Nachschlagewerk: jaBGHSt : neinVeröffentlichung: jaStGB §§ 27, 78a, 299AO § 3701. Zur Beendigung der Bestechung durch Versprechen eines Vorteils.2. Zur Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch objektiv neutrale Handlung.BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 - 5 StR 489/02 LG Bochum - 5 StR 489/02 BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 18. Juni 2003in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. - 3 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom18. Juni 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin Harms,Richter Basdorf,Richterin Dr. Gerhardt,Richter Dr. Brause,Richter Schaalals beisitzende Richter,Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshofals Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt K ,Rechtsanwalt Dr. Sals Verteidiger,Justizangestellteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 4 -für Recht erkannt:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Bochum vom 15. Mai 2002 mit den Feststel-lungen aufgehobena) soweit der Angeklagte wegen Untreue in zwei Fällenund Beihilfe zur Steuerhinterziehung in fünf Fällen ver-urteilt worden ist,b) im gesamten Strafausspruch.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird ver-worfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer desLandgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übri-gen wegen Untreue in zwei Fällen, Angestelltenbestechung und Beihilfezur Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vondrei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendetsich der Angeklagte mit Verfahrens- und Sachrügen, ferner macht er Verfah-renshindernisse geltend. - 5 -Das Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Um-fang Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet.I.Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:Der Angeklagte war Gesellschafter der A W P GmbH und Co. KG (A-GmbH & Co. KG) und der G B GmbH (G-GmbH). In beiden Unternehmen veranlaßte er den Abflußvon Geldern (insgesamt mehr als 5,5 Mio. DM) durch Bezahlung von Schein-rechnungen der Firma I . Das dann durch Bezahlung eigener fin-gierter Gegenrechnungen gewonnene Schwarzgeld setzte er für Schmier-geldzahlungen an die gesondert abgeurteilten früheren MitangeklagtenProf. Dr. M und H ein. Diese sorgten als Verantwortliche bei derDB I , einem Tochterunternehmen der Deutschen Bahn, dafür, daß mitFirmen des Angeklagten für diesen äußerst lukrative Verträge, u.a. über gro-ße Neubauprojekte der Deutschen Bahn, abgeschlossen wurden. Nachdemer in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geraten war, sagte der Angeklagteden beiden Bestochenen die Übertragung seines 50 %igen Geschäftsanteilsan einem Verwaltungsgebäude in Sydney/Australien zu; zu einer tatsächli-chen Eigentumsübertragung an M und H kam es wegen Be-sonderheiten des australischen Grundstücksrechts nicht mehr. Darüber hin-aus gab der Angeklagte M und H einen Tip, wo und wie siedie erhaltenen Gelder in der Schweiz anlegen konnten.II.Die Verurteilung des Angeklagten wegen Angestelltenbeste-chung (Bestechung im geschäftlichen Verkehr) nach § 299 Abs. 2 Var. 2,§ 300 StGB die allein im Hinblick auf das Versprechen, einen Gebäudean- - 6 -teil an M und H zu übertragen, erfolgt ist hält rechtlicherNachprüfung stand.1. Verfahrenshindernisse bestehen nicht.a) Hinsichtlich dieser Verurteilung liegt eine wirksame Anklage vor,insbesondere ist die ausgeurteilte Begehungsform des Versprechens einesVorteils von Anklage und Eröffnungsbeschluß umfaßt.Gegenstand der Urteilsfindung ist gemäß § 264 Abs. 1 StPO die inder Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhand-lung darstellt. In diesem Sinne umfaßt die Tat nicht nur das einzelne in derAnklage und im Eröffnungsbeschluß erwähnte Tun des Angeklagten, son-dern den ganzen, nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildendengeschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oderTeilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Den Rahmen