit seinem frühen Erwachsenenalter als Einze l- gänger ohne engere partnerschaftliche oder freundschaftliche Bindungen. Das Verhalten anderer erlebte er schon früh als gezielte Handlungen ge gen sich. Im Rahmen des Kiesgrubenbetriebs war er in zahlreiche Rechtsstreitigkeiten ve r- wickelt, die er häufig verlor. Weil er nicht einsehen konnte, dass er nicht im Recht war, verdächtigte er teilweise seine eigenen Anwälte der Zusammena r- beit mit der Geg enseite. Zunehmend verfestigte sich sein Eindruck, ihm stehe a- ben, Dienstaufsichtsbeschwerden und Strafanzeigen sowie der Betrieb einer Internetseite zur Offenlegung des von ihm so folgten. Da die Texte teilweise antisemitische Inhalte hatten, kam es zu einem Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung. In einem dort erstatt e- ten Gutachten kam der psychiatrische Sachverständige zur Einschätzung, der Angeklagte leide an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung. Auch dies sah der Angeklagte als Ausdruck krimineller Machenschaften zwischen Gericht und Gutachter, um ihn mundtot zu machen. Der Angeklagte kümmerte sich selbst um die Verwaltung der vo n ihm vermieteten Immobilien. Sah er sich gegenüber seinen Mietern im Recht, wurde er teilweise auch aufbrausend, verbal aggressiv und einschüchternd. Die Wo h- nung im zweiten Obergeschoss seines Hauses hatte der A n- geklagte an den Nebenkläger Sl . im Jahr 2005 vermietet. Er ging dabei wie bei anderen Mietern davon aus, dass Sl . nach Ende seines damaligen Studiums wieder ausziehen würde. Langfristige Mieter wollte der Angeklagte nicht. Der Nebenklä ger brach indes sein Studium ab und lebte von wechselnden Tätigkeiten. Der Angeklagte war hierüber verärgert. Im Herbst 2013 wollte er selbst die Wohnung des Nebenklägers nutzen und erklärte di e- sem, dass er ausziehen solle. Es folgte im Februar 2014 eine z umindest mün d- 3 4 - 6 - liche Kündigung, die der Nebenkläger mit anwaltlicher Hilfe zurückwies. Der Angeklagte war der Meinung, die Kündigung sei zu Ende März 2014 wirksam geworden, und versuchte am 1. April 2014, sich Zugang zu der Wohnung zu verschaffen. Dies gelan g nicht, weil der Schlüssel des Nebenklägers von innen steckte. In der Annahme, das Schloss sei ausgetauscht worden, begann der Angeklagte, das Schloss mit einer Bohrmaschine aufzubohren. Als Sl . die Tür öffnete, ging der erregte Angeklagt e mit laufender Bohrmaschine auf ihn zu. Der Bohrer verhedderte sich im T - Shirt des Nebenklägers und veru r- sachte eine Schürfwunde am Bauch. Sl . stellte Strafanzeige und e r- wirkte mit anwaltlicher Hilfe eine einstweilige Verfügung, die dem Ange klagten das Betreten der Wohnung ohne Einwilligung verbot. Zudem erging Mitte Juni 2015 ein umfassendes Kontaktverbot gegen den Angeklagten nach dem G e- waltschutzgesetz. Der Angeklagte sah das Verhalten des Nebenklägers als illegale Woh n- raumbesetzung an und war überzeugt, dass die gegenteiligen Gerichtsen t- scheidungen auf Prozessbetrug beruhten. Zudem wuchs bei dem Angeklagten vor dem Hintergrund seiner paranoiden Persönlichkeitsstörung die Überze u- h- - Sekte stecke, e- würden. Es folgten Strafanzeigen, Dienstaufsichtsbeschwerden und Ei n- gaben, u.a. auch beim Bundesverfassungsgericht, beim Bundesjustizminister und beim Bundesamt für Verfassungsschutz. Der Angeklagte sah sich aus se i- ner zunehmend wahnhaft verzerrten Sicht o hnmächtig einer vermeintlich rechtswidrigen Wohnungsenteignung ausgeliefert. In zunehmend aggressiven 5 - 7 - B ohrmaschine kein Pflichtverteidiger bestellt wurde, erklärte er sinngemäß, ob seiner Sicht rechtswidrigen Justizhandelns sah er sich hierzu als berechtigt an. Im Juli 2015 wurde der Angeklagte wegen des Vorfalls mit der Bohrmaschine zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld an den Nebenkläger verurteilt. Auch hiergegen ging der Angeklagte mit zahlreichen Eingaben vor und mahnte eine Aufarbeitung des vermeintlichen Justizskand als an. Während eines der gerichtlichen Zusammentreffen mit Sl . sagte der Angekla g- 2. Im April 2016 entschloss sich der Angeklagte aufgrund der Erfolglosi g- keit seines bisherigen Vorgeh ens, weitergehend gegen den Nebenkläger vo r- zugehen. Um ihm den Ernst der Lage zu demonstrieren und ihn zum Auszug zu bewegen, richtete der Angeklagte im Treppenflur die Gabelspitzen einer Mis t- forke gegen Sl . und schwenkte sie kurz vor seinem Kop f hin und her. Dies führte zu einem weiteren Strafverfahren. Wahrscheinlich schon im Ra h- men dieses Vorfalls, jedenfalls im Verlauf des Sommers 2016 bis zum Zeitpunkt der