5 StR 489/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Dresden vom 11. Juli 2006 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes (Ein-zelstrafe von f374nf Jahren) unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Ur-teil des Amtsgerichts Dresden vom 19. August 2004 zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten f374hrt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Im 334brigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg (247 349 Abs. 2 StPO). 1 Ausweislich der Urteilsgr374nde ist der Angeklagte durch das Amtsge-richt Dresden wegen Diebstahls in zehn F344llen, Computerbetruges in 13 F344l-len und versuchten Computerbetruges in drei F344llen zu einer 204Freiheitsstrafe von zwei Jahren acht Monaten223 verurteilt worden. 2 - 3 - Hinsichtlich der 204entsprechenden Gr374nde223 hat die Strafkammer 204auf das angesiegelte Urteil des Amtsgerichts223 Bezug genommen. Das gen374gt nicht, da grunds344tzlich jedes Urteil aus sich selbst heraus verst344ndlich sein muss und nicht auf Erkenntnisquellen au337erhalb des eigenen Urteils verwei-sen darf (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 304; 2007, 22; Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 267 Rdn. 2). 3 Das angefochtene Urteil teilt somit schon nicht mit, welche Einzelstra-fen der fr374here Tatrichter der von ihm gebildeten Gesamtstrafe zugrunde ge-legt hat. Dessen h344tte es bedurft (BGH NStZ 1987, 183), damit das Revisi-onsgericht pr374fen kann, ob 247 54 Abs. 1 StGB richtig angewendet wurde (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2002 226 3 StR 338/01). 4 5 Weiterhin darf bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach 247 55 StGB nicht auf die Strafzumessungsgr374nde des einbezogenen Urteils Bezug ge-nommen werden (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 137). Der Senat kann anhand des vorliegenden Urteils die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht in vollem Umfang 374berpr374fen, insbesondere auch nicht, ob die in Bezug genommenen Strafzumessungserw344gungen im anderen Urteil rechtsfehlerfrei sind. Der Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe war somit aufzuheben. Der Auf-hebung von Feststellungen bedarf es bei den gegebenen Fehlern nicht. Die Feststellungsdefizite wird der neue Tatrichter auszugleichen haben. Dar374ber 6 - 4 - hinaus darf er nur noch erg344nzende Feststellungen treffen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen. Basdorf H344ger Gerhardt Schaal J344ger
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