derUntersuchung bildet zunächst das tatsächliche Geschehen, wie es die An-klage beschreibt. Dazu kommt aber auch das gesamte Verhalten des Ange-klagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichenVorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgangbildet, auch wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrück-lich erwähnt sind (vgl. BGHSt 13, 320, 321; 23, 141, 145 f.; 32, 215, 216;BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 36 m. w. N.). Insoweit darf auch aufdas wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zur Verdeutlichung und ergän-zenden Erläuterung des Anklagesatzes zurückgegriffen werden (vgl.BGHSt 46, 130, 134; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 12 jew.m. w. N.; BGH NStZ 2001, 656, 657).Danach zieht die Revision zu Unrecht die Identität zwischen dem derAnklage und dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt in Zwei-fel. Dem Gewähren eines Vorteils geht in aller Regel, wie auch hier, ein ent-sprechendes Versprechen voraus, welches im Fall der Erfüllung von der - 7 -spezielleren Begehungsform des Gewährens verdrängt wird. Das Verspre-chen des Angeklagten, einen Geschäftsanteil an einem Verwaltungsgebäudein Sydney/Australien an M und H zu übertragen, ging dabei aufdie sich erheblich verschlechternde Liquiditätslage des Angeklagten zurück.Allein wegen Besonderheiten des australischen Grundstücksrechts kam esletztlich nicht zum Vollzug der Übertragung, was offenbar bei Anklageerhe-bung noch nicht sicher bekannt war. Seine Übertragungsbemühungenstoppte der Angeklagte erst nach seiner Verhaftung am 22. März 2000. Diezeitliche Differenz, bezogen auf das erste Versprechen, zwischen Anklageund tatgerichtlichen Feststellungen stellt angesichts des dargelegten Zu-sammenhangs zwischen Versprechen und hier noch nicht zur Verwirkli-chung gelangter Gewährung die Tatidentität im Sinne von § 264 StPOebensowenig in Frage, wie der Umstand, daß der Vorgang in der Anklage alsGewähren eines Vorteils im Sinne des § 299 Abs. 2 StGB gewertet wurde.b) Die Bestechung im geschäftlichen Verkehr ist nicht verjährt.Nach § 78a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat been-det ist. Die Beendigung der Tat tritt erst in dem Zeitpunkt ein, in dem dasTatunrecht seinen tatsächlichen Abschluß findet. Die Verjährung kanndanach erst einsetzen, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insge-samt abgeschlossen hat. Vorher besteht kein Anlaß, durch den Beginnder Verjährungsfrist einen Verfolgungsverzicht in Aussicht zu stellen (vgl.BGHSt 43, 1, 7; Jähnke in LK 11. Aufl. § 78a Rdn. 3 m. w. N.).In den Bestechungsfällen, in denen zwar ein Vorteil versprochen odergefordert wird, es aber nicht zum Gewähren des Vorteils kommt, ist die Tatsomit beendet, wenn die Forderung oder das Versprechen sich endgültig alsfehlgeschlagen erwiesen haben und der Täter mit einer Erfüllung nichtmehr rechnet (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 331 Rdn. 30 zu denAmtsbestechungsdelikten). Bis zu diesem Zeitpunkt entfaltet das Verspre- - 8 -chen für den Empfänger seine motivierende Kraft, sich entsprechend der Un-rechtsvereinbarung zu verhalten.Zwar konnte das Landgericht nicht ausschließen, daß das erste Ver-sprechen des Angeklagten, einen Anteil an dem Geschäftsgebäude in Syd-ney zu übertragen, bereits Anfang 1997 und somit vor Inkrafttreten des durchdas Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl I 2038) ein-geführten § 299 StGB erfolgte (UA S. 27). Nach den Feststellungen derStrafkammer rückte der Angeklagte jedoch erst mit seiner Verhaftung am22. März 2000 von seinem Versprechen ab und beendete entsprechendeÜbertragungsbemühungen (UA S. 19, 27). Danach ist hinsichtlich des Vor-wurfs der Angestelltenbestechung keine Verjährung eingetreten, da das Tat-unrecht erst zu diesem Zeitpunkt seinen Abschluß gefunden hat.Die Entscheidung des 1. Strafsenats vom 29. Januar 1997 1 StR 64/97 (NJW 1998, 2373) steht dem schon deswegen nicht entgegen,weil anders als im hier vorliegenden Fall dort nicht aufgeklärt werden konnte,aus welchen Gründen die versprochene Zahlung an den bestochenen städti-schen Angestellten unterblieb.c) Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach§ 299 StGB werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfol-gungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an derStrafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten (§ 301 StGB).Die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses kann auch noch imRevisionsverfahren nachgeholt werden (BGHSt 6, 282, 285; vgl. auchBGHSt 46, 310, 315 ff.). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antrags-schrift vom 21. Januar 2003 ausdrücklich das besondere öffentliche Interes-se an der Strafverfolgung gemäß § 301 StGB bejaht.2. Die auf den Schuldspruch wegen Angestelltenbestechung bezoge-nen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. - 9 -a) Soweit die Revision mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO)die unterbliebene Vernehmung der früheren Mitangeklagten Prof. Dr. M und H zur Frage des Wertes des Grundstückanteils in Sydneybeanstandet, genügt diese Rüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2Satz 2 StPO. Es hätte zusätzlich mitgeteilt werden müssen, ob und in wel-cher Rolle die Auskunftspersonen bereits vernommen worden sind und wel-che Angaben dabei gemacht wurden (vgl. BGH NStZ 1999, 45 m. w. N.).b) Ohne Erfolg rügt die Revision, der Angeklagte sei nicht darauf hin-gewiesen worden (§ 265 StPO), daß auch eine Verurteilung wegen Verspre-chens eines Vorteils im Sinne von § 299 Abs. 2 Var. 2 StGB und nicht wieangeklagt wegen Gewährens eines solchen Vorteils in Betracht kommt.Es ist schon zweifelhaft, ob die beiden Tatbestandsvarianten des Ver-sprechens und des Gewährens im Sinne des § 299 Abs. 2 StGB ihrem We-sen nach andersartige Begehungsformen desselben Strafgesetzes sind, mitder Folge, daß das Gericht verpflichtet war, einen förmlichen Hinweis gemäß§ 265 StPO zu erteilen (vgl. Engelhardt in KK 4. Aufl. § 265 Rdn. 9). Denndem Gewähren eines Vorteils wird in aller Regel ein entsprechendes Ver-sprechen möglicherweise unmittelbar, möglicherweise länger zurücklie-gend vorausgehen.Jedenfalls beruht das Urteil nicht auf dem fehlenden Hinweis. Die Rü-ge der Verletzung von § 265 StPO kann keinen Erfolg haben, wenn sich mitSicherheit ausschließen läßt, daß sich der Angeklagte bei einem rechtzeitiggegebenen Hinweis anders und erfolgreicher als geschehen hätte verteidi-gen können (vgl. dazu Engelhardt aaO Rdn. 33).So liegt es hier. Zwar geht die Staatsanwaltschaft im Anklagesatz be-treffend den Angeklagten E davon aus, daß der Vorteil gewährt wurde.Bereits im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen wurde jedoch klargestellt,daß nicht sicher war, ob die Übertragung tatsächlich vollzogen war. Der An- - 10 -geklagte bestätigte in Kenntnis dieser Umstände in seiner Einlassung, die erin der Hauptverhandlung vom 6. Mai 2002 dem Gericht schriftlich übergab,zu dem betreffenden Tatkomplex gleichwohl, er habe M und H den Gesellschaftsanteil an dem Gebäude übertragen wollen, da er selbstnicht mehr über genügend liquide Mittel verfügt habe, um deren Geldforde-rungen zu erfüllen; zu einer Übertragung sei es dann aber nicht mehr ge-kommen.3. Der Schuldspruch wegen Angestelltenbestechung hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand.a) Eine Verurteilung wegen § 299 Abs. 2 StGB erfordert die Feststel-lung des Anbietens, Versprechens oder Gewährens eines Vorteils im Rah-men einer Unrechtsvereinbarung, deren Gegenstand und Ziel die zukünftigeunlautere Bevorzugung eines anderen bei dem Bezug von Waren oder ge-werblichen Leistungen ist. Bevorzugung bedeutet dabei die sachfremde Ent-scheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern, setzt also Wettbewerb undBenachteiligung eines Konkurrenten voraus. Dabei kommt es entscheidendnicht auf den Zeitpunkt der Tathandlung, sondern den zukünftigen Zeitpunktdes Bezuges von Waren oder gewerblichen Leistungen an (vgl. Tiedemannin