hier gegenständlichen Tat hatte sich der Eindruck der Existenz einer Bre m- ner Justizmaf o- logy - Sekte, bei dem Angeklagten so verfestigt, dass er davon unkorrigierbar überzeugt und bei ihm eine wahnhafte Störung entstanden war. Als der Ang e- klagte im Oktober 2016 feststellte, dass der N ebenkläger die Miete für diesen Monat noch nicht überwiesen hatte und aus seiner Wohnung Wasser in die u n- . t- s chloss sich, deutlich massiver gegen seinen Mieter vorzugehen. Er besorgte sich einen gut geschliffenen Spaten und ein spitzes Küchenmesser mit einer 6 - 8 - Klingenlänge von 11,5 cm. Mit dem Spaten wollte er Sl . angreifen, wobei es ihm nicht darauf ankam, ihn zu töten; dies nahm er aber billigend in Kauf. Am 7. Oktober 2016 hielt sich der Angeklagte in dem Haus R . in einer leerstehenden Wohnung im 1. Obergeschoss auf und wartete auf den Nebenkläger. Als er hörte, dass dieser da s Treppenhaus betrat, versteckte sich der Angeklagte hinter seiner Wohnungstür, die sich direkt gegenüber der verschlossenen Tür eines Windfangs befand, durch den Sl . in seine im 2. Obergeschoss gelegene Wohnung gehen musste. Der Angeklagte b e- merkte, dass der Nebenkläger die Tür des Windfangs aufschloss , und trat unter bewusster Ausnutzung des Überraschungsmoments von hinten an den völlig ahnungslosen Sl . heran. Er schlug mit bedingtem Tötungsvorsatz wuchtig den Spaten in Richt ung des Kopfes. Dabei schrie er : Der Spaten traf den Nebenkläger an Kopf und Schulter und verursachte eine leichte Schädelprellung und Schmerzen in der Schulter. Platz zum erne u- ten Aush olen mit dem Spaten hatte der Angeklagte, der auf sein Opfer zug e- gangen war, nun nicht mehr. Er stieß den Spaten noch ein - , zweimal gegen Sl . , dem es gelang, den Spaten zu ergreifen und festzuhalten. Nu n- mehr griff der Angeklagte dem Nebenkläg er schmerzhaft in Gesicht und Mund. Während eines Gerangels fielen beide die steile Treppe herunter. Der Ang e- klagte erlitt dabei einen Schienbeinkopfbruch. Hiervon unbeeindruckt nahm er erneut den Spaten und schlug wiederum zwei - bis dreimal nach dem Neben kl ä- ger. Bei einem weiteren Gerangel nahm der Angeklagte Sl . , der hie r- durch zunehmend Luftnot bekam, in den Schwitzkasten und stach weiterhi n mit bedingtem Tötungsvorsatz nunmehr mit seinem Küchenmesser in Ric h- 7 8 - 9 - tung Bauch bzw. Oberkörper seine s Opfers. Unter Aufbietung aller Kräfte g e- lang es diesem, die Hand des Angeklagten fest - und das Messer von sich fer n- zuhalten. Letztlich fügte der Angeklagte dem Geschädigten eine zwölf Zentim e- ter lange oberflächliche Schnittwunde im Bereich des Bauchnabel s zu. Der N e- benkläger schrie lauthals um Hilfe und versuchte weiter sich zu wehren, wä h- rend der Angeklagte hiervon unbeeindruckt erneut mit dem Messer gegen ihn vorging. Von herbeigekommenen Passanten wurde der Angeklagte schlie ß- lich vom Nebenkläger we ggezogen und am Boden fixiert. Aufgrund einer akuten wahnhaften Störung und einer paranoiden Pe r- sö n lichkeitsstörung war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Ta t- begehung erheblich vermindert. 3. Das sachverständig beratene Schwurgericht ha t eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt, weil nicht ausreichend sicher festgestellt werden könne, dass der Angeklagte für die Al l- gemeinheit gefährlich sei. Zwar wirkten wie der Sachverständige überze u- gend ausge führt habe die vom Angeklagten geäußerten Überzeugungen u n- korrigierbar und es bestehe die Gefahr, dass er störungsbedingt weiter vers u- chen würde, Sl . aus der Wohnung zu bekommen. Ein tatsächliches Unrechtsbewusstsein sei trotz Wissen um die Strafbarkeit des Handelns nicht zu erkennen. Es sei auch nicht zu erwarten, dass der Angeklagte zukünftig zu weniger drastischen Maßnahmen greifen würde. Ohne eine Behandlung best e- he die Gefahr zukünftiger Aggressionstaten zumindest zum Nachteil von Sl . als Mieter. Die Dynamik würde sich deutlich entaktualisieren, wenn sich Sl . eine andere Wohnung suchen und der Angeklagte dauerhaft in Leer wohnen bleiben würde. 