5 StR 489/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. November 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Berlin vom 14. Juni 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die im Urteil erfolgte Versagung einer Entschädigung für die erlitt e - ne Untersuchungshaft wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Okt o - ber 2001 verworfen. Im übrigen ist die Untersuchungshaft auch wegen des Vorwurfs des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln vollzogen worden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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