LK 11. Aufl. § 299 Rdn. 28 ff.). Hierbei genügt es, wenn die zum Zweckedes Wettbewerbs vorgenommenen Handlungen nach der Vorstellungdes Täters geeignet sind, seine eigene Bevorzugung oder die eines Drittenim Wettbewerb zu veranlassen. Dabei bedarf es nicht der Vorstellungeines bestimmten verletzten Mitbewerbers (vgl. BGHSt 10, 358, 367 f. zu§ 12 UWG a. F.). Unter dem vom Täter gewährten Vorteil ist jede Leistung zuverstehen, auf die der Empfänger keinen Rechtsanspruch hat und die seinewirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert(BGH wistra 2001, 260, 261 m. w. N.).b) Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lassen sich die er-forderlichen Feststellungen noch entnehmen. Danach wendete der Ange- - 11 -klagte den früheren Mitangeklagten Prof. Dr. M und H einenAnteil an seinem Gewinn zu, den er mit den Aufträgen der DB I erzielte,insgesamt ca. fünf Millionen DM (ausgeurteilt ist insoweit allerdings nur dasVersprechen der Übertragung des Grundstücksanteils). Aufgrund dessenbeeinflußten M und H die Auftragsvergabe der DB I zu-gunsten des Angeklagten. Damit wurde ganz offensichtlich von vornhereinjeglicher Wettbewerb bei den Vergabeentscheidungen für die einzelnen anden Angeklagten vergebenen Bauprojekte der Deutschen Bahn unterbunden.Dies war dem Angeklagten auch bewußt und in seinem Sinne, da er wegenseiner angespannten finanziellen Lage auf die (verbleibenden) Gewinne ausdiesen Aufträgen angewiesen war und deshalb auf das entsprechende An-sinnen des früheren Mitangeklagten Prof. Dr. M einging.III.Hinsichtlich der Verurteilungen des Angeklagten wegen Untreue inzwei Fällen und Beihilfe zur Steuerhinterziehung hat die Revision mit derSachrüge Erfolg. Auf die insoweit erhobenen Verfahrensrügen kommt es da-her nicht an.1. a) Die Strafkammer hat hinsichtlich des Untreuevorwurfes im Zu-sammenhang mit der G-GmbH im einzelnen noch folgende Feststellungengetroffen (Fall C II der Urteilsgründe): Der Angeklagte war mit einem Anteilvon 95 % Gesellschafter der G-GmbH. Die anderen 5 % der Anteile gehör-tem seinem Sohn Dr. Er , der dem Angeklagten mit notarieller Urkun-de vom 28. Mai 1998 eine umfassende Generalvollmacht erteilt hatte. Dergesondert abgeurteilte frühere Mitangeklagte R berechnete auf Veranlas-sung des Angeklagten der G-GmbH durch seine Firma I mitScheinrechnung vom 8. Juni 1998 für angebliche, tatsächlich jedoch nicht indiesem Umfang erbrachte Maklertätigkeiten 3.480.000,00 DM. Die Rechnungwurde am 20. Juni 1998 bezahlt. Am 25. Juni 1998 stellte der Angeklagtepersönlich eine Gegenrechnung in Höhe von 3.248.000,00 DM an die - 12 -Fa. I , die am 26. Juni 1998 bezahlt wurde. Die Differenz zwischenbeiden Rechnungen beruhte auf tatsächlich erbrachten Maklertätigkeiten desR . Durch diese dem Mitgesellschafter nicht bekannten Manipulationenwurden Gelder freigesetzt, die der Angeklagte als Schmiergelder für M undH einsetzte.Das Landgericht wertet dieses Vorgehen als Untreue gemäß§ 266 StGB, da das Handeln des Angeklagten nicht durch die erteilte Gene-ralvollmacht seines Sohnes abgedeckt gewesen sei; diese decke nur ein denPflichten eines ordentlichen Geschäftsführers entsprechendes Handeln undkönne nicht dahingehend ausgelegt werden, daß pauschal (bereits im Vor-feld) strafrechtlichem Verhalten des Geschäftsführers zugestimmt werde.Dem Sohn des Angeklagten sei daraus entsprechend seinem 5 %igen Ge-sellschaftsanteil ein Schaden in Höhe von 150.000,00 DM entstanden.b) Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.Das Landgericht hat keine zureichenden Feststellungen getroffen, die seinerechtliche Bewertung tragen.aa) Der Untreuetatbestand bezweckt den Schutz des Vermögens, dasder Pflichtige zu betreuen hat. Dieser verletzt dementsprechend seine Pflichtnicht, wenn sein Vorgehen im Einverständnis des Vermögensinhabers er-folgt. Handelt es sich um das Vermögen einer GmbH, fehlt es infolgedessengrundsätzlich an der Pflichtwidrigkeit des Handelns, wenn sich die Gesell-schafter mit dem Vorgehen des Pflichtigen