9 10 - 10 - Angesichts der spezifischen Täter - Opfer - Beziehung habe die Kammer Zweifel, dass eine Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit wirklich vorliege, auch wenn er weiterhin als Vermieter tätig sei und deshalb Gefahren für andere denkbar erschienen. Zwar sei davon auszugehen, dass das Kran k- heitsbild weiterhin beste hen bleibe. Allerdings sprächen gute Anhaltspunkte dafür, dass es bis zur Entlassung des Angeklagten aus der Haft durchaus e r- wartbare Veränderungen im Lebensumfeld des Angeklagten gebe, die weitere Taten zum Nachteil von Sl . und anderen nic ht hochgradig wah r- scheinlich erscheinen ließen. Es sei wahrscheinlich, dass Sl . bis zur Haftentlassung des Angeklagten umziehe. Der Angeklagte könne die Künd i- gung im Wege der Eigenbedarfskündigung wirksam durchsetzen. Auch eine dauerhafte Verwal tung der Immobilie durch seine Nichte sei möglich. Sollten sich im Verlauf des Strafvollzugs Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine En t- aktualisierung unterblieben sei, müsse dann auch bei geringfügigen Anlassd e- likten wie etwa massiven Bedrohungen eine Unte rbringung nach § 63 StGB ernsthaft geprüft werden. II. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Die auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen den Schuldspruch. Auch die Strafzumessung weist keine revisionsrech t- lich beachtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten aus. Der Klarstellung bedarf lediglich die Adhäsionsentscheidung. Gibt das Gericht wie hier einem Adhäsionsantrag nur teilweise statt, obliegt der we i- tergehende Teil nicht der Abweisung. Vielmeh r ist insoweit von einer Entsche i- dung über den Adhäsionsantrag abzu sehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO; vgl. 11 12 13 14 - 11 - hierzu näher BGH, Urteil vom 13. Mai 2003 1 StR 529/02, NStZ 2003, 565, 566). Zudem sind die geltend gemachten Prozesszinsen erst ab dem auf die Anhä ngigkeit folgenden Tag (hier also ab dem 18. Mai 2017) zu entrichten (vgl. § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 4 StR 411/15 mwN). III. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 1. Die Revision ist wirksam auf die N ichtanordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschränkt. 2. Die Ablehnung einer Unterbringung des Angeklagten im psychiatr i- schen Krankenhaus hält sachlich - rechtlicher Prüfung nicht stand. a) Die Unterbringung in einem psychia trischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unte r- zubringende bei der Begehung der Anlasstat auf Grund eines psychischen D e- fekts schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Z u- stands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erhe blich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird; die zu erwa r- tenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und des von ihm begangenen Anlassdelikts zu entwickeln; sie muss sich auch darauf erstrecken, welche 15 16 17 18 - 12 - rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsv o- raussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesicht s- punkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revision s- gericht in die Lage versetzt wird, die Entscheid ung nac hzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 5 StR 388/17 mwN). Die Gefährlichkeitsprognose ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des U r- teils zu beziehen; nur mögliche positive Entwicklungen in der Zukunft haben dabei außen vor zu bl eiben (vgl. BGH, Urteile vom 10. August 2005 2 StR 209/05, NStZ - RR 2005, 370, 371 , und vom 17. Februar 2004 1 StR 437/03; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. August 2017 4 StR 193/17 mwN). b) Diesen Maßstäben werden die Ausführungen des Landgerichts n icht gerecht: Das Landgericht hat seine Gefährlichkeitsprognose nicht auf den Zei t- punkt des Urteils bezogen, sondern auf mögliche, keineswegs jetzt schon s i- chere Entwicklungen abgestellt, die zu einer Verringerung der Gefährlichkeit des Angeklagten führ en können. Festgestellt ist, dass sich die Aggressionen des weiterhin seinen Wahnvorstellungen verhafteten Angeklagten immer noch gegen seinen Mieter Sl . richten (UA S. 54). Gefährlich für die Allg e- meinheit ist ein Angeklagter auch dann, wenn v on ihm nur gegen bestimmte Einzelpersonen erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Juni 1995 2 StR 206/95, NStZ 1995, 609 mwN). Ob der Nebe n- kläger auszieht, ist derzeit ebenso ungewiss wie ein dauerhafter Übergang der Immobilienverwaltung an seine Nichte. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus bedarf mithin erneuter Prüfung. 19 20 21 - 13 - 3. Der Senat schließt aus, dass das Schwurgericht bei Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB eine noch niedrige re als die verhängte Freiheitsstrafe verhängt hätte und dass angesichts des Krankheitsbildes Feststellungen getro f- fen werden, die zur Annahme von Schuldunfähigkeit führen könnten. Mutzbauer Sander Dölp Berger Mosbacher 22
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