einverstanden erklärt haben (vgl.BGH NJW 2000, 154, 155).Im Hinblick auf die eigene Rechtspersönlichkeit der GmbH (§ 13Abs. 1 GmbHG) ist anerkannt, daß eine Strafbarkeit wegen Untreue aberdann in Betracht kommt, wenn die Zustimmung der Gesellschafter zu einemRechtsgeschäft der GmbH gegenüber treuwidrig und somit wirkungslos ist.Diese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof zunächst bejaht, wenn die - 13 -Zustimmung dazu führt, das Stammkapital der GmbH zu beeinträchtigen(BGHSt 9, 203, 216). Dem hat er den Fall gleichgestellt, daß die Zustimmunggegen die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns verstößt (BGHSt 34,379, 386 ff.). Da jedoch die Gesellschafter nach der gesetzlichen Konzeptiongrundsätzlich frei sind, über das Gesellschaftsvermögen zu verfügen, hat derBundesgerichtshof den erweiterten Anwendungsbereich unwirksamer Zu-stimmungen wieder auf Handlungen des Pflichtigen beschränkt, welche diewirtschaftliche Existenz der GmbH gefährden (BGHSt 35, 333, 336 f.;BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23). Der 3. Strafsenat hat dies schließlich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des für Gesellschaftsrechtzuständigen II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs dahingehend präzisiert,daß die Gesellschafter über das Gesellschaftsvermögen nicht verfügen dür-fen, wenn dadurch eine konkrete Existenzgefährdung für die Gesellschaftentsteht, was jedenfalls bei einem Angriff auf das durch § 30 GmbHG ge-schützte Stammkapital der Fall ist (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 37;s. insgesamt BGH NJW 2000, 154, 155 = BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nach-teil 45 m. w. N.; vgl. auch Schaal in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG4. Aufl. Vor §§ 82 85 Rdn. 16, 17).bb) Bei Anwendung dieses Maßstabes läßt sich die Annahme einerUntreue nicht auf die Urteilsfeststellungen stützen. Feststellungen, daß durchden Entzug der als Schmiergelder benötigten Gelder eine konkrete Existenz-gefährdung für die G-GmbH eingetreten ist, etwa indem das Stammkapitalangegriffen wurde, hat das Landgericht nicht getroffen. Diese Feststellungenwaren auch nicht entbehrlich, da die Annahme des Landgerichts, die durchden Sohn erteilte Generalvollmacht sei hier nicht wirksam, auf einer nichttragfähigen Erwägung beruht. Eine generelle Einschränkung der General-vollmacht dahin, daß sie nur im Einklang mit den Grundsätzen eines ordentli-chen Kaufmanns zu gebrauchen sein solle oder jedenfalls nicht für ein ir-gendwie geartetes strafbares Verhalten genutzt werden dürfte, ist weder be-legt noch ersichtlich. - 14 -2. Im Zusammenhang mit den Untreuevorwürfen betreffend Vermö-gensverschiebungen in der A-GmbH & Co. KG entnimmt der Senat dem Ur-teil im einzelnen noch folgende Feststellungen (Fall C I der Urteilsgründe):Der Angeklagte war zu 50 % Mitgesellschafter der A-GmbH & Co. KG.Weitere Gesellschafterin war eine Firma Ko , über deren gesellschafts-rechtliche Verhältnisse lediglich mitgeteilt wird, daß sie über die Ra AG inder Schweiz der Firma Ho gehörte. Der Angeklagte war in derA-GmbH & Co. KG für den Bau und die Vermarktung zuständig. Sein Mitge-schäftsführer Ma betreute den kaufmännischen Betrieb. Ma war nachden Feststellungen von der Firma Ho eingesetzt worden.Der Angeklagte veranlaßte, daß der frühere Mitangeklagte R unterder Firma I zwei Scheinrechnungen vom 6. Januar 1997 in Höhevon 569.250,00 DM und 1.749.626,10 DM für angebliche Maklertätigkeitenan die A-GmbH & Co. KG schrieb. Da sich der Mitgeschäftsführer Ma zu-nächst weigerte, diese Rechnungen zu bezahlen, wandte sich der Ange-klagte an den Vorstandsvorsitzenden der Ra AG, Ka , und erklärtediesem, daß die Rechnungen bezahlt werden müßten, da R behilflichgewesen sei. Über die wahren Hintergründe klärte er (der Angeklagte) Ka nicht auf. Dieser wies den Mitgeschäftsführer Ma daraufhin an,die Rechnungen zu bezahlen, was dieser auch tat. Die Beträge forderte derAngeklagte mit Gegenrechnungen vom 27. Februar 1997 und 3. Juli 1997über 2.031.376,10 DM und über 287.500,00 DM für angebliche Beratungslei-stungen von R zurück. Die Rechnungen wurden bezahlt und das Geldebenfalls als Schmiergeld verwendet. Das Landgericht wertet diesen Sach-verhalt als Untreue zum Nachteil der Ho AG, welcher aufgrund ihrer50 %igen Beteiligung ein Schaden in Höhe von 1.159.483,00 DM entstandensei. Diese Feststellungen vermögen eine Verurteilung des Angeklagten we-gen Untreue nicht zu tragen. - 15 -a) Untreue gegenüber der GmbH & Co. KG kommt nicht in Betracht(vgl. BGH NJW 1992, 250, 251 m. w. N.). Bei einer Kommanditgesellschaftkann die Schädigung des Gesamthandsvermögens jedoch dann zu einem imRahmen des § 266 StGB bedeutsamen Vermögensnachteil führen, wennund soweit sie zugleich das Vermögen der einzelnen Gesellschafter berührt(BGHSt 34, 221, 222 f.; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 25; BGHZ 100,190, 192 f.; vgl. Schaal aaO Rdn. 24 ff.). Auch hier schließt ein wirksamesEinverständnis aller Gesellschafter die Annahme von Untreue aus (vgl.BGHR aaO). Handelt es sich bei einem der Gesellschafter um eine GmbH(bei einer GmbH & Co. KG regelmäßig der Komplementär), beurteilt sich dieWirksamkeit von deren Einwilligung nach den oben unter III. 1. b) aa) ge-nannten Grundsätzen.b) Vorliegend kommt somit zunächst die Firma Ko als Mitge-sellschafterin der A-GmbH & Co. KG als Geschädigte einer Untreuehandlungin Betracht. Jedoch könnte in der Rechnungsbegleichung durch den Mitge-schäftsführer Ma aufgrund der entsprechenden Anweisung des Vor-standsvorsitzenden Ka ein den Untreuetatbestand ausschließen-des Einverständnis in das Handeln des Angeklagten liegen. Erkennbar gehtdas Landgericht allerdings davon aus, daß diese Zustimmung unwirksamwar, da der Angeklagte Ka über die wahren Hintergründe nicht auf-geklärt hatte. Zu Recht rügt die Revision, daß dem Urteil nicht zu entnehmenist, woraus das Landgericht seine diesbezügliche Überzeugung schöpft. DerVorstandsvorsitzende Ka ist zu dieser Frage erkennbar nicht ver-nommen worden. Somit ist es nicht möglich zu überprüfen, ob die Strafkam-mer rechtsfehlerfrei davon ausgegangen ist, daß kein tatbestandsauschlie-ßendes Einverständnis vorlag, da der Angeklagte Ka nicht voll-ständig über die Hintergründe der Rechnungen aufgeklärt und das Einver-ständnis somit erschlichen hatte.c) Für den Fall, daß der Angeklagte auch Geschäftsführer der Kom-plementär-GmbH war was das Urteil nicht ausdrücklich mitteilt und somit - 16 -dieser gegenüber eine besondere Vermögensbetreuungspflicht hatte, kommtauch eine Untreue zum Nachteil dieser GmbH in Betracht. Wenn zudem diegesellschaftsrechtlichen Verhältnisse in dieser GmbH, die das Landgerichtaber ebenfalls nicht mitteilt, gleich denen der KG waren (50 % der Ange-klagte und 50 % die Fa. Ko ), käme es insoweit wieder auf die Wirk-samkeit des Einverständnisses der Verantwortlichen der Fa. Ko in dasHandeln des Angeklagten an, welches jedoch aus den oben angeführtenGründen nicht überprüft werden kann.Das Landgericht, das insgesamt von einer fehlenden Einwilligung derMitgesellschafterin ausgeht, hat die für eine Verurteilung wegen Untreue imübrigen notwendigen Feststellungen nicht getroffen, ob durch die Zahlungeneine Existenzgefährdung für die GmbH, insbesondere eine Gefährdung desStammkapitals, eingetreten war. Insoweit wäre u.a. von Bedeutung, ob dieGmbH am Vermögen der A-GmbH & Co. KG beteiligt war oder ob sich durchdie Manipulation das Haftungsrisiko erhöht hatte (vgl. BGHR StGB § 266Abs. 1 Nachteil 45).3. Zum Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung hat das Landge-richt die Feststellung getroffen, der Angeklagte habe aus Angst, die früherenMitangeklagten M und H könnten mit den erheblichen Schmier-geldsummen einen auffallend aufwendigen Lebensstil führen, diesen schonbei der Übergabe des ersten Betrages einen Tip gegeben, wie und wo siediese Gelder in der Schweiz anlegen könnten. Dabei sei ihm bewußt gewe-sen, daß Schmiergeldzahlungen schon allein aufgrund ihrer strafrechtlichenHerkunft nicht geeignet seien, in Einkommensteuererklärungen Eingang zufinden, und er habe billigend in Kauf genommen, daß die Gelder, sobald siein der Schweiz wären, dem deutschen Fiskus entzogen sein würden.Die Feststellungen des Landgerichts reichen als Grundlage für eineVerurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung nichtaus. - 17 -a) Beihilfe ist die dem Täter vorsätzlich geleistete Hilfe zur Begehungeiner rechtswidrigen Tat. Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist dabeigrundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Tat-erfolgs des Haupttäters objektiv fördert, ohne daß sie für den Erfolg selbstursächlich sein muß (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 46, 107, 109 m. w. N.). DieHilfeleistung muß auch nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden,es genügt schon die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung(BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 22 m. w. N.). Das kann grundsätzlichauch durch äußerlich neutrale Handlungen geschehen (BGH, Urt. vom23. Januar 1985 3 StR 515/84). Es ist jedoch anerkannt, daß nicht jedeHandlung, die sich im Ergebnis objektiv tatfördernd auswirkt, als (strafbare)Beihilfe gewertet werden kann. Vielmehr bedarf es insbesondere in Fällen,die sog. neutrale" Handlungen betreffen, einer bewertenden Betrachtung imEinzelfall (BGHR aaO).aa) Der Bundesgerichtshof hat in den vergleichbaren Fällen berufsty-pischer neutraler Handlungen folgende Grundsätze aufgestellt: Zielt dasHandeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlungzu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag in jedemFall als strafbare Beihilfehandlung zu werten. Denn unter diesen Vorausset-zungen verliert sein Tun stets den Alltagscharakter"; es ist als Solidarisie-rung" mit dem Täter zu deuten. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wieder von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es le-diglich für möglich, daß sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, soist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu be-urteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens desvon ihm Unterstützten war derart hoch, daß er sich mit seiner Hilfeleistungdie Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ(BGHSt 46, 107, 112; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20).bb) In den Fällen, in denen nicht eine berufstypische, sondern viel-mehr eine neutrale Alltagshandlung ohne berufstypischen Bezug vorliegt, - 18 -bedarf die Beurteilung, ob eine strafbare Beihilfe vorliegt, einer besonderseingehenden Prüfung. Die entwickelten Grundsätze zu den berufstypischenneutralen Handlungen sind jedoch auch hier grundsätzlich anwendbar.Gibt z. B. jemand einem Schwarzgeldempfänger, den er zuvor selbstbestochen hat, konkrete Hinweise, an welche Personen oder Institutionensich dieser zwecks Geldtransfer und -anlage in der Schweiz wenden kannoder bietet er gar an, den entsprechenden Kontakt herzustellen, dann liegt esnahe, daß er sich die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters ange-legen sein läßt. In diesem Fall verliert die an sich neutrale Handlung desHinweisgebers ihren Alltagscharakter und das Handeln ist als Beihilfe i. S. d.§ 27 StGB zu ) Indes ist vorliegend die Feststellung der Strafkammer, der Ange-klagte habe den Vorteilsempfängern einen Tip gegeben, wie und wo siediese Gelder in der Schweiz anlegen konnten, zu ungenau; sie trägt dahereine Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung nicht. Bei derartallgemein gehaltenen Feststellungen, welche Aussagen der Angeklagte hiergemacht und welche Auswirkungen der Tip auf das Verhalten der Besto-chenen gehabt haben soll, ist eine revisionsrechtliche Prüfung, ob tatsächlicheine Beihilfehandlung i. S. d. § 27 StGB und eine Erleichterung oder Förde-rung der Haupttat vorliegt, nicht möglich. Es fehlt insbesondere an hinrei-chend deutlichen, durch eine tragfähige Beweiswürdigung belegten Fest-stellungen, daß Prof. Dr. M und H tatsächlich zumindest auchaufgrund dieses Tips die Gelder in der Schweiz anlegten, um diese demdeutschen Fiskus gegenüber nicht zu offenbaren, und unter Ausnutzung die-ses Umstandes unrichtige Einkommensteuererklärungen abgaben.b) Sollte sich das Verhalten des Angeklagten so weit konkretisierenlassen, daß die Annahme einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung von M und H in Betracht kommt, hat er durch seine Angaben bei der Be- - 19 -schuldigtenvernehmung durch die Staatsanwaltschaft entgegen der Auf-fassung der Revision keine Straffreiheit nach § 371 AO erlangt.Eine wirksame Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 1 AO setzt voraus, daßdem Finanzamt durch die Angaben ermöglicht wird, auf ihrer Grundlageohne langwierige größere Nachforschungen den Sachverhalt vollendsaufzuklären und die Steuer richtig zu errechnen (vgl. BGHSt 3, 373, 376;HansOLG Hamburg, wistra 1986, 116).Die Selbstanzeigemöglichkeit besteht auch für den Gehilfen einerSteuerhinterziehung. Offenlassen kann der Senat, inwieweit dieser imHinblick auf etwaige faktische Gegebenheiten verpflichtet ist, Be-steuerungsgrundlagen offenzulegen. Denn jedenfalls muß der Gehilfe seineneigenen Tatbeitrag offenlegen (Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuer-strafrecht 5. Aufl. § 371 Rdn. 63; Kohlmann, Steuerstrafrecht 30. Lfg.November 2002 § 371 AO Rdn. 65; Rüping in Hübschmann/Hepp/Spitaler,AO 175. Lfg. Dezember 2002 § 371 Rdn. 90). Daran fehlt es hier. DerAngeklagte hat in seiner Beschuldigtenvernehmung bei der Staats-anwaltschaft nicht offenbart, daß er die anderweitig Verfolgten M undH beim Geldtransfer in die Schweiz zumindest durch nützlicheInformationen (Tips) unterstützt hat.Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Tip gegeben wurde,noch bevor die Haupttat in das strafbare Versuchsstadium getreten war (vgl.auch BGH wistra 1993, 19, 21 m. w. N.).Nicht zu entscheiden braucht der Senat daher die Frage, ob eine wirk-same Selbstanzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft abgegeben werdenkann, die nach § 116 AO verpflichtet ist, ihre Erkenntnisse, die den Verdachteiner Steuerstraftat begründen, an die Finanzbehörden weiterzuleiten. - 20 -c) Rechtsfehlerhaft ist darüber hinaus die Annahme der Strafkammer,daß sich der Angeklagte durch den einen Tip, der sich jedoch in mehre-ren Steuererklärungen der früheren Mitangeklagten M und H ausgewirkt hat, der Beihilfe in fünf Fällen schuldig gemacht hat. Die Frage,ob das Verhalten eines Tatbeteiligten eine Einheit oder Mehrheit von Hand-lungen bildet, richtet sich nicht nach der Haupttat, sondern nach dem Tatbei-trag, den der Beteiligte geleistet hat. Beziehen sich mehrere Hilfeleistungenauf eine Tat, liegt nur eine Beihilfe vor. Fördert der Gehilfe durch eine Hand-lung mehrere Haupttaten eines oder mehrerer Haupttäter, liegt ebenfalls nureine einheitliche Beihilfe vor (BGH NJW 2000, 1732, 1735 m. w. N.).IV.Der Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen C I, II und IV führt zur Auf-hebung der Gesamtstrafe. Der Senat hebt auch die Einzelstrafe im Fall C III(Bestechung im geschäftlichen Verkehr) auf, um dem neuen Tatrichter zuermöglichen, die Strafen insgesamt neu festzusetzen.Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:Der neue Tatrichter wird im Hinblick auf die bisherige Einlassung desAngeklagten zur Untreue den Vorsatz einer Nachteilszufügung unter Berück-sichtigung der insoweit strengen Anforderungen genau zu prüfen haben (vgl.BGH wistra 2000, 60, 61). - 21 -Im Hinblick auf den langen Zeitraum zwischen Tatbegehung(1997 1998) und Aburteilung der Taten wird auch ein Verstoß gegenArt. 6 Abs. 1 MRK zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 5. Februar 2003 2 BvR 327/02) und gegebenenfalls entsprechend den hierzu entwickel-ten Grundsätzen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein (vgl.BVerfG NStZ 1997, 591).Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
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